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Bekanntmachung über die Änderung des Datensatzes für das Meldewesen – einheitlicher Bundes-/Länderteil – DSMeld vom: 26.03.2025

MIH83 (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Bekanntmachung
über die Änderung des Datensatzes für das Meldewesen
– einheitlicher Bundes-/​Länderteil –
DSMeld

Vom 26. März 2025

Am 1. April 2025 hat die Koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) die zwanzigste Änderung des für die Datenspeicherung und -übermittlung im Meldewesen einzuhaltenden Datensatzes für das Meldewesen – einheitlicher Bundes-/​Länderteil – (DSMeld) herausgegeben.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) am 1. November 2024 haben Personen im Inland die Möglichkeit, gegenüber dem Standesamt zu erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll. Gleichzeitig sind mit der Erklärung auch die Vornamen zu bestimmen, die die Person zukünftig führen will und die dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen. Der zuständigen Meldebehörde wird vom Standesamt die Änderung mitgeteilt und das Melderegister fortgeschrieben.

Zum 1. April 2025 werden in den DSMeld neue Datenblätter zum früheren Geschlecht einer Person aufgenommen, die die Speicherung des Geschlechtseintrags vor der Änderung nach § 2 SBGG (Datenblatt 0702), das Datum der Änderung des Geschlechtseintrags (Datenblatt 0703) sowie die Behörde, die die Änderung des Geschlechtseintrags vorgenommen hat, und das Aktenzeichen (Datenblatt 0704) festlegen.

Der DSMeld mit Stand vom 1. April 2025 ist beim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, niedergelegt und dort jedermann zugänglich. Er kann beim Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund), Dienstsitz Bonn, Bernkasteler Straße 8, 53175 Bonn, gegen Entgelt bezogen werden.

Berlin, den 26. März 2025

VII2.20104/​43#29

Bundesministerium
des Innern und für Heimat

Im Auftrag
Dr. Laier

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