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BGH stärkt Online-Kündigung: Bestätigungsseite darf keine Alternativangebote enthalten

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Unternehmen dürfen Verbraucher während einer Online-Kündigung nicht auf andere Vertragsoptionen wie eine vorübergehende Pause, einen Tarifwechsel oder vergleichbare Alternativen hinweisen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16. Juli 2026 entschieden. Die Bestätigungsseite eines sogenannten Kündigungsbuttons muss demnach ausschließlich der Kündigung dienen.

Im konkreten Fall ging es um die Internetseite eines Fitnessstudioanbieters. Dieser bot Verbrauchern in der Fußzeile seiner Webseite eine Schaltfläche mit der Beschriftung „Vertrag kündigen“ an. Nach dem Anklicken gelangten Kunden zu einer Bestätigungsseite, auf der sie die erforderlichen Angaben zu ihrem Vertrag und zur gewünschten Kündigung machen konnten.

Zusätzlich enthielt die Seite jedoch einen auffällig gestalteten Hinweis auf die Möglichkeit, die Mitgliedschaft beitragsfrei zu pausieren. Der entsprechende Button war – ebenso wie die eigentliche Bestätigungsschaltfläche – orange hervorgehoben und mit den Worten „Vertrag im Selfservice pausieren“ beschriftet.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen sah darin einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorgaben des § 312k Bürgerliches Gesetzbuch und verlangte die Unterlassung dieser Gestaltung.

Bestätigungsseite dient allein der Kündigung

Der Bundesgerichtshof gab den Verbraucherschützern recht. Nach Auffassung des zuständigen I. Zivilsenats ist die gesetzlich vorgesehene Gestaltung der Bestätigungsseite abschließend geregelt.

Zulässig sind ausschließlich die Informationen und Eingabefelder, die für die Kündigung erforderlich sind. Dazu gehören unter anderem Angaben zur Art der Kündigung, zur Identität des Verbrauchers, zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags und zum gewünschten Beendigungszeitpunkt.

Darüber hinaus muss die Seite eine eindeutig beschriftete Schaltfläche enthalten, über die die Kündigung verbindlich erklärt werden kann. Nach dem Gesetz muss diese mit „jetzt kündigen“ oder einer entsprechend klaren Formulierung beschriftet sein.

Weitere Informationen, Angebote oder Hinweise haben auf dieser Seite nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs keinen Platz. Das gilt auch dann, wenn ein Unternehmen seinen Kunden vermeintlich hilfreiche Alternativen zur Kündigung anbieten möchte.

Kein Raum für Rückgewinnungsversuche

Der Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidung mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung. Verbraucher sollen Verträge im Internet einfach, unmittelbar und ohne zusätzliche Hürden kündigen können.

Das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren besteht aus zwei Schritten: Zunächst betätigt der Kunde die Kündigungsschaltfläche. Anschließend gelangt er unmittelbar auf eine Seite, auf der er die erforderlichen Angaben macht und die Kündigung endgültig bestätigt.

Diese Bestätigungsseite ist damit kein zusätzlicher Werbe- oder Beratungsbereich. Sie darf insbesondere nicht dazu genutzt werden, den Verbraucher von seiner Kündigungsentscheidung abzubringen oder seine Aufmerksamkeit auf andere Vertragsmodelle zu lenken.

Unternehmen können Kündigungsalternativen grundsätzlich an anderer Stelle anbieten. Sobald ein Kunde jedoch den gesetzlich vorgesehenen Kündigungsvorgang begonnen hat, muss der weitere Ablauf klar und störungsfrei gestaltet sein.

Beschriftung „Vertrag finden“ ebenfalls unzulässig

Bereits im vorherigen Verfahren hatte der Fitnessstudioanbieter anerkannt, dass die Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche mit „Vertrag finden“ nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach. Eine solche Formulierung macht nicht hinreichend deutlich, dass der Verbraucher mit dem Anklicken eine Kündigungserklärung abgibt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte die weitergehende Klage gegen den Hinweis auf die Vertragspause zunächst abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung nun auf und verurteilte den Anbieter auch hinsichtlich der übrigen Gestaltung zur Unterlassung.

Folgen für Unternehmen

Das Urteil dürfte für zahlreiche Anbieter von Abonnements, Mitgliedschaften und anderen Dauerschuldverhältnissen relevant sein. Betroffen sind beispielsweise Fitnessstudios, Streamingdienste, Telekommunikationsunternehmen, Datingportale, Energieanbieter und digitale Plattformen.

Unternehmen sollten ihre Online-Kündigungsprozesse überprüfen. Auf der Bestätigungsseite dürfen sich nach der Entscheidung weder Werbebanner noch Rabatte, Pausenmodelle, Tarifalternativen oder sonstige Rückgewinnungsangebote befinden.

Auch die Beschriftung der Schaltflächen muss eindeutig sein. Unklare Formulierungen können wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auslösen.

Mit dem Urteil stellt der Bundesgerichtshof klar: Wer einen Vertrag online abschließen kann, muss ihn auch online unkompliziert beenden können. Die Kündigungsseite soll nicht überzeugen, verkaufen oder umstimmen – sie soll kündigen.

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