Startseite Allgemeines Bekanntmachung eines Entwurfs einer bindenden Festsetzung über Entgelte, Fertigungszeiten, Urlaub, Jahressonderzahlung, die wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall, vermögenswirksame Leistungen, Entgeltumwandlung und sonstige Vertragsbedingungen für die Handstrickerei, Handhäkelei und das Stricken auf Handstrickapparaten in Heimarbeit
Allgemeines

Bekanntmachung eines Entwurfs einer bindenden Festsetzung über Entgelte, Fertigungszeiten, Urlaub, Jahressonderzahlung, die wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall, vermögenswirksame Leistungen, Entgeltumwandlung und sonstige Vertragsbedingungen für die Handstrickerei, Handhäkelei und das Stricken auf Handstrickapparaten in Heimarbeit

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Bundesministerium
für Arbeit und Soziales

Bekanntmachung
eines Entwurfs einer bindenden Festsetzung
über Entgelte, Fertigungszeiten, Urlaub, Jahressonderzahlung,
die wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall,
vermögenswirksame Leistungen,
Entgeltumwandlung und sonstige Vertragsbedingungen
für die Handstrickerei,
Handhäkelei und das Stricken auf Handstrickapparaten
in Heimarbeit

Vom 12. Februar 2025

Auf Grund des § 19 des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, hat der Heimarbeitsausschuss für die Handstrickerei und Handhäkelei den nachstehenden Entwurf einer bindenden Festsetzung beschlossen, der hiermit gemäß § 7 der Ersten Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeits­gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 1976 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), bekannt gemacht wird.

Schriftliche Einsprüche – in doppelter Ausfertigung – können

bis zum 6. Mai 2025

bei dem Vorsitzenden des oben genannten Heimarbeitsausschusses, Bundes­ministerium für Arbeit und Soziales, Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin, eingereicht werden.

Werden schriftliche Einsprüche fristgerecht erhoben, so findet hierüber vor dem Heimarbeitsausschuss eine öffentliche und mündliche Verhandlung statt, über die die Einsender verständigt werden.

Berlin, den 12. Februar 2025

Heimarbeitsausschuss
für die Handstrickerei und Handhäkelei

Der Vorsitzende
Michael Vollert

Bindende Festsetzung

§ 1

Geltungsbereich

Die bindende Festsetzung gilt:

sachlich: für das Handstricken (einschließlich des Strickens auf Handstrickapparaten mit dabei anfallenden Vor- und Nacharbeiten) und Handhäkeln von Bekleidungsstücken sowie für das Besticken, Fertigmachen und Zusammensetzen dieser Artikel. Die bindende Festsetzung gilt auch für Verzierungs- und Aus­schmückungsarbeiten an handgestrickten und handgehäkelten Teilen,
persönlich: für die in Heimarbeit Beschäftigten (§ 1 Absatz 1 des Heimarbeitsgesetzes) und Gleichgestellten (§ 1 Absatz 2 des Heimarbeitsgesetzes),
räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und in dem Teil des Landes Berlin, in dem vor dem 3. Oktober 1990 das Grundgesetz nicht gegolten hat, finden die §§ 13 bis 20 und § 22 Absatz 1 Buchstabe c dieser bindenden Festsetzung keine Anwendung.
§ 2

Mindeststundenentgelte

Die Mindeststundenentgelte betragen:

ab dem 1. April 2025
a) für das Handhäkeln von Kleinstkinderbekleidung  9,42 Euro
b) für alle übrigen Arbeiten  9,88 Euro
c) für das Stricken per Hand und auf Handstrickapparaten 11,00 Euro
§ 3

Fertigungszeiten

(1) Die Fertigungszeiten ergeben sich aus den Anlagen. Sie sind mit den Mindeststundenentgelten gemäß § 2 zu vergüten.

(2) Für Arbeiten, für die Fertigungszeiten in den Anlagen nicht aufgeführt sind, sind die Fertigungszeiten so fest­zusetzen, dass der in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte bei Normalleistung das der Stückentgeltberechnung zugrunde liegende Stundenentgelt als Mindestverdienst erhält.

(3) Unter Normalleistung ist diejenige Leistung zu verstehen, die von jedem geeigneten Heimarbeiter nach genügender Übung und Einarbeitung ohne Gesundheitsschädigung auf die Dauer erreicht und erwartet werden kann. Die Zeitaufnahmen für die Feststellung der Fertigungszeiten sind nach der Refa-Methodenlehre vorzunehmen. In der Fertigungszeit müssen für die persönliche Verteilzeit ein Mindestzuschlag von 5 % und für Erholung ein Mindestzuschlag von 10 % enthalten sein.

In Betrieben, in denen ein Betriebsrat vorhanden ist, bleibt die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 des Betriebsverfassungsgesetzes hierdurch unberührt.

(4) Die im Betrieb des Auftraggebers angewandten Fertigungszeiten können unter folgenden Voraussetzungen an­gewendet werden:

a)
Die Heimarbeit muss mit den entsprechenden Tätigkeiten von Betriebsarbeitern vergleichbar sein.
b)
Die Heimarbeit muss mit den vergleichbaren technischen Hilfsmitteln wie im Betrieb ausgeführt werden.
c)
Ist im Betrieb des Auftraggebers ein Betriebsrat vorhanden, müssen diese Fertigungszeiten mit dem Betriebsrat schriftlich vereinbart sein.

(5) Für das Ausarbeiten von Mustern und Modellen erhöhen sich die Fertigungszeiten um 100 %, soweit der Entwurf, das heißt die Idee der Ausführung, von den damit Beschäftigten stammt.

(6) Stammt die Idee der Ausführung des Musters oder Modellstücks nachweislich vom Zwischenmeister und arbeitet der in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte nur nach dessen Anleitung das Muster aus, so erhalten sowohl diese als auch der Zwischenmeister je einen Zuschlag von 50 % für die Erstellung des ersten Stücks.

(7) Stammt die Idee der Ausführung des Musters oder Modellstücks vom Auftraggeber, so hat der damit Beschäftigte für die Erstellung des ersten Stücks einen Zuschlag von 50 % zu erhalten.

(8) Wird dem in Heimarbeit Beschäftigten und Gleichgestellten keine Strickanleitung zur Verfügung gestellt und müssen die Arbeitsstücke ausprobiert werden, so ist der hierdurch entstehende Zeitaufwand unter Zugrundelegung der Mindeststundenentgelte nach § 2 zu vergüten.

