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Debcon Forderung abgewiesen- Rechtsanwalt Thomas Fell

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Einer unserer Mandanten sah sich mit einer Forderung von Debcon GmbH konfrontiert, die angeblich auf eine Schadensersatzforderung des Rechtsanwalt Trebig (Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH) zurückzuführen sei. Außergerichtlich konnten wir keine zufriedenstellende Lösung des Rechtsstreits für unsere Mandantschaft erreichen, sodass Klage auf negative Feststellung geboten war.

Das AG Nürnberg entschied nun zu Gunsten unseres Mandanten, dass der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz nicht schlüssig dargelegt wurde. Im Ergebnis bedeutet dies für unseren Mandanten: Er muss nichts an FDUDM2 GmbH, Rechtsanwalt Trebig oder Debcon GmbH in dieser konkreten Angelegenheit zahlen! Dies wurde nun gerichtlich durch das AG Nürnberg festgestellt.

Wortwörtlich urteilte das AG Nürnberg:

„Die Klage ist darüber hinaus begründet [Klage auf negative Feststellung, also auf Feststellung, dass kein Anspruch von Debcom GmbH vorliegt, Anm. d. R.], da seitens des Beklagten [Rechtsanwalt Trebing als Insolvenzverwalter der FDUDM2 GmbH, Anm. d. R.] ein urheberrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz […] nicht schlüssig dargelegt wurde.”

„Nach dem Vortrag des Beklagten ist ein solcher Sachverhalt noch nicht mal schlüssig dargelegt worden.“

Was bedeutet das für zukünftige Debcon GmbH-Fälle und laufende Streitigkeiten?

Das von uns erwirkte Urteil vor dem AG Nürnberg zeigt, dass es sich lohnen kann, aktiv gegen die Forderungen von Debcon GmbH vorzugehen. Wer von anderen Menschen Geld fordert, muss dies zumindest schlüssig darlegen. Wir vermuten, dass die Debcon GmbH in sehr vielen Fällen nicht in der Lage ist, gerichtsfest ihre Ansprüche durchzusetzen.

Rechtsanwalt Thomas Fell Hannover

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