Lombard Classic 3 KG: nur geringe Quotenaussichten im Insolvenzverfahren – Landgericht Leipzig sieht Prospektfehler- Bericht von Rechtsanwalt Röhlke
Am 19.09.2017 fand im Audimax der TU Chemnitz die Gläubigerversammlung im Insolvenzverfahren der Lombard Classic 3 KG (LC III) statt. Vor den nur in mittlerer zweistelliger Zahl anwesenden Gläubigern eröffnete Insolvenzverwalter Frank-Rüdiger Scheffler, dass bei einem Bestand an angemeldeten Forderungen von deutlich über 50 Mio. Euro möglicherweise nur 2,5 Mio. Euro Masse zur Verteilung ansteht. Die verteilungsfähige Masse könnte sich allerdings noch dadurch erhöhen, dass die von der LC III an die Anleger ausgeschütteten „Zinsen“ vom Insolvenzverwalter zurückgefordert werden können.
Gläubigerversammlung LC III: eingezahlte Gelder der Anleger sind weg
Insolvenzverfahren – Gläubigerausschuss
Weitere Ähnlichkeiten zum Insolvenzverfahren der Ersten Oderfelder KG (LC II) gab es auch bei der Besetzung des Gläubigerausschusses. Während im vorläufigen Gläubigerausschuss mit Herrn Rechtsanwalt Pforr, Herrn Rechtsanwalt Sieprath und Herrn Rechtsanwalt Röhlke noch drei Anwälte zugegen waren, nutzte die „IG Lombard“ die Macht der von ihr vertretenen Stimmen nunmehr dazu, eher vermittlernahe Personen in den dreiköpfigen Gläubigerausschuss zu entsenden.
Neben dem anwaltlichen Berater der sogenannten IG Lombard, Herrn Rechtsanwalt Sieprath, wurden die bereits aus dem Verfahren der Ersten Oderfelder KG bekannten Herrn Peter Schreiber und Peter Stütz erneut in den weiterhin dreiköpfigen Gläubigerausschuss gewählt.
Besetzung Gläubigerausschuss: Schadensersatzprozesse wegen fehlerhafte Beratung
„Das ist nicht ganz ohne Brisanz, muss sich Stütz, Geschäftsführer der WSB Finanzdienste GmbH Gesellschaft für wirtschaftliche sozialintegrative Beratung mbH (Bilanzgewinn 2015: 763.087,67 €), doch inzwischen in mehreren Schadensersatzprozessen vor dem Landgericht Ellwangen gegen seine Kunden zur Wehr setzen. Diese werfen ihm eine fehlerhafte Beratung über die Risiken der Kapitalanlage vor.
Angesichts der vom Insolvenzverwalter mitgeteilten geringen Werthaltigkeit der verfügbaren Pfänder von wahrscheinlich nur 2 Mio. Euro dürfte sich die zu erwartende Insolvenzquote der Anleger im unteren einstelligen Bereich einpegeln. Das Verfahren dürfte noch Jahre dauern“, so Rechtsanwalt Christian-H. Röhlkes Einschätzung.
Zwei positive Aspekte: verantwortlicher Staatsanwalt – fehlerhafte Emissionsprospekte
„Hamburger Polizeikreisen zu Folge wird die Stelle des Staatsanwaltes in den Lombardium Verfahren in Kürze neu besetzt und ab Oktober wird wieder ein verantwortlicher Staatsanwalt die Ermittlungen leiten“, erläutert Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke. Der erfahrene Rechtsanwalt betont, dass es viel wichtiger ist, dass das Landgericht Leipzig nunmehr in einem Verfahren den Emissionsprospekt der Lombard Classic III für fehlerhaft angesehen hat. Fehlerhaft insbesondere deswegen, weil in dem Emissionsprospekt die Anlageobjekte nicht richtig dargestellt wurden, konkret also nicht auf die Pfandvergabe gegen Inhabergrundschuldbriefe hingewiesen wurde. Diesen Umstand konnten nach Meinung von Röhlke Rechtsanwälten allerdings die eingesetzten Vermittler spätestens ab November 2013 den Pfandlisten der Lombard Classic III KG entnehmen.
„Den eingesetzten Vermittlern musste damit seit November 2013 klar gewesen sein, dass hier möglicherweise verbotene und riskante Geschäfte getätigt werden. Das Urteil des Landgerichts Leipzig ist ein wichtiger Schritt in Richtung Beraterhaftung“, meint Rechtsanwalt Christian-H. Röhlke. Rechtsanwalt Röhlke weist darauf hin, dass ihm bereits Urteile und Hinweise anderer Landgerichte zur Haftung der Berater des „LC2“, also der Beratung an der Ersten Oderfelder KG, vorliegen. Zudem sei davon auszugehen, dass die Vermittler und Berater über eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung verfügen.
Die Berliner Kanzlei Röhlke Rechtsanwälte empfehlen den betroffenen Lombardium-Anlegern, kompetenten anwaltlichen Rat aufzusuchen.
Die Berater sagen den Anlegern ganz klar,dass die Berater oder Vermögensschadenhaftpflichtversicherung nicht haftet weil kriminelle Handlungen vorliegen!
Anmerkung der Redaktion:
Diese Aussage dient nur dem Eigenschutz und ist gelogen von Seiten der Berater, denn hier geht es um den Beratungsprozess den die Berater durchgeführt haben, ob der in Ordnung war. Das hat mit der Kapitalanlage dann selber nur als Gegenstand der Beratung zu tun, aber absolut NICHTS mit der Vermögensschadenshaftpflicht der Berater, wenn diese unzutreffend oder unzureichend bzw. falsch über Risiken aufgeklärt haben. Stellt hier ein Gericht dieses Verschulden fest, dann haftet der Berater bzw. dessen Vermögensschadenhaftpflicht.Alles Andere ist „Bullshit“, um das mal deutlich zu sagen.