Start Allgemeines Defraq Ventures AG (zuvor: VALENS Holding AG): BaFin droht Zwangsgelder an

Defraq Ventures AG (zuvor: VALENS Holding AG): BaFin droht Zwangsgelder an

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IO-Images (CC0), Pixabay

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 24. Februar 2023 gegen die VALENS Holding AG (heute: Defraq Ventures AG) Zwangsgelder in Höhe von 282.500 Euro angedroht. Ferner hat die BaFin angeordnet, dass das Unternehmen seine Finanzberichterstattungspflichten erfüllen muss.

Die VALENS Holding AG (heute: Defraq Ventures AG) hat gegen die Pflichten des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) verstoßen. Sie hat nicht die notwendigen Jahresfinanzinformationen für das Geschäftsjahr 2021 veröffentlicht. Zudem hat die Defraq Ventures AG keinen Halbjahresfinanzbericht für das Geschäftsjahr 2022 veröffentlicht.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig.

Die Bekanntmachung der BaFin basiert auf § 124 WpHG.

Zum Hintergrund:

Finanzberichterstattungspflichten

Unternehmen, wie die Defraq Ventures AG, die ihren Sitz in Deutschland haben und hier am organisierten Markt Wertpapiere begeben, müssen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres Jahresfinanzinformationen erstellen. Diese müssen spätestens vier Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Geregelt ist dies in § 114 Absatz 1 Satz 1 des WpHG.

Das Wertpapierhandelsgesetz verpflichtet die Unternehmen zudem, einen Halbjahresfinanzbericht zu erstellen (§ 115 WpHG). Dieser muss spätestens drei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Jeweils vor der Veröffentlichung muss das Unternehmen die Öffentlichkeit und die BaFin mit einer Hinweisbekanntmachung darüber informieren, ab wann und auf welcher Website die Informationen offengelegt werden (§ 114 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie § 115 Absatz 1 Satz 2 und 3 WpHG).

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