Captura Nachrangdarlehen, von Dr. Thomas Schulte

Captura GmbH und die Wirksamkeit des qualifizierten Rangrücktritts für ein Nachrangdarlehen. Was bedeutet der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens jetzt für die Nachrangdarlehensgeber?

Die Captura GmbH, mit Geschäftssitz in Grasbrunn, Landkreis München bewarb das Nachrangdarlehen als rentabel und sicher. Mit Laufzeiten von 180 und 360 Tagen und einem Zinssatz von 7,35% p.a. bzw. 7,95% p.a. wurde der Eindruck vermittelt, dass das gewährte Nachrangdarlehen mit einer über den Durchschnitt liegenden Verzinsung kurzfristig zurückgezahlt wird.

Das Geld wurde seitens der Captura GmbH durch das Vertragskonstrukt „Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt“ eingeworben.

 

Was ist ein Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt?

Das Wesen eines Nachrangdarlehens ist grundsätzlich, dass der Darlehensgeber nachrangig sein Geld aus dem Darlehen erst zurück erhält, wenn alle anderen Gläubiger der Gesellschaft ihr Geld erhalten haben. Der Nachrangdarlehensgeber erhält sein Geld zwar meist vor den Gesellschaftern, welche der Gesellschaft eine Einlage gewährt haben, jedoch ist in den meisten Fällen, eine Rückzahlung des Darlehens unwahrscheinlich.

Besonders risikoreich gestaltet sich der qualifizierte Rangrücktritt: Ist zugleich ein qualifizierter Rangrücktritt vereinbart, dann wird die Forderung des Darlehensgebers auf Rückzahlung des Darlehens und Zahlung von Zinsen schon bereits dann nicht erfüllt, wenn eine der beiden Zahlungen einen Insolvenzgrund herbeiführen würde.

Das bekommen jetzt die Captura GmbH-Darlehensgeber zu spüren, die der Captura GmbH ihr Erspartes im Wege eines Nachrangdarlehens zur Verfügung gestellt haben.

 

Was bedeutet der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens jetzt für die Nachrangdarlehensgeber?– Totalverlust vorprogrammiert?

Grundsätzlich haben alle Gläubiger das Nachsehen, welche einem Unternehmen oder einer Gesellschaft ein Nachrangdarlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt zur Verfügung stellen. Bildet allein die Zahlung der Zinsen für das Darlehen einen Insolvenzeröffnungsgrund nimmt die Gesellschaft oder das Unternehmen die Zahlung nicht vor. Im Fall einer Insolvenz können die Darlehensgeber zwar ihre Forderung zur Insolvenztabelle anmelden, erhalten aber allenfalls dann noch eine Zahlung, sollte noch Geld nach der Befriedigung aller anderen Gläubiger verbleiben. Mit einfachen Worten: Die Nachrangdarlehensgeber müssen im Fall einer Insolvenz der Gesellschaft oder des Unternehmens mit einem Totalverlust rechnen.

 

Besteht Hoffnung für die Darlehensgeber dem Totalverlust zu entgehen?

In der von der Captura GmbH gewählten Vertragskonstruktion bestehen durchaus Bedenken, ob hier ein qualifizierter Rangrücktritt wirksam vereinbart wurde.

Nach den Unterlagen, die den Rechtsanwälten Dr. Schulte und Partner mbB  zur Prüfung vorlagen, sind hier Zweifel begründet.

Der qualifizierte Rangrücktritt findet sich nicht im Antrag für ein Nachrangdarlehen, sondern in den endgültigen Angebotsbedingungen. Damit der qualifizierte Rangrücktritt wirksam als vereinbart gilt, muss er in den Vertrag einbezogen sein. Dies dürfte hier nach Auffassung der Rechtsanwälte Dr. Schulte und Partner mbB durchaus in Frage gestellt werden.

 

Warum?

Rechtsanwältin Danuta Wiest erläutert, dass hierzu die „Endgültigen Angebotsbedingungen“ als allgemeine Geschäftsbedingungen bezeichnet werden können. In diesen „Endgültigen Angebotsbedingungen“ findet sich die Regelung zum qualifizierten Rangrücktritt. Eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wie also der qualifizierte Rangrücktritt, ist nur dann wirksamer Vertragsbestandteil geworden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen wurden.

Im Fall der von der Captura GmbH gewählten Vertragskonstruktion bestehen hierzu zahlreiche Bedenken.

Rechtsanwältin Wiest weiter hierzu: „Grundsätzlich können Allgemeine Geschäftsbedingungen auf einem gesonderten Blatt erklärt werden. So wie auch im Fall der Captura GmbH. Entscheidend aber ist, dass bei Vertragsschluss deutlich auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird, die Vertragspartei die Möglichkeit hat, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen und mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Einverständnis besteht.“

Hier dürften durchaus Zweifel hinsichtlich der Einbeziehung der „Endgültigen Angebotsbedingungen“ in den Nachrangdarlehensvertrag bestehen, da es bereits an einem deutlichen Hinweis auf die „Endgültigen Angebotsbedingungen“ fehlt.

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