§ 4

Zuschläge für die nach dem Zeitenkatalog in den Anlagen
zu berechnenden Arbeiten

(1) Bei Verwendung von Angora und/​oder Mohair ist – sofern diese Materialien nicht nur zum Ausputz verwendet werden – auf die Zeiten für Stricken ein Zuschlag von 5 % zu gewähren.

(2) Bei selbständiger Ausarbeitung von Mustern und Modellen ist dem in Heimarbeit Beschäftigten für das Erstmodell ein Zuschlag von 200 % zu gewähren.

(3) Stammt die Idee der Ausführung des Musters oder Modellstücks von einem Zwischenmeister oder Auftraggeber und arbeitet der in Heimarbeit Beschäftigte nach deren Anleitung, so ist ihm für die Fertigung des ersten Stücks ein Zuschlag von 100 % zu gewähren.

§ 5

Berechnung der Stückentgelte für das Handstricken bei Einzelfertigung

Die Stückentgelte für das Handstricken bei Einzelfertigung (keine Serienfertigung) können abweichend von § 2 nach der Lauflänge des verstrickten Materials berechnet werden. Die Berechnungsweise geht aus Abschnitt B der Anlage 2 hervor.

§ 6

Heimarbeitszuschläge

(1) Bei Handstrickerei und Handhäkelei sowie bei der ausschließlichen Ausführung von Handarbeiten (Teilarbeit) beträgt der Zuschlag 5 %.

(2) Bei Stricken auf Handstrickapparaten beträgt der Heimarbeitszuschlag 10 %.

(3) Für Hausgewerbetreibende und Gleichgestellte beträgt der Heimarbeitszuschlag 10 %.

§ 7

Materialkosten

Das notwendige Strick-, Häkel- und Nähmaterial ist vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

§ 8

Transportkosten

Die für die An- und Ablieferung anfallenden und nachzuweisenden Kosten trägt der Auftraggeber.

§ 9

Verkauf, Kauf und Vermietung von Handstrickapparaten

(1) Die Ausgabe von Heimarbeit darf nicht mit dem Verkauf/​Kauf eines Handstrickapparats verknüpft werden.

(2) Werden Handstrickapparate vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt, darf hierfür eine Miete nicht verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn der in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte die gestellte Maschine für die Aufträge eines weiteren Auftraggebers mitbenutzen.

§ 10

Urlaub, Urlaubsgeld, Jahressonderzahlung
und Bemessungsgrundlage

(1) In Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte erhalten von ihrem Auftraggeber einen Jahresurlaub von 30 Werktagen. Außerdem erhalten sie ein Urlaubsgeld.

(2) Der Zuschlag beträgt ab

1. Januar 2026
17,24 %

Darin sind enthalten:

Urlaubsentgelt Urlaubsgeld Jahressonderzahlung
ab 1. Januar 2026
11,63 % 2,81 % 2,8 %

(3) Der Zuschlag für das Urlaubsentgelt, das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung ist nach dem in der Zeit vom 1. Mai des vergangenen bis zum 30. April des laufenden Jahres oder bis zur Beendigung des Be­schäftigungsverhältnisses verdienten Arbeitsentgelt vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, ohne Unkostenzuschlag und ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krankheit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen zu berechnen.

§ 11

Soweit in § 10 nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) geändert worden ist.

§ 12

Wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall

Die wirtschaftliche Sicherung für den Krankheitsfall richtet sich nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1065) in der jeweils geltenden Fassung, der Bestandteil dieser bindenden Festsetzung ist.

§ 13

Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen

(1) Der Auftraggeber gewährt den Heimarbeitern vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des Fünften Vermögensbildungsgesetzes (5. VermBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Heimarbeiter, deren durchschnittliches monatliches reines Arbeitsentgelt die Grenze für Geringverdiener gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) überschreitet, erhalten von ihrem Auftraggeber eine vermögenswirksame Leistung. Diese beträgt bei Vollbeschäftigung 20,00 Euro monatlich beziehungsweise 240,00 Euro jährlich. Vollbeschäftigung liegt bei einem durchschnittlichen reinen Arbeitsentgelt in Höhe von 166 Mindeststundenentgelten vor.

Teilbeschäftigte Heimarbeiter dürfen von der in Absatz 1 genannten Leistung nicht mehr als den Teilbetrag erhalten, der dem Verhältnis ihres durchschnittlichen reinen Arbeitsentgelts zu dem eines vollbeschäftigten Heimarbeiters entspricht.

(3) Berechnungszeitraum für das durchschnittliche monatliche reine Arbeitsentgelt ist die Zeit vom 1. Mai des vergangenen bis zum 30. April des laufenden Jahres. In den Berechnungszeitraum sind Zeiten, in denen der Heimarbeiter nachweislich mit der Arbeit ganz ausgesetzt hat, sowie Zeiten des Bezuges von Krankengeld und Kurzarbeitergeld nicht mit einzubeziehen.

(4) Als reines Arbeitsentgelt gilt das in dem Berechnungszeitraum verdiente Arbeitsentgelt vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge ohne Heimarbeitszuschlag und ohne die für den Lohnausfall an Feiertagen, den Arbeitsausfall infolge Krankheit und den Urlaub zu leistenden Zahlungen.

(5) Für die ersten sechs Monate der Beschäftigung wird keine vermögenswirksame Leistung gewährt.

Bei Unterbrechung der Beschäftigung beim gleichen Auftraggeber bis zur Dauer von sechs Wochen ist die Wartezeit nicht erneut zu erfüllen.

(6) Beginnt oder endet der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen im Laufe des Berechnungszeitraumes, so hat der Heimarbeiter Anspruch auf die der Zahl der vollen Kalendermonate entsprechende anteilige vermögens­wirksame Leistung. Besteht der Anspruch im Kalendermonat mindestens 15 Tage, so wird dieser Monat voll berechnet.

Das durchschnittliche monatliche reine Arbeitsentgelt wird in diesem Falle aus den für die anteilige vermögens­wirksame Leistung zu berücksichtigenden Monaten berechnet.

(7) Der Anspruch entfällt für den laufenden Monat, in dem das Beschäftigungsverhältnis wegen eines Verhaltens des Heimarbeiters, das zur fristlosen Kündigung berechtigt, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufgelöst werden kann oder in dem der Heimarbeiter das Beschäftigungsverhältnis unberechtigt vorzeitig löst.

