Aktenzeichen: 8 IN 1084/26
Die in Stuttgart ansässige Cashflow Conference GmbH hat die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr eigenes Vermögen beantragt. Das Amtsgericht Stuttgart hat daraufhin mit Beschluss vom 15. Juni 2026 erste Sicherungsmaßnahmen angeordnet.
Zur Sicherung des Unternehmensvermögens wurde Rechtsanwalt Joachim Illig aus Stuttgart zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Er übernimmt nun die Überwachung der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens und soll prüfen, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines regulären Insolvenzverfahrens vorliegen.
Nach dem Gerichtsbeschluss dürfen Verfügungen über Vermögenswerte der Gesellschaft nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen werden. Zudem wurde der Geschäftsführung untersagt, eigenständig über Bankkonten oder offene Forderungen des Unternehmens zu verfügen. Diese Befugnisse gehen vorläufig auf den Insolvenzverwalter über.
Gleichzeitig wurden laufende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft vorerst gestoppt beziehungsweise neue Vollstreckungen untersagt. Ziel ist es, die vorhandenen Vermögenswerte bis zur gerichtlichen Entscheidung über das weitere Verfahren zu sichern.
Auch Kunden, Geschäftspartner und sonstige Schuldner der Cashflow Conference GmbH wurden aufgefordert, Zahlungen nicht mehr an das Unternehmen selbst, sondern ausschließlich unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung zu leisten.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun die finanzielle Situation der Gesellschaft analysieren und als Sachverständiger prüfen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt sowie welche Möglichkeiten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.
Die Cashflow Conference GmbH hat ihren Sitz in der Theodor-Heuss-Straße in Stuttgart und wird von Geschäftsführer Fabian Rieker vertreten.
Ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird, entscheidet das Amtsgericht Stuttgart nach Abschluss der laufenden Prüfungen.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe beziehungsweise öffentlicher Bekanntmachung Beschwerde eingelegt werden.
Quelle: Amtsgericht Stuttgart – Insolvenzgericht, Beschluss vom 15.06.2026, Az. 8 IN 1084/26.
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