Beschluss des KG Stade gegen Stella Marine Services GmbH & Co. KG,IDEENKAPITAL GmbH und IDEENKAPITAL Schiffsfonds Treuhand GmbH

Landgericht Stade

Geschäfts-Nr.:
3 OH 8/17
Stade, 17.07.2017

Beschluss

In dem Verfahren

Herrn Dr. Bernd Funke, Am Engelsholz 6, 07589 Saara,

Antragsteller

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanw. Schirp, Neusel & Partner, Leipziger Platz 9, 10117 Berlin,
Geschäftszeichen: 00285-16/rajb/Lo

gegen

1. IDEENKAPITAL GmbH vertr. d. d. Geschäftsführer Dr. Joachim Girnith, Markus Hargaßer und Christian Schmucker, Berliner Allee 27 – 29, 40212 Düsseldorf,

2. IDEENKAPITAL Schiffsfonds Treuhand GmbH vertr. d. d. Geschäftsführer Dr. Markus Theiss, Berliner Allee 27-29, 40212 Düsseldorf,

3. Stella Marine Services GmbH & Co. KG vertr. d. d. Stella Marine GmbH, d. vertr. d. d. Geschäftsführer Stefan Krökel u. Martin Strothmann, Am Sandtorkai 71, 20457 Hamburg,

Antragsgegnerinnen

Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: ADVISES – Rechtsanwälte, Martin-Luther-Platz 26, 40212 Düsseldorf,
Geschäftszeichen: 102/16TG/AH

Prozessbevollmächtigte zu 3: kessler & partner Rechtsanwälte, Martinistraße 57, 28195 Bremen,
Geschäftszeichen: 00665-16Me/Li

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade am 17.07.2017 durch die Vizepräsidentin des Landgerichts Stelling, die Richterin am Landgericht Williams und die Richterin am Amtsgericht Dr. Farokhmanesh beschlossen:

I.

Dem Oberlandesgericht Celle werden gem. § 6 Abs. 1 KapMuG folgende Feststellungsziele zum Zwecke der Herbeiführung eines Musterentscheids vorgelegt:

1.

Der am 24. September 2007 veröffentlichte Prospekt zur „Port Maubert GmbH & Co. KG ist in erheblichen Punkten unrichtig, unvollständig und irreführend:

1a. Die im Prospekt enthaltene Betriebskostenprognose ist unvertretbar.

1b. Im Prospekt fehlt ein Hinweis auf die Erweiterung des Panamakanals und deren mögliche Folgen für den Fonds.

1c. Im Prospekt wird fehlerhaft verschwiegen, dass der Wettbewerbsvorteil eines Handymax-Bulkcarriers wie des MS „Port Maubert“, anders als ein Capesize Bulkcarrier den Panamakanal passieren zu können, mit der Erweiterung des Panamakanals entfällt.

1d. Im Prospekt werden fehlerhaft die Vereinbarung einer Loan-to-value-Klausel und die daraus resultierenden erheblichen Risiken verschwiegen.

1e. Die Darstellung des Wiederauflebens der Haftung im Prospekt ist unvollständig und damit falsch.

1f. Im Prospekt wird fehlerhaft das Risiko verschwiegen, dass Gläubiger des Charterers wegen offener Forderungen gegen diesen das MS „Port Maubert“ beschlagnahmen, obwohl der Fonds und nicht der Charterer Eigentümer des Schiffs ist (so. Schiffsgläubigerrechte).

2.

Die Beklagten zu 1.-3. sind potenzielle Haftungsschuldner aus Prospekthaftung im weiteren Sinne. Sie waren verpflichtet, alle Anleger richtig und vollständig über die Beteiligung an der „Port Maubert“ GmbH & Co KG aufzuklären.

3.

Die Beklagten zu 1.-3. haben bei der Veröffentlichung des Prospekts zur „Port Maubert“ GmbH & Co KG nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne schuldhaft gehandelt.

II.

Dieser Vorlagebeschluss und das Datum seiner Veröffentlichung sind gemäß § 6 Abs. 4 KapMuG im Klageregister öffentlich bekannt zu machen.

Gründe

I.

