Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine Klausel in einer Jahres-Reiseversicherung, nach der Schäden durch Pandemien nicht versichert sind, zulässig ist. Nach Auffassung des Gerichts verstößt eine solche Regelung weder gegen das Transparenzgebot noch gegen das Verbot einer unangemessenen Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 1 BGB.
Im konkreten Fall hatte ein Verbraucherverband gegen einen Versicherer geklagt, der in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen den Ausschluss von Pandemien geregelt hatte. Der Verband sah darin eine Benachteiligung von Verbrauchern und verlangte, die Verwendung dieser Klausel zu unterlassen. Das Landgericht Berlin gab der Klage zunächst statt, doch das Kammergericht hob die Entscheidung auf und wies die Klage ab. Der BGH bestätigte nun das Berufungsurteil.
Die beanstandete Klausel (§ 6 Nr. 1 e) VB) lautete, dass „Schäden durch Pandemien nicht versichert sind“, wobei im Glossar der Begriff „Pandemie“ als „länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit“ definiert ist. Lediglich im Rahmen der Reise-Krankenversicherung bestand Versicherungsschutz, sofern zum Zeitpunkt der Einreise keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorlag.
Nach Ansicht des IV. Zivilsenats ist die Regelung klar formuliert und für Versicherungsnehmer verständlich. Ein durchschnittlicher Kunde könne erkennen, dass der Ausschluss nur großflächige Krankheitsausbrüche betrifft, während örtlich begrenzte Infektionsgeschehen (Endemien) weiterhin vom Versicherungsschutz erfasst bleiben. Die Definition im Glossar entspreche dem allgemeinen Sprachgebrauch und ermögliche dem Verbraucher, den Umfang des Schutzes richtig einzuordnen.
Zudem sei der Sinn und Zweck der Klausel nachvollziehbar: Der Versicherer wolle sich vor unkalkulierbaren Großrisiken schützen, die mit einer globalen oder kontinentübergreifenden Ausbreitung von Infektionskrankheiten verbunden sind. Solche Ereignisse hätten ein enormes Schadenspotenzial und seien für den Versicherer nicht seriös kalkulierbar.
Der BGH stellte klar, dass Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss erkennen können, wann der Versicherungsschutz entfällt, und daher keine unangemessene Benachteiligung vorliegt. Damit bleibt es Versicherern erlaubt, Pandemien vom Versicherungsschutz auszuschließen, solange der Ausschluss transparent und eindeutig formuliert ist.
Vorinstanzen:
Landgericht Berlin, Urteil vom 5. Januar 2023 – 52 O 194/21
Kammergericht, Urteil vom 12. Juli 2024 – 14 U 40/23
Karlsruhe, den 5. November 2025
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