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Autohof Gau-Bickelheim GmbH unter vorläufiger Insolvenzverwaltung

geralt (CC0), Pixabay
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Aktenzeichen: 1 IN 34/26

Für die Autohof Gau-Bickelheim GmbH mit Sitz in Gau-Bickelheim hat das Amtsgericht Alzey im Rahmen eines Insolvenzantragsverfahrens vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet.

Mit Beschluss vom 12. Juni 2026 um 09:10 Uhr wurde die vorläufige Verwaltung des Vermögens des Unternehmens angeordnet. Ziel dieser Maßnahme ist es, die wirtschaftliche Situation des Betriebs zu sichern und mögliche Vermögensverschiebungen bis zur Entscheidung über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu verhindern.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Wiesbadener Rechtsanwalt Stephan Fluck bestellt. Er überwacht ab sofort die Vermögensverhältnisse des Unternehmens und prüft die weitere wirtschaftliche Entwicklung.

Für die Geschäftsführung bedeutet die Entscheidung des Gerichts eine deutliche Einschränkung ihrer Handlungsmöglichkeiten: Verfügungen der Gesellschaft sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam.

Gleichzeitig wurden die Schuldner der Autohof Gau-Bickelheim GmbH aufgefordert, Zahlungen und sonstige Leistungen nur noch unter Beachtung der gerichtlichen Anordnung vorzunehmen. Damit soll sichergestellt werden, dass finanzielle Mittel nicht unkontrolliert abfließen und die Interessen der Gläubiger gewahrt bleiben.

Die Autohof Gau-Bickelheim GmbH betreibt den bekannten Autohof an der Bundesstraße B50 in Gau-Bickelheim und ist ein wichtiger Anlaufpunkt für Reisende, Berufskraftfahrer und Transportunternehmen in der Region.

Ob das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird, ist derzeit noch offen. Im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung werden nun die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens geprüft und die Voraussetzungen für eine mögliche Verfahrenseröffnung bewertet.

Der vollständige Beschluss kann beim Amtsgericht Alzey eingesehen werden.

Gegen die Entscheidung ist innerhalb von zwei Wochen die sofortige Beschwerde möglich.

Quelle: Amtsgericht Alzey, Beschluss vom 12.06.2026, Az. 1 IN 34/26.

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