Die Parteien sämtlicher, beim Landgericht Stade gleichgerichtet und identisch gestellten Musterverfahrensanträge (2 OH 8/17, 2 OH 9/17, 2 OH 10/17, 3 OH 5/17, 3 OH 6/17, 4 OH 13/17, 4 OH 14/17, 4 OH 15/17, 5 OH 3/17, 5 OH 4/17 und 5 OH 5/17) streiten um Schadenersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne.

Der Antragsteller – wie auch die Antragsteller der übrigen Musterverfahrens-antragsverfahren – beteiligte sich an der Schiffsfondsgesellschaft „Port Maubert“ GmbH & Co. KG (= Emittentin), die ihren Sitz in Bramstedt hat, wobei der Antragsteller dieses Verfahrens am 17.02.2008 eine Beteiligung in Höhe von 80.000,00 € erwarb.

Zu dem Fonds wurde am 24.09.2007 ein Prospekt herausgegeben.

Zweck der Fondsgesellschaft war der Erwerb und der Betrieb des Schiffs MS Port Maubert (Durchführung von Seetransporten und aller damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte sowie Vercharterung und Veräußerung des MS Port Maubert).

Gründungsgesellschafter des Fonds waren u.a. die Antragsgegner.

Bis 2010 kam es zu Gewinnausschüttungen, danach kam es zu keinen weiteren Ausschüttungen mehr. Das Schiff wurde mittlerweile verkauft.

Der Antragsteller hält – wie die Antragsteller der übrigen Verfahren – die Prospektangaben, die nach seinem Vortrag zu seinem Beitritt zum Fonds geführt hätten, in mehrfacher Hinsicht für fehlerhaft:

Die Betriebskostenprognose sei im Prospekt zu niedrig prognostiziert worden, was nicht mehr vertretbar sei. Es fehle im Prospekt der erforderliche Hinweis auf die Erweiterung des Panamakanals und den damit verbundenen Verlust des Wettbewerbsvorteils des Schiffs. Weiter sei es fehlerhaft, dass der Prospekt keinen ausdrücklichen Hinweis auf die loan-to-value-Klausel in den Darlehensverträgen und die damit verbundenen Risiken für die Fondsgesellschaft und keinen Hinweis auf ein maritimes Pfandrecht der Gläubiger enthält. Auch die Aufklärung über die Haftung der Anleger sei unvollständig.

In dem Hauptsacheverfahren 3 O 176/16 begehrt der Antragsteller wegen des seiner Ansicht nach fehlerhaften Prospekts Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 81.827,63 € und Feststellung, dass die Antragsgegner verpflichtet sind, Schäden, die sich aus seinem Beitritt zum Fonds ergeben, zu ersetzen.

Die Antragsgegner halten die Prospektangaben für ausreichend. Die vom Antragsteller gerügten fehlenden Angaben hätten nicht aufgenommen werden müssen.

Auch fehle es an der Kausalität zwischen angeblichen Prospektfehlern und der Anlageentscheidung der Anleger.

Des Weiteren berufen sie sich auf Verjährung. Die gerügten Prospektmängel seien bereits bei Erhalt des Prospekts erkennbar gewesen. Auch sei aus den Geschäftsberichten im Jahr 2008 erkennbar gewesen, dass die prognostizierten Schiffsbetriebskosten (angeblich) zu niedrig kalkuliert waren.

Die Antragsgegnerin zu 3. ist zudem der Ansicht, nicht zu haften, da sie nur „einfache“ Gründungsgesellschafterin sei und keine besondere „Vertrauensstellung“ in Anspruch nehme.

Die Antragsgegner treten auch der Zulässigkeit der Musterverfahrensanträge entgegen: Sie sind der Ansicht, die Begründung sei bereits nicht ausreichend; es fehle an der Angabe der zur Begründung dienenden Tatsachen. Im Übrigen seien hinsichtlich des Feststellungsziels, dass die Betriebskostenprognose falsch sei, keine geeigneten Beweismittel angeboten. Der Antrag sei auch deshalb unzulässig, weil es ungeachtet der Frage der Fehlerhaftigkeit des Prospekts an der Kausalität zwischen der behaupteten Fehlerhaftigkeit des Prospekts und der Anlageentscheidung sämtlicher Antragsteller fehle. Im Übrigen seien die geltend gemachten Ansprüche auch bereits verjährt.