§ 14

Mehrfachbeschäftigung und Ausschluss von Doppelleistungen

(1) Im Falle der Mehrfachbeschäftigung steht dem Heimarbeiter gegenüber jedem einzelnen Auftraggeber, bei dem er ein über dem Mindestbetrag gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 liegendes durchschnittliches monatliches reines Arbeitsentgelt erzielt hat, eine anteilige vermögenswirksame Leistung zu, die dem auf den betreffenden Auftraggeber ent­fallenden Anteil am Gesamtumfang der zu berücksichtigenden Beschäftigungen entspricht.

(2) Das Vorliegen von Mehrfachbeschäftigung muss der Heimarbeiter dem Auftraggeber schriftlich anzeigen. Von der Anzeigepflicht sind die Beschäftigungsverhältnisse ausgenommen, in denen das durchschnittliche monatliche reine Arbeitsentgelt den Mindestbetrag nach § 13 Absatz 2 Satz 1 nicht überschreitet.

(3) Der Auftraggeber muss nach Eingang der Anzeige des Heimarbeiters diesem bis zum 1. Juni für den Berechnungszeitraum gemäß § 13 Absatz 3 eine Bescheinigung ausstellen, aus der die Höhe des in dem Berechnungszeitraum erzielten reinen Arbeitsentgelts und die Nummer der dem Auftraggeber vorliegenden Steuerkarte ersichtlich ist.

(4) Der Heimarbeiter gibt allen Auftraggebern, bei denen er im Berechnungszeitraum ein über der Mindestgrenze gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 liegendes durchschnittliches monatliches reines Arbeitsentgelt erzielt hat, eine Zusammenstellung der erzielten reinen Arbeitsentgelte und die Ausrechnung der für die einzelnen Auftraggeber sich daraus ergebenden Prozentsätze. Insgesamt dürfen die in § 13 Absatz 2 letzter Satz genannten Höchstbeträge nicht überschritten werden.

(5) Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen ist in der Höhe ausgeschlossen, in der der Heimarbeiter für denselben Zeitraum von einem anderen Auftrag- oder Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder beanspruchen kann. Auf Verlangen muss der Heimarbeiter eine Bescheinigung seiner vorherigen oder weiteren Auftrag- oder Arbeitgeber darüber vorlegen, in welcher Höhe er vermögenswirksame Leistungen erhalten hat oder beanspruchen kann.

(6) Besteht ein Rückzahlungsanspruch des Auftraggebers, so gilt die gewährte Leistung als Vorschuss, der ohne Rücksicht auf die Pfändungsfreigrenzen zu verrechnen oder zurückzuzahlen ist.

§ 15

Anlagearten und -verfahren

(1) Der Heimarbeiter kann hinsichtlich der vermögenswirksamen Leistung zwischen allen im 5. Vermögensbildungsgesetz vorgesehenen Arten der vermögenswirksamen Anlage frei wählen. Eine Anlage im Unternehmen des Auftraggebers nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i bis l des 5. VermBG ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers zulässig. Der Heimarbeiter kann allerdings für jedes Kalenderjahr höchstens zwei Anlagearten und höchstens zwei Anlageinstitute bestimmen, sofern nicht die Änderung durch das Auslaufen eines Vertrages bedingt ist. Für die Anlage der festgesetzten vermögenswirksamen Leistung und für die im Rahmen des zulagenbegünstigten Höchstbetrages (§ 13 des 5. VermBG) liegende vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts gemäß § 11 des 5. VermBG soll der Heimarbeiter möglichst dieselben Anlagearten und dieselben Anlageinstitute wählen.

(2) Nach Aufnahme der Beschäftigung hat der Auftraggeber den Heimarbeiter, dessen durchschnittliches reines monatliches Arbeitsentgelt den Mindestbetrag nach § 13 Absatz 2 Satz 1 überschreitet, aufzufordern, ihn spätestens bis zum Ablauf der Wartezeit (§ 13 Absatz 5) über die Anlagearten und die Anlageinstitute unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen schriftlich zu unterrichten. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Aufforderung, so dürfen dem Heimarbeiter hieraus keine Nachteile entstehen.

Unterrichtet der Heimarbeiter den Auftraggeber nicht fristgemäß, so entfällt für jeden Monat der Fristversäumnis 1/​12 des Jahresanspruchs auf die vermögenswirksame Leistung. Die mitgeteilten Anlagearten und die Anlageinstitute sind für den Auftraggeber und auch über das Ende des Berechnungszeitraums hinaus maßgebend, solange ihn der Anspruchsberechtigte nicht über Veränderungen schriftlich unterrichtet hat. Auf die Mitteilung von Veränderungen findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.

(3) Ein Wahlrecht zwischen einer vermögenswirksamen Anlage und einer Barauszahlung ist ausgeschlossen, es sei denn, der Heimarbeiter hat Anlagearten gewählt, bei denen nach dem 5. VermBG eine Barauszahlung erfolgen kann. Der Anspruch des Heimarbeiters gegen den Auftraggeber auf die in dieser bindenden Festsetzung vereinbarte vermögenswirksame Leistung erlischt nicht, wenn der Heimarbeiter statt der vermögenswirksamen Leistung eine andere Leistung, insbesondere eine Barleistung, annimmt. Der Heimarbeiter ist nicht verpflichtet, die andere Leistung an den Auftraggeber herauszugeben.

§ 16

Zeitpunkt der Gewährung, vorzeitiges Ausscheiden

(1) Die Abrechnung und Überweisung der vermögenswirksamen Leistungen erfolgt jeweils bis zum 20. Juli des laufenden Jahres, jeweils für den Berechnungszeitraum gemäß § 13 Absatz 3.

(2) Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses (Abschluss aller Entgeltbücher) vor dem Fälligkeitstermin gemäß Absatz 1 ist eine dem Heimarbeiter zustehende anteilige vermögenswirksame Leistung (§ 13 Absatz 6) innerhalb eines Monats abzurechnen und zu überweisen. Bei Mehrfachbeschäftigung beginnt diese Frist mit der Erfüllung der Pflichten des Heimarbeiters aus § 14.

(3) Von der Zahlungsweise nach Absatz 1, insbesondere von der jährlichen Zahlungsweise, kann durch Vereinbarung zwischen dem Heimarbeiter und Auftraggeber abgewichen werden.

