Das Amtsgericht Charlottenburg hat im Verfahren über den Eigenantrag der BitCrowd GmbH auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Der Beschluss wurde am 28. Juli 2026 um 11:00 Uhr erlassen.
Das Verfahren wird beim Amtsgericht Charlottenburg unter dem Aktenzeichen 3606 IN 4646/26 geführt. Die BitCrowd GmbH mit Sitz in der Köpenicker Straße 126, 10179 Berlin, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 128209 eingetragen und wird durch Geschäftsführer Christoph Beck vertreten.
Vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg, Düsseldorfer Straße 38, 10707 Berlin, bestellt.
Das Gericht ordnete mehrere Maßnahmen an, um nachteilige Veränderungen der Vermögenslage des Unternehmens bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern.
Verfügungen der BitCrowd GmbH über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind demnach nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dieser übernimmt jedoch nicht die Funktion eines allgemeinen Vertreters der Gesellschaft. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere, das Vermögen des Unternehmens zu überwachen, zu sichern und zu erhalten. Außerdem soll er prüfen, ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.
Verfügungsbefugnis über Konten eingeschränkt
Der BitCrowd GmbH wurde untersagt, ganz oder teilweise über ihre Bankkonten und Außenstände zu verfügen. In diesen Bereichen geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.
Dieser ist berechtigt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen der Gesellschaft einzuziehen und eingehende Zahlungen entgegenzunehmen. Zudem darf er Sonderkonten für das Verfahren eröffnen und über diese verfügen.
Die Kreditinstitute, bei denen Konten der Gesellschaft geführt werden, sind gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter zur Auskunft verpflichtet.
Auch Schuldner der BitCrowd GmbH dürfen aufgrund der gerichtlichen Anordnung nicht mehr unmittelbar an das Unternehmen zahlen. Entsprechende Leistungen sind unter Beachtung des Beschlusses an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen.
Zwangsvollstreckungen werden eingeschränkt
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die BitCrowd GmbH einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung sind grundsätzlich untersagt. Ausgenommen sind Maßnahmen, die unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen werden vorläufig eingestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter darf außerdem die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Gesellschaft einschließlich der Nebenräume betreten und dort Nachforschungen durchführen.
Die Gesellschaft muss ihm Einsicht in Bücher und Geschäftsunterlagen gewähren und diese auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung herausgeben. Darüber hinaus ist sie verpflichtet, die zur Sicherung der möglichen Insolvenzmasse und zur Aufklärung ihrer Vermögensverhältnisse erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Entscheidung über Verfahrenseröffnung steht noch aus
Mit dem Beschluss ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der BitCrowd GmbH noch nicht eröffnet. Gegenstand der Entscheidung sind zunächst Sicherungsmaßnahmen für den Zeitraum zwischen dem Insolvenzantrag und der gerichtlichen Entscheidung über eine mögliche Verfahrenseröffnung.
Gegen die Entscheidung kann grundsätzlich innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden. Für den Beginn der Frist gelten die gesetzlichen Regelungen zur Verkündung, Zustellung beziehungsweise öffentlichen Bekanntmachung.
Aktenzeichen: 3606 IN 4646/26
Schuldnerin: BitCrowd GmbH
Register: Amtsgericht Charlottenburg, HRB 128209
Geschäftsführer: Christoph Beck
Vorläufiger Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Rüdiger Wienberg
Gericht: Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Beschluss: 28.07.2026, 11:00 Uhr
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