Bekanntmachung über die Nutzung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union Nr. EU001, EU002, EU003, EU004, EU005, EU006, EU007 und EU008

Published On: Montag, 22.04.2024By Tags:

Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)

Bekanntmachung
über die Nutzung der
Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union
Nr. EU001, EU002, EU003, EU004, EU005, EU006, EU007 und EU008

Vom 25. März 2024

I. Vorbemerkung

Die Bekanntmachung über die Nutzung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union Nr. EU001, EU002, EU003, EU004, EU005, EU006, EU007 und EU008 vom 21. Juli 2021 (BAnz AT 10.08.2021 B5) wird im Zuge der vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beschlossenen weiteren Maßnahmen zur Beschleunigung und Optimierung der Verfahren zur Exportkontrolle hiermit neu gefasst.

Im Vergleich zur oben genannten Bekanntmachung vom 21. Juli 2021 ergibt sich folgende Änderung:

Das Erfordernis, Ausfuhren, die ab dem 1. Januar 2024 auf Grundlage der AGG Nr. EU001 bis EU008 (Anhänge II A bis II H der Verordnung (EU) 2021/​821) getätigt wurden, zu melden, wird aufgehoben.

Weitere inhaltliche Änderungen ergeben sich nicht. Die Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.

II. Registrierung für die Nutzung

Ausführer, die von einer der vorgenannten Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen Gebrauch machen, sind verpflichtet, das BAFA über die erstmalige Verwendung der entsprechenden Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung zu unterrichten. Dieser Verpflichtung kommen die Ausführer nach, indem sie sich beim BAFA für die jeweilige Allgemeine Ausfuhrgenehmigung registrieren. Die Registrierung ist über das ELAN-K2 Ausfuhr-System vorzunehmen. Der Zugang zu dem System erfolgt über die Internetseite des BAFA (www.bafa.de) und folgende Stichworte: Außenwirtschaft/​Ausfuhrkontrolle/​Antragstellung/​ELAN-K2 Ausfuhr

Die Registrierung für die AGG Nr. EU001 bis Nr. EU006 (Anhänge II A bis II F der Verordnung (EU) 2021/​821) ist spätestens 30 Tage nach dem Tag der ersten Ausfuhr vorzunehmen. Für die AGG Nr. EU007 (Anhang II G der Verordnung (EU) 2021/​821) muss die Registrierung mindestens 30 Tage vor der ersten Ausfuhr erfolgen; für die AGG Nr. EU008 (Anhang II H der Verordnung (EU) 2021/​821) mindestens zehn Tage vor der ersten Ausfuhr. Nutzer der AGG Nr. EU007 müssen gemäß Nebenbestimmung Nr. 3 dieser AGG zudem über ein internes Compliance-Programm (ICP) verfügen. Das Vorhandensein eines ICP ist im Rahmen der Registrierung zu bestätigen.

Das BAFA bestätigt die Registrierung unverzüglich, in jedem Fall aber binnen zehn Arbeitstagen, und teilt dem Ausführer eine Vorgangsnummer zur jeweiligen Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung mit.

Es wird darauf hingewiesen, dass sich nur Ausführer, die in Deutschland ansässig oder niedergelassen sind, beim BAFA für die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union registrieren können. Ausführer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig oder niedergelassen sind, müssen sich nach den dort geltenden Bestimmungen registrieren. Ausführer, die in einem Drittland ansässig oder niedergelassen sind, können die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union nicht nutzen.

III. Meldepflichten

Auf regelmäßige Meldungen über die Nutzung aller Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union wird mit Wirkung zum 1. Januar 2024 verzichtet. Der Ausführer hat aber auf Verlangen des BAFA hin Auskünfte zu getätigten Ausfuhren im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen, § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes.

Der Ausführer hat für eine sichere Aufbewahrung aller Unterlagen zu sorgen, die bei der Inanspruchnahme der Allgemeinen Genehmigungen anfallen. Diese Unterlagen sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. Artikel 27 der Verordnung (EU) 2021/​821 gilt entsprechend. Sonstige Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt.

Weiterhin ist der Ausführer verpflichtet, dem BAFA eine Überprüfung der oben genannten Unterlagen in den Geschäftsräumen des Unternehmens zu gestatten. Bei Nichtgestattung bleibt der Widerruf dieser Genehmigung vorbehalten.

IV. Verhältnis von Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union zu nationalen Allgemeinen Genehmigungen

Die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union genießen grundsätzlich Vorrang vor den nationalen Allgemeinen Genehmigungen des BAFA. Im Anwendungsbereich der AGG Nr. EU008 kann alternativ die nationale Allgemeine Genehmigung Nr. 16 genutzt werden, sofern deren Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind.

V. Hinweise

1.
Auf die zollamtliche Abschreibung wird verzichtet.
2.
Die Allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union dürfen nicht verwendet werden, wenn ein Tatbestand der fahrlässigen, leichtfertigen oder vorsätzlichen Begehung von Straftaten nach den §§ 19, 20 oder 20a des Kriegswaffenkontrollgesetzes vorliegt. Sonstige im Einzelfall zu beachtenden Genehmigungsvorschriften und Verbote (zum Beispiel Embargobestimmungen sowie Bestimmungen oder Anordnungen über die Anwendung restriktiver Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus) bleiben unberührt.
3.
Bei Verwendung der AGG Nr. EU001 bis AGG Nr. EU 008 ist im Feld 44 der Ausfuhranmeldung oder der Aus­fuhrkontrollmeldung die entsprechende Genehmigungscodierung anzugeben. Die Genehmigungscodierungen lauten wie folgt: „X061/​E01“, „X062/​E02“, „X063/​E03“, „X064/​E04“, „X065/​E05“, „X066/​E06“, „X067/​E07“ bzw. „X068/​E08“. Aktualisierungen oder Änderungen der Codierungen können jederzeit erfolgen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter www.zoll.de.
4.
Das BAFA kann die Bestimmungen dieser Bekanntmachung ganz oder teilweise widerrufen, § 49 Absatz 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Der Widerruf wird im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Dies gilt auch für die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung dieser Bekanntmachung, die hiermit vorbehalten bleibt.
5.
Diese Bekanntmachung wird hiermit gemäß § 41 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 VwVfG öffentlich bekannt gegeben. Sie tritt am Tag nach ihrer Bekanntgabe im Bundesanzeiger in Kraft.
6.
Diese Bekanntmachung und eine Rechtsbehelfsbelehrung können gemäß § 41 Absatz 4 Satz 2 VwVfG beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Straße 29 – 35, 65760 Eschborn, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung über die Nutzung der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union Nr. EU001, EU002, EU003, EU004, EU005, EU006, EU007 und EU008 vom 21. Juli 2021.

Eschborn, den 25. März 2024

Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA)

Im Auftrag
Pietsch

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