II.

1.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stade ergibt sich aus § 32b iVm § 17 ZPO.

Das Landgericht Stade ist für die Entscheidung über den Vorlagebeschluss als Prozessgericht, bei dem sämtliche Musterverfahrensanträge gestellt wurden, gem. § 6 Abs. 2 KapMuG zuständig. Die Zuständigkeit eines anderen Gerichts nach § 6 Abs. 2 KapMuG ist nicht gegeben, da ausweislich des Klageregisters im Bundesanzeiger zum KapMuG bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung an einem anderen Landgericht keine gleichgerichteten Anträge bekannt gemacht worden sind.

Die funktionelle Zuständigkeit der 3. Zivilkammer ergibt sich aus dem Präsidiumsbeschluss vom 04.05.2017 (320b I – LG – 54 -6). Da sämtliche Anträge am 18.10.2016 beim Landgericht Stade eingegangen sind, ohne dass im Nachhinein festgestellt werden kann, welcher Antrag zuerst eingegangen ist, war eine Präsidiumsentscheidung herbeizuführen (Hess/Reuschle/Rimmelspacher, Kölner Kommentar zum KapMuG, 2. Auflage 2014, § 6 KapMuG Rn. 42). Mit Beschluss vom 04.05.2017 wurde die Zuständigkeit der 3. Zivilkammer begründet.

2.

Die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Oberlandesgericht Celle nach § 6 Abs. 1 S. 1 KapMuG liegen vor, da in der Zeit vom 07.04.2017 bis zum 14.04.2017 insgesamt 11 gleichgerichtete, beim Landgericht Stade gestellte Anträge im Bundeanzeiger veröffentlicht wurden: 2 OH 8/17, 2 OH 9/17, 2 OH 10/17, 3 OH 5/17, 3 OH 6/17, 4 OH 13/17, 4 OH 14/17, 4 OH 15/17, 5 OH 3/17, 5 OH 4/17 und 5 OH 5/17.

3.

Die Musterverfahrensanträge sind statthaft, denn die geltend gemachten Ansprüche fallen in den Anwendungsbereich § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 KapMuG: Der Prospekt zu dem streitgegenständlichen Fonds enthält öffentliche Kapitalmarktinformationen und die Antragsteller aller Verfahren stützen ihre jeweils im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Schadenersatzansprüche darauf, dass diese Informationen falsch bzw. unzureichend sind und die Antragsgegner die Antragsteller durch diese Informationen zur Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds veranlasst haben.

4.

Soweit die Antragsgegner darüber hinaus die Zulässigkeit der Musterverfahrensanträge in Abrede stellen, folgt die Kammer dem nicht.

Die formellen Voraussetzungen für einen Musterverfahrensantrag gem. § 2 Abs. 2, Abs. 3 KapMuG sind erfüllt:

a. Die Antragsteller aller Verfahren haben sowohl die Feststellungsziele benannt als auch hinreichende Angaben zu den zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel gemacht. Der Einwand der Antragsgegner, es seien keine tauglichen Beweismittel genannt, ist nicht erheblich, weil so es sich bei den Feststellungszielen zum überwiegenden Teil um Rechtsfragen handelt:

Was die Feststellungsziele 1b.-1f. betrifft, ist in rechtlicher Hinsicht zu entscheiden, ob die unstreitig fehlenden Informationen mit hätten aufgenommen werden müssen; einer Beweisaufnahme über Tatsachen bedarf es in diesen Punkten nicht.

Was die Unvertretbarkeit der Betriebskostenprognose betrifft, ist auch dies zunächst eine rechtliche Einschätzung. Soweit es hierfür als Basis für die Entscheidung über die Frage der Vertretbarkeit auf Zahlen aus den Geschäftsberichten ankommen könnte, haben die Antragsteller sämtlicher Verfahren diese ebenso zum Beweis angeboten wie die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

b. Es liegt keiner der in § 3 Abs. 1 KapMuG normierten Unzulässigkeitsgründe vor. Insbesondere sind die Musterverfahrensanträge nicht gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG deswegen unzulässig, weil die Entscheidung der zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren nicht von den geltend gemachten Feststellungszielen abhinge.

