Bekanntmachung von Beschlüssen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Published On: Dienstag, 13.02.2024By Tags:

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
von Beschlüssen
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
(GKV-Spitzenverband)
nach § 35 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 2. Februar 2024

Der GKV-Spitzenverband hat gemäß § 35 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die Festbeträge überprüft und beschlossen, die Festbeträge zu den nachstehenden Festbetragsgruppen aufzuheben:

§ 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB V

Acetazolamid, Gruppe 1
feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
verschreibungspflichtig
Tabletten
Aciclovir, Gruppe 4
parenterale Darreichungsformen
verschreibungspflichtig
Konzentrat/​Pulver zur Herstellung einer Infusionslösung
Ambroxol, Gruppe 2
inhalative Darreichungsformen
nicht verschreibungspflichtig
Inhalationsampullen, Inhalationslösungen
Ambroxol, Gruppe 3
parenterale Darreichungsformen
verschreibungspflichtig
Ampullen, Injektionslösungen, Infusionslösungen
Buspiron, Gruppe 1
abgeteilte orale Darreichungsformen
verschreibungspflichtig
Tabletten
Clomifen
feste orale Darreichungsformen
verschreibungspflichtig
Tabletten
Diazepam, Gruppe 3
parenterale Darreichungsformen
verschreibungspflichtig
alkoholische wässrige Lösungen, Ampullen
Digoxin, Gruppe 1
feste orale Darreichungsformen
verschreibungspflichtig
Dragees, Kapseln, Tabletten
Furosemid + Spironolacton
feste orale Darreichungsformen
verschreibungspflichtig
Kapseln, Tabletten, Filmtabletten, Lacktabletten, Tablinen
Glyceroltrinitrat, Gruppe 4
Spray, Pumpspray
verschreibungspflichtig
Isosorbiddinitrat, Gruppe 1
feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
verschreibungspflichtig
Kaukapseln, Tabletten, Sublingualtabletten
Isosorbiddinitrat, Gruppe 2
feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
verschreibungspflichtig
Retarddragees, Retardkapseln, Retardtabletten
Kaliumsalze, Gruppe 2
feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
nicht verschreibungspflichtig
Retarddragees, Retardkapseln, Retardtabletten
Nifedipin, Gruppe 1
feste orale Darreichungsformen, normal freisetzend
verschreibungspflichtig
Dragees, Kapseln, K-Kapseln, Tabletten, Filmtabletten
Nitrofurantoin, Gruppe 2
feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
verschreibungspflichtig
Retardkapseln
Prednisolon, Gruppe 4
parenterale Darreichungsformen, wasserlöslich, niedrig­dosiert (≤ 100 mg)
verschreibungspflichtig
Ampullen, Trockensubstanz
Pyridoxin, Gruppe 2
parenterale Darreichungsformen
nicht verschreibungspflichtig
Injektionslösung

§ 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 SGB V

Beta2-sympathomimetische Antiasthmatika, Gruppe 2
 Wirkstoff
Isoetarin
Salbutamol
Terbutalin
 Äquivalenzfaktor
3,75
1
1,9
feste orale Darreichungsformen, verzögert freisetzend
verschreibungspflichtig
Retardkapseln, Depottabletten, Retardtabletten
Diuretika, weitere, Gruppe 2
 Wirkstoff
Bumetanid
Etacrynsäure
Piretanid
 Äquivalenzfaktor
0,01
1
0,06
weitere Diuretika, stark und schnell wirksam, feste orale Darreichungsformen
verschreibungspflichtig
Tabletten, Retardkapseln

§ 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB V

H1-Antagonisten, Gruppe 9B
 Wirkstoff
Bamipin
Chlorphenoxamin
Clemastin
Dimetinden
Diphenhydramin
Pheniramin
Tripelennamin
ca. 2 %
ca. 1,5 %
ca. 0,04 %
ca. 0,1 %
zurzeit nicht besetzt
zurzeit nicht besetzt
ca. 2 %
Antihistaminika, topische Darreichungsformen
nicht verschreibungspflichtig
Creme, Gel, Pulver/​Stift zur Anwendung auf der Haut, Salbe

Die Festbetragsaufhebungen gelten vom 1. April 2024 an.

Diese Beschlüsse des GKV-Spitzenverbandes und ihre Begründungen können eingesehen werden beim:

GKV-Spitzenverband
Abteilung Arznei- und Heilmittel
Referat Arzneimittel-Daten
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Beschlüsse kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Försterweg 2 − 6
14482 Potsdam

schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben werden.

Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung-ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden.

Berlin, den 2. Februar 2024

GKV-Spitzenverband

Der Vorstand
Dr. Pfeiffer  Kiefer  Stoff-Ahnis

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