Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung: Teil 2: Weitere Änderungen zum Erfassungsjahr 2024 in den Verfahren QS PCI und QS WI

Published On: Montag, 11.03.2024By Tags:

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Richtlinie
zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung:
Teil 2: Weitere Änderungen zum Erfassungsjahr 2024
in den Verfahren QS PCI und QS WI

Vom 21. Dezember 2023

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. Dezember 2023 beschlossen, die Richtlinie zur datengestützten einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung (DeQS-RL) in der Fassung vom 19. Juli 2018 (BAnz AT 18.12.2018 B3), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 21. Dezember 2023 (BAnz AT 27.02.2024 B4) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 1: Perkutane Koronarintervention und Koronarangiographie (QS PCI) wird wie folgt geändert:

1.
In § 10 Absatz 2 Buchstabe f werden nach den Wörtern „des jeweiligen Indikators“ die Wörter „oder der jeweiligen Kennzahl“ eingefügt.
2.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird aufgehoben.
b)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
II.

Teil 2: Themenspezifische Bestimmungen, Verfahren 2: Vermeidung nosokomialer Infektionen – postoperative Wundinfektionen (QS WI) wird wie folgt geändert:

1.
§ 14 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Fachkommissionen bestehen aus folgenden Vertreterinnen und Vertretern nach Teil 1 § 8a Absatz 4 der Richtlinie:

a)
zwei stationär operierenden Ärztinnen und Ärzten aus einem der in § 1 Absatz 1 genannten Fachgebiete (Krankenhaus/​Belegarzt)
b)
zwei ambulant operierenden Ärztinnen und Ärzten aus einem der in § 1 Absatz 2 genannten Fachgebiete (Krankenhaus/​Vertragsarzt)
c)
einer fachärztlichen Vertreterin oder einem fachärztlichen Vertreter der Krankenkassen aus einem der in § 1 Absatz 2 genannten Fachgebiete
d)
einer Pflegekraft aus dem OP-Bereich des Krankenhauses
e)
bis zu zwei Personen aus dem Krankenhausbereich oder dem vertragsärztlichen Bereich mit einer der folgenden Qualifikationen:

Fachärztin/​Facharzt für Hygiene und Umweltmedizin
Fachärztin/​Facharzt für Mikrobiologie, Virologie und Infektionsepidemiologie
Fachärztin/​Facharzt mit Zusatzweiterbildung Krankenhaushygiene
Pflegefachkraft mit Weiterbildung zur Hygienefachkraft/​Medizinische Fachangestellte/​Medizinischer Fach­angestellter mit Fortbildung Hygienebeauftragte/​Hygienebeauftragter
Fachärztin/​Facharzt mit curricularer Fortbildung Krankenhaushygiene.

Ergänzend für die Beratungen können als Vertreterinnen oder Vertreter eine Kodierexpertin oder ein Kodierexperte für operative Fachgebiete hinzugezogen werden.“

2.
In § 16 Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 durch folgende Sätze ersetzt:
„Mit der Datenlieferung zum 28. Februar ist sicherzustellen, dass die Daten für das gesamte Erfassungsjahr vollzählig und vollständig übermittelt werden. Dem schließt sich eine Korrekturfrist bis zum 15. März an. Die zuständigen Datenannahmestellen leiten die nach Teil 1 § 9 der Richtlinie geprüften Daten unverzüglich bis zum 15. März und bei Korrekturbedarf bis zum 23. März an die Bundesauswertungsstelle gemäß Teil 1 § 10 der Richtlinie weiter, sodass der Bundesauswertungsstelle bis zum 23. März alle einrichtungsbezogenen Daten zu dem betreffenden Erfassungsjahr vorliegen. Die Aufstellung (Soll) nach Teil 1 § 15 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie einschließlich der Konformitätserklärung nach Teil 1 § 15 Absatz 3 Satz 1 der Richtlinie für die einrichtungsbezogene Dokumentation ist von Krankenhäusern und Vertragsärztinnen und Vertragsärzten für SV-Leistungen spätestens bis zum 15. März des auf das Erfassungsjahr folgenden Jahres an die jeweilige Datenannahmestelle zu übermitteln.“
3.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „zehn“ ersetzt und werden nach dem Wort „Jahren“ die Wörter „bis zum 31. Dezember 2026“ eingefügt.
b)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für den Zeitraum der Erprobung werden keine Maßnahmen gemäß Teil 1 § 17 Absatz 3 und 4 der Richtlinie festgelegt.“
c)
In Absatz 5 werden die Sätze 1 und 3 aufgehoben.
d)
Absatz 6 wird aufgehoben.
4.
§ 20 wird aufgehoben.
III.

Die Änderung der Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 21. Dezember 2023

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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