Bericht Gläubigerversammlung LombardClassic 3 GmbH & Co. KG

Gläubigerversammlung LombardClassic 3 GmbH & Co. KG am 19.09.2017 in Chemnitz

Unter dem 19 September 2017 habe ich für die durch unser Büro vertretenen Gläubiger, in Wahrnehmung ihrer Gläubigerrechte, an der Gläubigerversammlung der LombardClassic 3 GmbH & Co. KG in Chemnitz teilgenommen.

Zunächst erstattete der Insolvenzverwalter, Herrn Rechtsanwalt Scheffler, Bericht über die bisherigen Ergebnisse seiner Tätigkeit und den vorgefundenen Sachstand in der insolventen Gesellschaft.

Es ist zu konstatieren, dass laut Aussage des Insolvenzverwalters alle Zeichen auf ein Anlagebetrugsmodell im großen Stil hindeuten. Das gilt selbstverständlich vorbehaltlich abschließenden Ermittlung der hier zuständigen Staatsanwaltschaft.

Katastrophal ist die gegenwärtige Situation, nachdem ursprüngliche leitende Staatsanwalt Moritz von Schenk im Mai 2017 an den Bundesgerichtshof versetzt wurde, und seitdem kein zuständiger ermittlungsleitender Staatsanwalt eingesetzt ist.

Dem zu Folge hat das LKA, mangels entsprechender Führung durch die Staatsanwaltschaft, ihre Ermittlungstätigkeit nahezu eingestellt. Lediglich ein Beamter befasst sich hier gegenwärtig mit dem Vorgang, so die Auskunft des Landeskriminalamtes an Herrn Rechtsanwalt Scheffler. Es bleibt zu hoffen, dass seitens der Ermittlungsorgane Tätigkeiten beschleunigt und weiter aktiviert werden.

Laut Bericht des Insolvenzverwalters sind von den durch die LombardClassic 3 GmbH & Co. KG vereinnahmten Geldern von über 50 Millionen Euro, lediglich, nach derzeitigem Stand, noch Gegenwerte von ca. 2,5 – 5 Millionen vorhanden.

Hierbei ist weder ausgeschlossen, das noch erhebliche Vermögenswerte aufgedeckt und hinzukommen, noch das im weiteren Insolvenzverfahren eine Substanzverringerung eintritt.

Gerade für den Schwund von nahezu 50 Millionen Anlegergeldern ist die, seitens des Insolvenzverwalters mitgeteilte Vorgehensweise der Behörden, nicht nachvollziehbar.

Aus diesem Grund hat sich die Insolvenzverwaltung dazu entschlossen, mit Unterstützung des vorläufigen Gläubigerausschusses, zu welchem auch der Unterzeichnete gehörte, eine professionelle Detektei zu engagieren zur entsprechenden privaten Ermittlung des Vermögensabflusses. Da 50 Millionen Euro nicht ohne weiteres verschwinden können sind die Erfolgsaussichten hier, den etwaigen kriminellen Machenschaften auf die Spur zu kommen und Gelder im erheblichen Umfang für die Anleger zu sichern, durchaus erfolgsversprechend.

Im Insolvenzverfahren selbst, bleibt also die weitere Tätigkeit, sowie die erzielten Ergebnisse der Insolvenzverwaltung, abzuwarten. Das Verfahren wird voraussichtlich mehrere Jahre dauern.

Soweit im Laufe des Insolvenzverfahrens weitere Mittel oder Gegenstände aufgedeckt werden, kommt dies sodann dem Gläubigern im Rahmen der Schlussverteilung zu Gute und wird quotal entsprechend den Beteiligungen aufgeteilt. Dies setzt jedoch voraus, dass für die Gläubiger die Forderung angemeldet ist und diese vom Insolvenzverwalter nicht bestritten, sondern anerkannt wurde.

Bereits in der Versammlung hat Herr Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Scheffler angekündigt, die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen zunächst zu bestreiten, bis abschließend rechtskräftig geklärt ist, ob es sich bei den Finanzanlageinstrument um eine Gesellschafterbeteiligung oder um ein patriarchisches Darlehen gehandelt hat. Von letzterem geht die ständige Rechtsprechung des Amtsgerichts Chemnitz, gegen die Meinung des Insolvenzverwalters, aus.

Klärungsbedürftig ist hier also insgesamt die Frage der Nachrangigkeit der Anlegerforderung des Anlagekapitals gegenüber sonstigen Gläubigern. Da jedoch die überwiegende Masse der Gläubiger aus Anlegern besteht, ist dieses Thema hinsichtlich der durch die Anleger zu erzielende Zahlungsquote relativiert. Bei einem Bestreiten der Forderungsanmeldung durch den Insolvenzverwalter, sollte also in jeden Fall eine klarstellende Feststellungklage erhoben werden, zur Vermeidung von Rechtsverlusten des einzelnen Gläubigers.

Sodann wurde über die Besetzung des Gläubigerausschusses abgestimmt. Dieser unterstützt und überwacht im Wesentlichen die Tätigkeit der Insolvenzverwaltung. Hier ist die durch Vermittler des Finanzprodukts LombardClassic3 & Co. KG gegründete „IG Lombardium“ mit Vertretungsvollmacht für ca. 70 % der vertretenen Anleger aufgetreten, und konnte somit auch von vornherein ohne jedwede entscheidende Einwirkungsmöglichkeit der Gläubiger die Zusammensetzung des Ausschusses wählen. Insbesondere wurden die ausschließlich anlegervertretenden Anlegerschutzanwälte Rechtswalt Röhlke und Rechtsanwalt Dr. Pforr durch die IG Lombard, entgegen einer vorher zwischen Dr. Sieprath und Dr. Pforr, getroffenen Vereinbarung nicht in den endgültigen Gläubigerausschuss gewählt.

Ob sich die IG Lombard damit einen Gefallen getan hat, sei dahin gestellt, da gegenläufige Anleger- und Vermittlerinteressen nicht gleichzeitig vertreten werden können. In der IG Lombard sind also widerstreitende Interessen vertreten. Die Anleger haben gegebenenfalls Anspruch an den Vermittler oder Berater, und der Vermittler oder Berater möchte, dass die Anleger ihm gegenüber keine schadenersatzbegründenden Ansprüche geltend machen. Dabei ist die Frage der schadensersatzbegründenden Falschberatung des Vermittlers oder Beraters gegenüber dem Anleger eine der Hauptfragen und die erfolgversprechendste Möglichkeit für den Anleger, sein Anlagekaptial vom Vermögensschadenshaftpflichtversicherer des Falschberaters oder diesem selbst zurück zu erlangen. Hierbei ist zu prüfen, ob die Anlageberatung anlegergerecht war und über die Risiken des Totalverlustes hinlänglich aufgeklärt wurde.

Ist dies nicht der Fall, bestehen also Schadensersatzansprüche der Anleger an den Berater oder Vermittler. Im Rahmen der Gläubigerversammlung wurde für unsere Anleger darauf hingewiesen, dass diese Thematik nicht „unter den Tisch gekehrt“ werden darf.

Leave A Comment