§ 17

Anrechnung

Der Auftraggeber kann auf die nach dieser bindenden Festsetzung vereinbarten vermögenswirksamen Leistungen diejenigen vermögenswirksamen Leistungen im Sinne des 5. VermBG anrechnen, die er in dem Kalenderjahr bereits aufgrund eines Einzelvertrages oder einer Betriebsvereinbarung erbringt.

§ 18

Behandlung der vermögenswirksamen Leistung

(1) Die vermögenswirksame Leistung sowie die Arbeitnehmersparzulage ist in den Entgeltbelegen (§ 9 des Heim­arbeitsgesetzes) gesondert auszuweisen.

(2) Soweit Ansprüche des Heimarbeiters von der Höhe des Arbeitsentgelts abhängen, wird die vermögenswirksame Leistung nicht mitgerechnet. Dies gilt nicht, soweit dem gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, insbesondere nicht für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts im Sinne der Sozialversicherung.

§ 19

Gesetzliche Verpflichtungen, Anpassungspflicht

(1) Wird der Auftraggeber durch Gesetz zu betrieblichen oder überbetrieblichen Leistungen verpflichtet, die eine Förderung der Vermögensbildung oder -beteiligung des Heimarbeiters zum Ziel haben, so entfällt insoweit die Leistungsverpflichtung aus dieser bindenden Festsetzung, als dann Leistungen aufgrund des Gesetzes dem Heimarbeiter zu Gute kommen.

(2) Wenn es durch Änderung des 5. VermBG notwendig wird, wird der Heimarbeitsausschuss die bindende Fest­setzung der neuen gesetzlichen Regelung anpassen.

Die Höhe der vom Auftraggeber zu erbringenden Leistung wird dadurch nicht berührt.

§ 20

Ausschlussfrist

Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Bei der Anlageform Bausparverträge erlöschen die Ansprüche jedoch erst mit Ablauf des 31. März des folgenden Jahres.

§ 21

Anspruch auf Entgeltumwandlung

(1) Heimarbeiter können vom Auftraggeber verlangen, dass Entgeltansprüche bis zu 4 % der jeweiligen Beitrags­bemessungsgrenze der Rentenversicherung im Wege der Entgeltumwandlung für Anwartschaften auf betriebliche Altersvorsorge verwandt werden. Bei dieser Entgeltumwandlung dürfen 1/​160 der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV nicht unterschritten werden. Die Einzelheiten werden zwischen Auftraggebern und Heimarbeitern schriftlich vereinbart.

(2) Zwischen Auftraggebern und Heimarbeitern kann auf freiwilliger Basis vereinbart werden, dass mehr als 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung umgewandelt werden.

§ 22

Umwandelbare Entgeltbestandteile

(1) Umgewandelt werden können auf Verlangen des Heimarbeiters Ansprüche auf

a)
die Jahressonderzahlung im Sinne des § 10,
b)
das zusätzliche Urlaubsgeld im Sinne des § 10,
c)
vermögenswirksame Leistungen im Sinne des § 13,
d)
sonstige Entgeltbestandteile, soweit es sich dem Grunde nach um sozialversicherungs-/​beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt.

(2) Es können nur künftige Entgeltansprüche umgewandelt werden. Der § 15 Absatz 3 steht der Umwandlung nicht entgegen.

§ 23

Fälligkeit des umzuwandelnden Entgelts

(1) Das umzuwandelnde Entgelt wird in jedem Kalenderjahr als einmaliger Betrag behandelt.

(2) Die Auftraggeber und Heimarbeiter können einen jährlichen Fälligkeitstermin vereinbaren. Fehlt eine solche Festlegung, gilt als Fälligkeitstermin der 1. Dezember des Kalenderjahres, in dem das umzuwandelnde Entgelt fällig geworden wäre.

(3) Werden dabei vom Auftraggeber Zahlungen für künftige, noch nicht fällige Ansprüche zugesagt, hat der Heimarbeiter die bei Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses noch nicht verdienten Anteile, die sich auf das Restjahr nach Beendigung des Heimarbeitsverhältnisses beziehen, dem Auftraggeber zu erstatten.

§ 24

Verfahren

(1) Der Heimarbeiter muss den Anspruch auf Entgeltumwandlung spätestens zwei Wochen vor dem 1. des Monats, zu dem die Vereinbarung in Kraft treten soll, geltend machen. Die Heimarbeiter haben den/​die umzuwandelnden Anspruch/​Ansprüche und die Höhe des Umwandlungsbetrags anzugeben.

(2) Der Heimarbeiter ist an die jeweilige Entscheidung, in der bindenden Festsetzung festgelegte Entgeltbestandteile umzuwandeln, für zwölf Monate gebunden, es sei denn, die persönlichen Lebens- oder Einkommensverhältnisse ändern sich so wesentlich, dass eine Entgeltumwandlung nicht mehr zuzumuten ist.

(3) Für die Berechnung von Ansprüchen aller Art sind die Entgelte maßgeblich, die sich ohne Entgeltumwandlung ergeben würden.

§ 25

Durchführungsweg

(1) Der Auftraggeber bietet dem Heimarbeiter für die Entgeltumwandlung einen Durchführungsweg gemäß § 1 in Verbindung mit § 1b des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) an.

(2) Es ist zu gewährleisten, dass im Rahmen der angebotenen Durchführungswege sowohl eine nach den §§ 10a, 82 ff. des Einkommensteuergesetzes geförderte als auch eine ungeförderte Entgeltumwandlung möglich ist.

(3) Das Angebot des Auftraggebers ist so rechtzeitig zu unterbreiten, dass der Heimarbeiter bis zu dem für die Geltendmachung seines Anspruchs maßgeblichen Stichtag ausreichend Zeit zur Prüfung dieses Angebots hat. Durchführungsweg und Art der gewählten Versorgungsleistung werden schriftlich vereinbart.

§ 26

Fortführung der Versorgungsanwartschaft

Der Auftraggeber prüft auf Verlangen des Heimarbeiters, ob er die beim bisherigen Auftraggeber oder Arbeitgeber erworbenen Anwartschaften übernimmt.

§ 27

Insolvenzsicherung

Soweit bei Durchführung über einen insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungsweg die Ansprüche und Anwartschaften ab Beginn der Versorgungszusage in den ersten zwei Jahren nicht gesetzlich oder anderweitig gegen Insolvenz gesichert sind, nimmt der Auftraggeber eine Insolvenzsicherung vor.