aa. Ob die Entscheidung des jeweils zugrunde liegenden Rechtsstreits im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 KapMuG nicht von den Feststellungszielen abhängt, ist abstrakt zu beurteilen. Für die Zulässigkeit der Musterverfahrensanträge genügt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Entscheidung des jeweils zugrunde liegenden Rechtsstreits von den Feststellungszielen abhängen kann. Die für den Erfolg der Klage darüber hinaus maßgeblichen tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfragen müssen nicht abschließend geklärt sein. Entscheidungsreife im Übrigen ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung des Musterverfahrens. Die Prüfung der individuellen Anspruchsvoraussetzungen kann nach Abschluss des Musterverfahrens erfolgen (vgl. mit weiteren Nachweisen LG Bielefeld, Beschluss vom 08. Januar 2015 – 9 OH 36/14 –, juris Rn. 13).

bb. Vorliegend kommt für den Fall der Feststellung der Fehlerhaftigkeit des Prospekts grundsätzlich eine Haftung der Antragsgegner in Betracht. Soweit die Antragsgegnerin zu 3. insoweit meint, als „einfache“ Gründungsgesellschafterin sei sie nicht passivlegitimiert, so haben die Antragsteller hierzu ausreichend vorgetragen. Die Frage, ob die Antragsgegnerin zu 3. für den Inhalt des Prospektes haftbar gemacht werden kann, wofür mit der Argumentation des Antragstellers und der Rechtsprechung des BGH gute Gründe sprechen, ist im Rahmen der Begründetheit des Musterverfahrensantrags (Feststellungsziel Nr. 2), die die Zulässigkeit der Anträge unberührt lässt, zu prüfen.

cc. Soweit die Antragsgegner einwenden, dass der Prospekt für die Anlageentscheidung der Antragsteller nicht kausal sei, kommt nach dem Vortrag der Antragsteller sämtlicher Verfahren, die streitgegenständliche Beteiligung sei auf der Grundlage des angeblich fehlerhaften Emissionsprospekts erfolgt, grundsätzlich eine Haftung in Betracht, unabhängig davon, ob der Prospekt vor der Zeichnung übergeben wurde oder nicht (vgl. insoweit OLG München, Urteil vom 23.09.2010, 17 U 2482/10, zitiert nach juris, Rn. 93).

dd. Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche sind auch nicht verjährt.

Der Schadenersatzanspruch verjährt gem. den §§ 195, 199 BGB nach drei Jahren, wobei die Verjährung nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, zu laufen beginnt.

De Einwand der Antragsgegner, dass die Ansprüche verjährt gewesen seien, da die Antragsteller bereits bei Erhalt die gerügten Fehler hätten erkennen können, überzeugt nicht:

Soweit die hier gerügten Fehler auf fehlenden Angaben im Prospekt beruhen, konnten sich diese Auslassungen bereits naturgemäß nicht aufdrängen. Dies gilt insbesondere auch für die geplante Erweiterung des Panama-Kanals, dessen Fortschritt die Anleger auch im Hinblick auf ihren Fondsbeitritt nach Auffassung des Gerichts nicht verfolgen mussten, so dass ihnen in diesem Zusammenhang auch keine grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden kann.

Was die vorgetragene fehlerhafte Betriebskostenprognose betrifft, waren die Anleger nach dem Fondsbeitritt nicht gehalten, diese mit Hilfe nachfolgender Geschäftsberichte auf ihre Vertretbarkeit zu überprüfen, zumal die nachfolgenden Geschäftsberichte und die Entwicklung der Betriebskosten allenfalls ein Indiz dafür sein können, ob im Jahr 2007 die dort erstellte Prognose „ex ante“ vertretbar war. Auch dürfte es dem Anleger nicht anzulasten sein, dass er in einem Zeitraum, in dem es unstreitig noch zu Ausschüttungen kam, nicht die Geschäftsberichte mit den Angaben im Prospekt auf mögliche Unstimmigkeiten untersucht hat. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 BGB, die den Lauf der Verjährung bereits Ende 2008 in Gang gesetzt hätte, kann daher nicht angenommen werden.

III.

Dieser Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, § 6 Abs. 1 S. 2 KapMuG.

 

Stelling                          Williams                         Dr. Farokhmanesh

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