Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Krankentransport-Richtlinie: Verordnung von Krankenfahrten durch Krankenhäuser im Rahmen der tagesstationären Behandlung gemäß § 115e Absatz 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)

Published On: Donnerstag, 28.03.2024By Tags:

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Krankentransport-Richtlinie:
Verordnung von Krankenfahrten durch Krankenhäuser
im Rahmen der tagesstationären Behandlung gemäß § 115e Absatz 2 Satz 3
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)

Vom 18. Januar 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 18. Januar 2024 beschlossen, die Krankentransport-Richtlinie in der Fassung vom 22. Januar 2004 (BAnz. S. 1342), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 20. Oktober 2022 (BAnz AT 10.01.2023 B2) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Richtlinie wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Spiegelstriche werden durch Nummern ersetzt.
b)
In Nummer 2 wird das Wort „sowie“ durch ein Komma und in Nummer 3 wird der Punkt durch ein „sowie“ ersetzt.
c)
Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
Krankenhäuser in den Fällen der §§ 8a und 8b.“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Spiegelstriche durch Nummern ersetzt.
b)
Absatz 5 wird § 8b und wie folgt geändert:

aa)
Der neue § 8b erhält folgende Überschrift:
„Verordnung im Rahmen des Entlassmanagements“
bb)
In Satz 1 des neuen § 8b werden nach der Angabe „§ 1“ die Wörter „Nummer 1 bis 3“ eingefügt.
3.
In § 8 Absatz 2 werden die Spiegelstriche durch Nummern ersetzt.
4.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a Verordnung im Rahmen der tagesstationären Behandlung

Die Verordnung von Krankenfahrten entsprechend dieser Richtlinie kann durch Krankenhäuser (die Krankenhausärztin, den Krankenhausarzt, die Krankenhauszahnärztin, den Krankenhauszahnarzt) im Rahmen der tagesstationären Behandlung nach § 115e SGB V für Versicherte erfolgen, die die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 3 erfüllen. Im Übrigen finden die Vorgaben in § 8 keine Anwendung. Die Krankenfahrten nach dieser Vorschrift bedürfen keiner Genehmigung durch die Krankenkasse.“

5.
Anlage I wird wie folgt geändert:

a)
Die römische Ziffer „I“ wird ersetzt durch die arabische Ziffer „1“.
b)
Die Spiegelstriche in Nummer 1 werden durch die Buchstaben a) bis c) ersetzt.
c)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „Hinfahrt zur Behandlungsstätte“ wird ein Komma eingefügt und das Wort „oder“ durch das Wort „eine“ ersetzt.
bb)
Nach den Wörtern „Rückfahrt von der Behandlungsstätte“ werden die Wörter „oder beides“ eingefügt.
6.
In Anlage II werden die römische Ziffer „II“ durch die arabische Ziffer „2“ ersetzt und die Spiegelstriche durch Nummern ersetzt.
II.

Die Änderung der Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 18. Januar 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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