§ 28

Informationspflichten

Der Auftraggeber informiert die Heimarbeiter über die Grundzüge der angebotenen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Allgemeine Hinweise des Trägers der Altersvorsorge, insbesondere Auskünfte über die zu erwartenden Leistungen, werden an den Heimarbeiter unverzüglich weitergegeben.

§ 29

Inkrafttreten

Die bindende Festsetzung tritt am 1. April 2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bindende Festsetzung vom 11. September 2019 (BAnz AT 29.01.2020 B2) außer Kraft.

Berlin, den 12. Februar 2025

Heimarbeitsausschuss
für die Handstrickerei und Handhäkelei

Der Vorsitzende
Michael Vollert

Anlage 1
I.

Bekleidung für Kinder
in den Größen 104 bis 164 formgestrickt in Beispielen
(die Größen entsprechen den Körpergrößen,
die Länge des Pullovers ist gleich einem Drittel der Körpergröße)

Bezeichnung des Stückes Fertigungszeiten in Minuten
für Stricken
a) Pullover
Größe 104
Garnstärke 10/​2 Hb
rechts gestrickt
1
70
125
1
70
125
2
48
125
Rückenteil
Maschen (Anschlag)
Reihen
Vorderteil
Maschen (Anschlag)
Reihen
Ärmel je
Maschen (Anschlag)
Reihen
 46,8
b) Pullover
Größe 116
Garnstärke 10/​2 Hb
rechts gestrickt
1
80
135
1
80
135
2
51
135
Rückenteil
Maschen (Anschlag)
Reihen
Vorderteil
Maschen (Anschlag)
Reihen
Ärmel je
Maschen (Anschlag)
Reihen
 50,6
c) Pullover
Größe 128
Garnstärke 10/​2 Hb
rechts gestrickt
1
90
145
1
90
145
2
54
145
Rückenteil
Maschen (Anschlag)
Reihen
Vorderteil
Maschen (Anschlag)
Reihen
Ärmel je
Maschen (Anschlag)
Reihen
 55,7
d) Pullover
Größe 140
Garnstärke 10/​2 Hb
rechts gestrickt
1
100
160
1
100
160
2
56
160
Rückenteil
Maschen (Anschlag)
Reihen
Vorderteil
Maschen (Anschlag)
Reihen
Ärmel je
Maschen (Anschlag)
Reihen
61
e) Pullover
Größe 152
Garnstärke 10/​2 Hb
rechts gestrickt
1
110
180
1
110
180
2
59
180
Rückenteil
Maschen (Anschlag)
Reihen
Vorderteil
Maschen (Anschlag)
Reihen
Ärmel je
Maschen (Anschlag)
Reihen
 66,5
f) Pullover
Größe 164
Garnstärke 10/​2 Hb
rechts gestrickt
1
120
200
1
120
200
2
62
200
Rückenteil
Maschen (Anschlag)
Reihen
Vorderteil
Maschen (Anschlag)
Reihen
Ärmel je
Maschen (Anschlag)
Reihen
72
II.

Bekleidungsstücke ab der Größe 36 in Beispielen

Bezeichnung des Stückes Fertigungszeiten in Minuten
Zusammen-
stricken
Nähen
von Hand
a) Damenjacke
Gr. 44
Länge 52 cm
Garnstärke Nm 14/​3
(Wabenmuster)
1
104
176
2
52
176
2
54
186
Rückenteil
Maschen (Anschlag)
Reihen
Vorderteile je
Maschen (Anschlag)
Reihen
Ärmel je
Maschen (Anschlag)
Reihen
 60 18
b) Damenjacke
Gr. 44
Länge 57 cm
Garnstärke Nm 14/​3
1
116
194
2
58
194
2
54
186
Rückenteil
Maschen (Anschlag)
Reihen
Vorderteile je
Maschen (Anschlag)
Reihen
Ärmel je
Maschen (Anschlag)
Reihen
 80 20
c) Damenjacke
Gr. 44
Garnstärke Nm 1,8/​1
(Zopfmuster)
1
64
102
2
40
96
2
36
106
1
86
56
Rückenteil
Maschen (Anschlag)
Reihen
Vorderteile je
Maschen (Anschlag)
Reihen
Ärmel je
Maschen (Anschlag)
Reihen
Kragen
Maschen (Anschlag)
Reihen
115
d) Damenjacke
Gr. 44
Garnstärke Nm 11/​4
(Saum und Kante doppelt ­gestrickt)
1
128
330
2
80
330
2
60
306
1
Rückenteil
Maschen (Anschlag)
Reihen
Vorderteile je
Maschen (Anschlag)
Reihen
Ärmel je
Maschen (Anschlag)
Reihen
Stehkragen
210 60
e) Damenweste
Gr. 44
Länge 52 cm
Garnstärke Nm 14/​3
1
104
176
2
52
176
Rückenteil
Maschen (Anschlag)
Reihen
Vorderteile je
Maschen (Anschlag)
Reihen
 40 10
f) Herrenpullover
Gr. 48
Garnstärke Nm 11/​4
(V-Ausschnitt)
1
175
300
1
175
300
2
65
310
Rückenteil
Maschen (Anschlag)
Reihen
Vorderteil je
Maschen (Anschlag)
Reihen
Ärmel je
Maschen (Anschlag)
Reihen
180 60
III.

Zusätzliche Arbeiten

Lfd.
Nr.
Bezeichnung der Arbeit Fertigungszeiten
in Minuten
1. V-Ausschnitt anfertigen, ausgenommen an Westen 10,0
2. Schlitz in Vorder- oder Rückenteil anfertigen  5,0
3. Kragen stricken
a) einteilig  4,0
b) zweiteilig  7,0
4. Kragen annähen  4,0
5. Reißverschluss einnähen
a) bis 12 cm lang  4,0
b) je weitere angefangene 6 cm, mehr  2,0
6. Knopf annähen  1,0
7. Schnur für den Halsausschnitt anfertigen und einziehen  4,0
8. Band am Halsausschnitt einziehen  2,0
9. Umgehängte Maschen für Loch- oder Phantasiemuster, 15 Maschen  1,0
10. Zopfmuster, je 1 Masche, über Kreuz, 8 Mal  1,0
11. Zopfmuster, je 2 Maschen, über Kreuz, 6 Mal  1,0
12. Farbwechsel, 5 Mal  1,0
Anlage 2

Fertigungszeiten gemäß § 3 Absatz 1 und Stückentgeltberechnung
bei Einzelfertigung gemäß § 5 der bindenden Festsetzung

A.

