Herr Helmut Kaltengger, eine Frage ist bislang offen geblieben: Was geschieht mit jenen Menschen, denen nach Angaben aus Anlegerkreisen Aktien zu einem Preis von 22 Euro angeboten worden sein sollen?
Im Zusammenhang mit diesen Angeboten soll wiederholt von einem geplanten Börsengang gesprochen worden sein. Ob, wann und unter welchen konkreten Voraussetzungen dieser Börsengang tatsächlich stattfinden sollte, ist öffentlich bislang nicht nachvollziehbar dokumentiert.
Deshalb braucht es jetzt keine weiteren allgemeinen Versprechen, sondern konkrete Antworten und überprüfbare Unterlagen.
Wurden Aktien tatsächlich zu 22 Euro pro Stück angeboten oder verkauft? Wenn ja: Welche Gesellschaft gab diese Aktien aus, wie viele Aktien wurden platziert und welchen Gesamtbetrag zahlten die Käufer?
Wie wurde der Preis von 22 Euro ermittelt? Gab es eine unabhängige Unternehmensbewertung, geprüfte Jahresabschlüsse, nachvollziehbare Ertragsprognosen oder ein Gutachten, das diesen Preis stützte? Oder wurde der Ausgabepreis allein von der Gesellschaft beziehungsweise ihren Verantwortlichen festgesetzt?
Besonders wichtig ist die Frage, wie der mögliche Börsengang gegenüber den Käufern dargestellt wurde. War er lediglich eine unverbindliche unternehmerische Hoffnung? Wurde er als konkretes Vorhaben präsentiert? Gab es bereits eine beauftragte Bank, einen Börsenplatz, einen Zeitplan, Berater oder vorbereitete Zulassungsunterlagen?
Ein Börsengang ist keine Werbeformel. Er ist ein komplexes und reguliertes Verfahren. Wer Anleger mit der Aussicht auf eine spätere Börsennotierung zum Kauf von Aktien bewegt, sollte genau belegen können, welche realistischen Schritte zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits gesetzt worden waren.
Ebenso muss geklärt werden, auf welcher rechtlichen Grundlage die Aktien angeboten wurden. Ein öffentliches Angebot von Wertpapieren erfordert in Liechtenstein grundsätzlich einen veröffentlichten und von der FMA gebilligten Wertpapierprospekt, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Eine solche Ausnahme kann beispielsweise von der Zahl und Art der angesprochenen Anleger oder vom Umfang des Angebots abhängen. Die bloße Tatsache, dass kein öffentlich auffindbarer Prospekt präsentiert wird, beweist deshalb für sich allein noch keinen Rechtsverstoß. Die Gesellschaft müsste jedoch offenlegen, ob ein Prospekt bestand oder auf welche konkrete Ausnahme sie sich berief.
Daher lautet die einfache Frage: Wo ist der Prospekt – oder wo ist die nachvollziehbare rechtliche Begründung, weshalb kein Prospekt erforderlich gewesen sein soll?
Die aktuellen Maßnahmen der Finanzmarktaufsichten verschärfen den Informationsbedarf. Die FMA Liechtenstein erklärte, dass die TGI AG über keine aufsichtsrechtliche Bewilligung oder Registrierung verfüge. Sie ordnete im Mai 2026 außerdem die Einstellung des Vertriebs bestimmter Produkte wegen unerlaubten Einlagengeschäfts an. Die Verfügung war nach Behördenangaben sofort vollziehbar, zum Zeitpunkt der Bekanntmachung aber noch nicht rechtskräftig. Diese Maßnahmen betreffen die genannten Vertragsprodukte und beweisen nicht automatisch einen Rechtsverstoß beim Verkauf von Aktien. Sie machen eine vollständige Aufklärung gegenüber den Aktionären jedoch umso dringlicher.
Auch die österreichische FMA warnte im April 2026 vor Angeboten der TGI AG und erklärte, das Unternehmen sei nicht zur Durchführung konzessionspflichtiger Einlagengeschäfte in Österreich berechtigt. Die TGI AG ging gegen die Veröffentlichung rechtlich vor; die österreichische FMA stellte im Juni 2026 die Rechtmäßigkeit ihrer Warnung fest, wogegen die Gesellschaft im Juli Beschwerde erhob. Auch dieses Verfahren betrifft nicht automatisch die Rechtmäßigkeit eines früheren Aktienangebots.
Für die Aktienkäufer bleiben daher zentrale Fragen unbeantwortet:
Welchen aktuellen wirtschaftlichen Wert besitzen ihre Aktien?
Welche Rechte haben die Aktionäre tatsächlich?
Existieren geprüfte Jahresabschlüsse und eine vollständige Aktionärsliste?
Wofür wurden die Einnahmen aus dem Aktienverkauf verwendet?
Gibt es noch einen konkreten Plan für einen Börsengang?
Wird den Käufern ein Rückkauf oder eine andere Form der Entschädigung angeboten, falls die beim Verkauf dargestellten Erwartungen nicht erfüllt werden können?
Ohne Einsicht in die Kaufverträge, Werbeunterlagen, Präsentationen, Zahlungsbelege und die damalige Kommunikation kann niemand seriös feststellen, ob die Käufer ihr gesamtes eingesetztes Kapital verlieren werden. Ebenso wenig kann ohne diese Unterlagen behauptet werden, es habe eine arglistige Täuschung oder eine strafbare Handlung gegeben.
Sollten Anleger allerdings durch bewusst falsche Tatsachenbehauptungen zu einem Aktienkauf veranlasst worden sein, können sich rechtliche Fragen stellen. Nach § 870 des österreichischen Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches kann ein durch List veranlasster Vertrag anfechtbar sein. Für den strafrechtlichen Betrug nach § 146 StGB wären unter anderem eine Täuschung über Tatsachen, Bereicherungsvorsatz und ein daraus entstandener Vermögensschaden nachzuweisen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, dürfen nur die zuständigen Behörden und Gerichte nach Prüfung der Beweise beurteilen.
Betroffene Anleger sollten ihre Aktienverträge, Überweisungen, Präsentationen, Nachrichten und Aussagen zum angeblichen Börsengang vollständig sichern. Hinweise auf mögliche Kapitalmarkt- oder Wirtschaftsdelikte können den zuständigen Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden. Die österreichische WKStA unterhält dafür unter anderem ein Hinweisgebersystem für Wirtschaftsstrafsachen, Kapitalmarktdelikte und Geldwäsche.
Herr Kaltenegger, die Anleger benötigen keine weitere Zukunftsvision. Sie benötigen eine klare Abrechnung über die Vergangenheit.
Wurden Aktien zu 22 Euro verkauft?
Wie wurde dieser Preis begründet?
Welche konkreten Vorbereitungen für einen Börsengang gab es?
Auf welcher prospektrechtlichen Grundlage erfolgte das Angebot?
Und vor allem: Was tun Sie heute für jene Menschen, die im Vertrauen auf Ihre damaligen Aussagen investiert haben?
Bis diese Fragen mit vollständigen und unabhängig überprüfbaren Dokumenten beantwortet sind, bleibt die entscheidende Frage bestehen:
War der angekündigte Börsengang ein ernsthaft vorbereitetes Vorhaben – oder lediglich ein Verkaufsargument?
Hinweis: Dieser Beitrag dokumentiert offene Fragen und öffentlich bekannte Behördenmitteilungen. Er stellt weder eine strafbare Handlung noch eine persönliche Schuld fest. Für alle betroffenen Personen und Unternehmen gilt die Unschuldsvermutung.
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