Betrug

Das Oberlandesgericht Celle hat mit einem Beschluss vom 31.08.2016, Aktenzeichen: 2 Ss 93/16, entschieden, dass der Betreiber eines sogenannten Card-Sharing-Servers, der selbst Kunde eines Anbieters von Pay-TV ist, dann den Tatbestand des Computerbetruges erfüllt, wenn er für Dritte über seinen Server unbefugt Sendesignale mit Pay-TV-Programmen entschlüsselt.

Im vorliegenden Fall hatte der Angeklagte selbst ein Abonnement bei einem Pay-TV-Anbieter abgeschlossen hat, dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen den Abonnenten verpflichten, eine zur Entschlüsselung des Sendesignals übergebene Karte ausschließlich zum persönlichen Gebrauch zu nutzen.

Seit Anfang 2009 betrieb der Angeklagte einen sogenannten Card-Sharing-Server, mit dessen Hilfe er seinen Kunden gegen Zahlung eines Entgelts und ohne Abschluss eines Abonnementvertrages bei dem Pay-TV-Sender den unverschlüsselten Empfang des Fernsehprogramms ermöglichte. Dabei wies er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hin, dass eine Nutzung der zur Entschlüsselung erforderlichen Kontrollwörter nur außerhalb der Europäischen Union zulässig sei. Seine Kunden stammten jedoch ausnahmslos im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Nach Ansicht des Landgerichts Verden habe sich der Angeklagte unter anderen wegen Computerbetrugs in 65 Fällen strafbar gemacht. Die zuständige Strafkammer verhängte gegen ihn daher eine von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die Revision des Angeklagten hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgericht Celle verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch gemäß § 263a Abs. 1 StGB in Tateinheit mit unerlaubtem Eingriff in technische Schutzmaßnahmen gemäß § 108b Abs. 1 Nr. 1 UrhG in 65 Fällen richtete. Wegen der Strafzumessung hat das Oberlandesgericht das Verfahren an das Landgericht Verden zurückverwiesen.

Nach Ansicht des Senats liege in der Weitergabe des Kontrollworts für die Datenentschlüsselung eine unbefugte Verwendung von Daten. Diese führe zu einem unmittelbaren Vermögensschaden des Pay-TV-Senders. Aus diesem Grund werden den Kunden des Card-Sharing die Möglichkeit eröffnet, das entschlüsselte Programm anzuschauen, ohne dafür Geld an den Pay-TV-Sender zu zahlen.

Eine Strafbarkeit wegen Ausspähens von Daten gemäß § 202a Abs. 1 StGB scheide jedoch für den für den Betreiber eines Card-Sharing-Servers regelmäßig aus. Als Kunde des Pay-TV-Anbieters sei er nämlich zum Entschlüsseln dessen Sendesignals berechtigt. Jedoch könne er sich dann wegen Beihilfe zum Ausspähen von Daten strafbar machen, wenn er unbefugten Dritten mithilfe seines Servers die Möglichkeit einräumt die entsprechenden Pay-TV Sender zu entschlüsseln.

Nach Ansicht des Senats sei es auch hinsichtlich dem Betrugsvorsatz unbeachtlich, dass der Angeklagte in seinen AGB darauf hinweist, dass eine Nutzung der zur Entschlüsselung erforderlichen Kontrollwörter nur außerhalb der Europäischen Union zulässig sei, da alle seine Kunden im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, also im Sendebereich des Pay-TV-Senders, ansässig waren.

Quelle:

RechtsanwaltPhilipp AdamMotzenbäcker & Adam

 

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