Handstricken

I.

Handstricken von Bekleidungsstücken
– außer Strümpfen, Kniewärmern, Pulswärmern und Handschuhen – mit einem Faden

Lfd.
Nr.
Bezeichnung der Arbeit Fertigungszeit in Minuten
je 1 000 Maschen
1. Rechte Maschen hin- und hergehend rechts gestrickte oder kraus gestrickte Maschen 22
2. Rechte oder linke Maschen in Reihen im Wechsel (Glattgewebe) 23
3. Rechte und linke Maschen im Wechsel, auch mit dazwischenliegenden einzelnen Rechts- und Linksmaschen in Reihen und versetzt gearbeitet 25
4. Wie unter Nummer 3, jedoch mit dazwischenliegenden Reihen nur in Rechts- oder Linksmaschen 25
5. Rechte und linke Maschen im Wechsel mit dazwischenliegenden Reihen mit aufgelegten (Umschlag) und zusammengestrickten Maschen 25
6. 1 rechte und 1 linke Masche im Wechsel 25
7. 1 rechte, 1 linke Masche im Wechsel, in jeder Reihe versetzt (Perlmuster) 25
8. Rechte und linke Masche im Wechsel mit aufgelegten (Umschlag) und zusammengestrickten Maschen 25
9. Linke Maschen mit verdrehten Rechtsmaschen im Wechsel 25
10. 2 rechte, 2 linke Maschen, rechte Maschen links und rechts kreuzen 25
11. Hebemaschen 25
12. 1 Masche stricken, 1 Masche abheben, Faden vorlegen, links alles links stricken (einseitiger Webstich) 25
13. Rechte und linke Maschen mit Auflegen (Umschlag) und Überziehen 26
14. Rechte oder linke Masche im Wechsel mit Auflegen (Umschlag) und Abnehmen durch Überziehen oder Zusammenstricken 26
15. 1 Masche stricken, 1 Masche abheben, Faden vorlegen, links die abgehobene Masche stricken und die gestrickte Masche abheben, Faden vorlegen (doppelseitiger Webstich) 40
16. 1 linke Masche und 1 rechte verdrehte (verschränkte) Masche im Wechsel 27
17. Rechte Maschen mit Umschlag und Zusammenstricken als Einfach-Patent (2 Nadeln gelten als 1 Maschenreihe) 36
18. 1 rechte, 1 linke Masche im Wechsel mit Auflegen (Umschlag) links und rechts abstricken oder überziehen als Zickzack-Patent (2 Nadeln gelten als 1 Maschenreihe) 32
19. Kreuzpatent ab 3 Nadeln (Reihe)
Strickmaschen nach Zählmuster, Strickschrift oder Mustersatz
36
20. für einfache Muster 29
21. für mittelschwere Muster 36
22. für schwierige Muster
Strickmaschen in Norwegermusterreihen: (Jacquardstrickerei)
38
23. einfache Ausführung in zwei bis drei Farben 41
24. einfache Ausführung in mehr als drei Farben 46
25. schwierige Ausführung in drei bis vier Farben 60
26. schwierige Ausführung in mehr als vier Farben 72
Für das Stricken von Noppen, Knoten oder Dollern erhöhen sich die Arbeitszeiten für die Grundmaschen, auf denen die Noppen, Knoten oder Dollern gearbeitet werden: in fort-
laufenden
Reihen
in Muster
oder motiv-
mäßiger
Ausführung
27. wenn bis 5 Maschen zusammengestrickt werden, um das 5fache 7fache
28. wenn 6 bis 10 Maschen zusammengestrickt werden, um das 8fache 10fache
29. wenn über 10 Maschen zusammengestrickt werden, um das 12fache 14fache
Für das Stricken mit Hilfsnadeln (Zopfmuster) erhöhen sich die Fertigungszeiten der mit der Hilfsnadel zu strickenden Maschen:
30. bei einfachem Zopf um 90 %
31. bei doppeltem Zopf um 100 %
32. bei dreifachem Zopf um 110 %
33. Für die in schrägen Schlitzen oder Abnähern zu strickenden Maschen erhöhen sich die
Fertigungszeiten
um 25 %
34. Für das Stricken von rechten und linken Maschen in Reihen im Wechsel als Glattgewebe in besonders sorgfältiger Ausführung erhöhen sich die Fertigungszeiten
je 1 000 Maschen:

um 8 %

Für das Stricken mit mehreren Farben erhöhen sich die Fertigungszeiten der jeweils in Betracht kommenden Stricktechniken:
35. wenn die Farben in Reihen wechseln und mehr als 6 Reihen in einer Farbe zu arbeiten
sind
um 2 %
36. wenn die Farben in Reihen wechseln und 2 bis 9 Reihen in einer Farbe zu arbeiten sind um 3 %
37. wenn nach jeder Reihe ein Farbwechsel erforderlich ist um 5 %
38. wenn die Farben in einer Reihe wechseln, der Faden nicht mitgeführt wird und von zwei Knäueln zu arbeiten ist um 20 %
39. wenn die Farben in einer Reihe wechseln, der Faden nicht mitgeführt wird und von drei und mehr Knäueln zu arbeiten ist um 25 %
II.

Handstricken von Strümpfen, Kniewärmern
und Pulswärmern mit einem Faden

Lfd.
Nr.
Bezeichnung der Arbeit Fertigungszeit in Minuten
je 1 000 Maschen
40. 2 rechte, 2 linke Maschen 22
41. Rechte und linke Maschen im Wechsel mit dazwischenliegenden Reihen mit aufgelegten (Umschlag) und zusammengestrickten Maschen 25
42. Sportmuster 25
43. Kreuz- und Abhebemaschen 28
Für das Stricken mit Hilfsnadeln (Zopfmuster) erhöhen sich die Fertigungszeiten der mit der Hilfsnadel zu strickenden Maschen:
44. bei einfachem Zopf um 90 %
45. bei doppeltem Zopf um 100 %
46. bei dreifachem Zopf um 110 %
47. Für das Stricken der Strumpffersen und der Knieteile bei den Kniewärmern gelten die Fertigungszeiten Abschnitt I.
III.

