Nicht jeder, der ein Interesse an einer Zeugenaussage hat, darf auch vor Gericht gegen deren Verweigerung vorgehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Medienunternehmen nicht berechtigt ist, die Weigerung des Bundespräsidenten gerichtlich überprüfen zu lassen, in einem Zivilprozess als Zeuge auszusagen.
Der Hintergrund
Ausgangspunkt war erneut die sogenannte BAMF-Affäre aus dem Jahr 2018.
Eine Zeitung hatte damals berichtet, ein hoher Beamter im Bundesinnenministerium sei im Zusammenhang mit den Vorgängen rund um das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ausgetauscht worden.
Der betroffene Beamte sah sich dadurch in seinen Rechten verletzt und klagte erfolgreich auf Unterlassung.
Im anschließenden Berufungsverfahren wollte das Oberlandesgericht mehrere prominente Zeugen vernehmen, darunter den Bundespräsidenten sowie ehemalige Mitglieder der Bundesregierung.
Die Richter hofften auf nähere Erkenntnisse zu den Hintergründen der Versetzung des Beamten in den einstweiligen Ruhestand.
Der Bundespräsident sagt: Nein
Der Bundespräsident machte von einem besonderen gesetzlichen Recht Gebrauch.
Nach § 376 Abs. 4 ZPO kann er die Aussage verweigern, wenn das Wohl des Bundes durch eine Zeugenaussage beeinträchtigt werden könnte.
Genau darauf berief er sich.
Die Zeitung wollte diese Entscheidung gerichtlich überprüfen lassen und zog vor die Verwaltungsgerichte.
Bundesverwaltungsgericht zieht die Notbremse
Das Bundesverwaltungsgericht kam allerdings gar nicht mehr zur eigentlichen Frage, ob die Zeugnisverweigerung berechtigt war.
Denn nach Auffassung der Leipziger Richter fehlte der Zeitung bereits die notwendige Klagebefugnis.
Juristisch bedeutet das:
Wer klagt, muss geltend machen können, möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein.
Genau daran fehle es hier.
Schutz des Bundespräsidenten dient öffentlichen Interessen
Nach Auffassung des Gerichts dient die gesetzliche Regelung ausschließlich öffentlichen Interessen.
Sie soll die besondere verfassungsrechtliche Stellung des Bundespräsidenten schützen und gewährleisten, dass er seine Aufgaben unabhängig wahrnehmen kann.
Die Vorschrift verleihe dagegen keiner Zeitung und keinem sonstigen Dritten ein eigenes einklagbares Recht auf die Aussage des Staatsoberhaupts.
Mit anderen Worten:
Auch wenn eine Aussage journalistisch interessant oder für ein Gerichtsverfahren hilfreich sein mag, entsteht daraus kein Anspruch, den Bundespräsidenten zum Zeugenstand zu zwingen.
Das Ergebnis
Die Zeitung scheiterte deshalb bereits an der Zulässigkeit ihrer Klage.
Die Richter mussten nicht einmal mehr prüfen, ob die Gründe des Bundespräsidenten tatsächlich tragfähig waren.
Die Tür zum Gericht blieb bereits am Eingang verschlossen.
Fazit
Das Urteil stärkt die besondere Stellung des Bundespräsidenten im deutschen Verfassungsgefüge.
Das Bundesverwaltungsgericht macht deutlich:
Die Entscheidung des Staatsoberhaupts, sich auf sein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht zu berufen, kann nicht von einem Medienunternehmen gerichtlich angegriffen werden.
Oder vereinfacht gesagt:
Nicht jeder, der eine Antwort haben möchte, hat auch das Recht, sie einzuklagen.
BVerwG, Urteil vom 11. Juni 2026 – 1 C 19.25
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