Handstricken von Handschuhen mit einem Faden

Lfd.
Nr.
Bezeichnung der Arbeit
48. Die in Abschnitt I festgesetzten Fertigungszeiten erhöhen sich
a) für das Stricken von Fingerhandschuhen um 25 %
b) für des Stricken von Fausthandschuhen um 15 %
IV.

Materialzuschläge

Lfd.
Nr.
Bezeichnung der Arbeit
Die Fertigungszeiten des Abschnitts I erhöhen sich bei Verwendung von:
49. Nadeln aus Metall, Horn, Perlon oder anderen Kunststoffen Nummer 5 bis 8 um 50 %
50. Holznadeln Nummer 4 bis 7 um 70 %
Die Fertigungszeiten Abschnitt I bis III erhöhen sich bei dem Stricken:
51. von aufgetrenntem oder aufgezogenem Material in ungedämpftem Zustand um 10 %
52. von schwarzem Material und Material, das in den Farbtönen an schwarz angrenzt um 3 %
53. mit doppelt genommenem Material einschließlich des Ablegens oder Wickelns
vom Strang
um 3 %
54. mit dreifach genommenem Material einschließlich des Ablegens oder Wickelns
vom Strang
um 6 %
55. mit vierfach genommenem Material einschließlich des Ablegens oder Wickelns
vom Strang
um 9 %
56. mit mehr als vierfach genommenem Material einschließlich des Ablegens oder Wickelns vom Strang um 12 %
57. Ist in dem mehrfach genommenen Material ein schwarzer Faden enthalten oder ein Faden, der in dem Farbton an schwarz grenzt, so erhöhen sich die Zuschläge
Abschnitt IV Nummer 53 bis 56 jeweils
um 2 %
58. Die Fertigungszeiten Abschnitt I, II und III erhöhen sich für das Stricken mit
Angora- oder Hasenhaarwolle
um 15 %
59. Die Fertigungszeiten Abschnitt I, II und III erhöhen sich für das Stricken
mit Kunstseide (gedreht)
um 10 %
60. Die Fertigungszeiten Abschnitt I und II erhöhen sich für das Stricken
mit Bouclématerial – Effektgarnen –
um 15 %
V.

Fertigungszeiten und Vorbereiten der Arbeiten

Lfd.
Nr.
Bezeichnung der Arbeit
In den Fertigungszeiten Abschnitt I bis III sind enthalten:
1. das Ablegen oder Wickeln des Materials vom Strang bei dem Stricken mit einem Faden,
2. der Maschenanschlag und das Abketteln.
Wird das Material auf Knäuel gewickelt geliefert, so ermäßigen sich:
a) die Fertigungszeiten Abschnitt I bis III für das Stricken mit einem Faden um 1½ %
b) der Zuschlag Abschnitt IV Ifd. Nummer 52 auf 1 %
c) der Zuschlag Abschnitt IV lfd. Nummer 53 auf 2 %
d) der Zuschlag Abschnitt IV lfd. Nummer 54 auf 3 %
e) der Zuschlag Abschnitt IV lfd. Nummer 55 auf 4 %
B.

Berechnung der Stückentgelte für das Handstricken bei Einzelfertigung
(keine Serienfertigung)

Das Stückentgelt ist nach folgender Formel zu berechnen:

S gleich M mal L geteilt durch 60 mal F1 mal Fx plus Klammer auf C mal M Klammer zu

Hierin bedeuten:

S = Stückentgelt in €
M = Mindeststundenentgelt lt. § 2 der bindenden Festsetzung in €/​Std.
L = Gesamtgarnverbrauch des verarbeiteten Materials in m
60 = Normalleistung in m/​Std. bei rechts/​links Glattgewebe
F1… Fx = Erschwernisfaktoren gemäß Abschnitt a und b
C = Ausstattungsarbeiten gemäß Abschnitt D der Anlage 2 der bindenden Festsetzung in Stunden

Berechnungsbeispiel:

M = 9,88 €/​Std.
L = 1 200 m
F1 = a 8 = 0,80
F2 = a 14 = 0,96
C = 1,05 Std.

S gleich M mal Klammer auf L geteilt durch 60 mal F1 mal F2 Klammer zu plus Klammer auf C mal M Klammer zu

S gleich M mal Klammer auf L geteilt durch 60 mal a8 mal a14 Klammer zu plus Klammer auf C mal M Klammer zu

S gleich 8,41 Euro pro Stunde mal Klammer auf 1200 Meter geteilt durch 60 Meter pro Stunde mal 0,80 mal 0,96 Klammer zu plus Klammer auf 1,05 Stunden mal 8,41 Euro pro Stunde Klammer zu

S = 227,83

Erschwernisfaktor
Abschnitt a: Strickarten
a  1. Patent 1,20
a  2. 2 Farben Jacquard – schwieriges Muster – 0,90
a  3. 3 Farben Jacquard – schwieriges Muster – 0,85
a  4. 4 Farben Jacquard – schwieriges Muster – 0,80
Arbeiten mit Hilfsnadel
a  5. zweifach Zopf 0,90
a  6. dreifach Zopf 0,85
a  7. vierfach Zopf 0,80
Strickschrift, die ständige Kontrolle erfordert
a  8. einfache Muster 0,80
a  9. mittlere Muster 0,70
a 10. schwere Muster 0,60
Muster mit verkreuzten Fäden (Arbeiten mit mehreren Knäueln)
a 11. zwei Knäuel 0,99
a 12. drei Knäuel 0,98
a 13. vier Knäuel 0,97
a 14. fünf Knäuel 0,96
a 15. sechs Knäuel 0,95
a 16. sieben Knäuel 0,94
a 17. acht Knäuel 0,93
a 18. neun Knäuel 0,92
a 19. zehn Knäuel 0,91
Abschnitt b: Materialarten
b  1. Lauflänge größer als 350 m/​100 g 0,70
b  2. Lauflänge größer als 450 m/​100 g 0,60
b  3. Lauflänge größer als 550 m/​100 g 0,50
b  4. schwarzes Material 0,96
b  5. Langhaar-Mohair Vrillée-Garn mit langen Fransen oder vergleichbare Garne 0,60
b  6. nicht mercerisierte Baumwolle 0,80
b  7. Effektgarne 0,90
b  8. Seide/​Kunstseide 0,80
b  9. Mischgarne mit Seide/​Kunstseide 0,90
b 10. Angorawolle, Kid-Mohair oder vergleichbare Garne 0,90
b 11. locker gezwirntes Garn (weniger als zwei Windungen pro Zentimeter) 0,95
b 12. Bouclé-Garne, Noppengarne oder vergleiche Garne 0,70

C.

Fertigungszeiten für die Ausstattungsarbeiten
an handgestrickten und handgehäkelten Bekleidungsstücken

I.

Spannen (auf und ab) mit Nadeln

Lfd.
Nr.
Bezeichnung der Arbeit Kindergrößen Damen- und Herren-
größen
Minuten je Stück
68. Pullover mit kurzem Ärmel 20  30
69. Pullover mit langem Ärmel 27  40
70. Weste ohne Taschen 30  45
71. Weste mit Taschen 33  50
72. Jacke ohne Taschen 37  55
73. Jacke mit Taschen 40  60
74. Kleid in 4 bis 8 Teilen 67 100
75. Kleid in mehr als 8 Teilen 80 120
76. zweiteiliges Kostüm 70 105
77. Rock 30  45
II.

Handnäharbeiten, gestrickte und gehäkelte sowie sonstige
Ausputzarbeiten in normaler Ausführung

Lfd.
Nr.
Bezeichnung der Arbeit Kindergrößen Damen- und Herren-
größen
Minuten je Stück
Pullover oder Bluse
78. 2 Seitennähte  6  9
79. 2 Schulternähte  2  3
80. 2 Ärmel einnähen 12 18
81. Kragen annähen  5  7
Weste
82. 2 Seitennähte  7 10
83. 2 Schulternähte  2  3
84. 2 Ärmel einnähen 12 18
Westover
85. 2 Seitennähte  6  9
86. 2 Schulternähte  2  3
Jacke
87. 2 Seitennähte 10 15
88. 2 Schulternähte  3  4
89. 2 Ärmel einnähen 14 20
90. Kragen annähen  5  7
91. 2 Aufschläge annähen 14 20
92. 1 Tasche genau nach Maschenreihe aufsetzen  7 10
93. 2 Schulterpatten aufnähen  8 12
Rock
94. 2 Seitennähte 14 20
95. Schlitz umnähen  4  6
96. mit Reißverschluss versehen, Schlitz  8 12
97. Gurtband annähen 10 15
98. Gummiband einnähen 10 15
99. Gummiband einhäkeln mit festen Maschen 17 25
Kleid
100. 2 Seitennähte 19 28
101. 2 Schulternähte  2  3
102. 2 Ärmel einnähen 14 20
Ärmel zusammennähen
103. 2 kurze  4  6
104. 2 lange  6  9
Taschen
105. Tasche aufnähen  6  8
106. 1 eingestrickte Tasche annähen  2  3
107. Einsetzen von Patenträndern in Kleidern oder Jacken nach dem Spannen (Auftrennen und Maschen aufnehmen) 40 60
Achselversteifungen
108. 2 kleine Achselverstärkungen einnähen  3  4
109. 2 Polster einnähen  6  8
Knopflöcher
110. eingestrickte Knopflöcher, je 10 Stück 10
111. Stricknaht zusammenketteln oder mascheln, je 10 cm 10
Knöpfe
112. 2-Loch-Knöpfe annähen, je 10 Stück 11
113. 4-Loch-Knöpfe annähen, je 10 Stück 13
114. Druckknöpfe annähen, je 10 Stück 18
115. kleine Knöpfe häkeln (über Holz oder Einlage) und zusammenziehen, je 10 Stück 22
116. größere Knöpfe häkeln (über Holz oder Einlage) und zusammenziehen, je 10 Stück 44
117. Knöpfe über Holzformen stricken oder nähen, je 10 Stück 44
118. Knöpfe über Holzformen stricken mit 4 Nadeln, je 10 Stück 110
119. Werden die in Abschnitt C, Absatz II aufgeführten Näharbeiten mit Noppenwolle, Boucléwolle, Bouclénoppenwolle oder Hasengarn ­ausgeführt, so erhöhen sich die Fertigungszeiten um 20 %
III.

Dämpfen

120. Westover  7
121. Pullover, Blusen  9
122. Jacke, Weste 15
123. Kleid 27
124. Jacke mit Taschen 20
125. Rock 13
IV.

Stickarbeiten

Lfd.
Nr.
Bezeichnung der Arbeit je 100 Stiche oder Stück* mit Wollfäden
und einem Verstechen nach:
a
1
b
2 – 6
c
7 – 12
d
13 – 19
e
20 und
mehr
Stichen
oder Stück
in Minuten
126. Spannstiche  33  30  26  24  22
127. Plattstiche  30  26  24  22  20
128. Stielstiche  26  23  21  20  18
129. Fischgrätenstich  30  26  24  22  20
130. Hexenstich  26  23  21  20  18
131. Kettelstich  30  26  24  22  18
132. Schlingstich, z. B. als Blütenblättchen  41  36  33  30  27
133. Maschenstich  38  34  31  28  25
134. Einfache Kreuze  38  34  31  28  25
135. Doppelkreuze  83  74  66  60  55
136. Knötchen einmal eingestochen  41  36  33  30  27
137. Knötchen mit einem Nachstich als Röschen  83  74  66  60  55
138. Stopfröschen ohne Knötchen 132 118 106  97  88
139. Wickelröschen 165 146 132 121 110
140. Spannstiche  36  32  29  26  24
141. Plattstiche  33  30  26  24  22
142. Stielstiche  30  26  24  22  20
143. Fischgrätenstich  33  30  26  24  22
144. Hexenstich  30  26  24  22  20
145. Kettelstich  33  30  26  24  20
146. Schlingenstich, z. B. als Blütenblättchen  46  41  37  34  31
147. Maschenstich  43  38  34  31  29
148. Einfache Kreuze  43  38  34  31  29
149. Doppelkreuze  91  80  73  67  60
150. Knötchen einmal eingestochen  46  41  37  34  31
151. Knötchen mit einem Nachstich als Röschen  91  80  73  67  60
152. Stopfröschen ohne Knötchen 158 141 126 116 106
153. Wickelröschen 198 176 158 145 132

*
Die Bezeichnung Stück gilt für diejenigen Sticharten, die grundsätzlich aus mehr als einem Stich gearbeitet werden.

Beispiel: Beim Kreuzstich oder beim Hexenstich werden jeweils 2 Stiche als Stück berechnet. Bei Motiven, die aus mehreren Sticharten zusammengesetzt sind, muss jede Stichart gesondert berechnet werden.

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