Bekanntmachung eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie: Anlage XIIa – Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen nach § 35a Absatz 3 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Cabozantinib (Änderung der Geltungsdauer)

Published On: Dienstag, 23.04.2024By Tags:

Bundesministerium für Gesundheit

Bekanntmachung
eines Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses
über eine Änderung der Arzneimittel-Richtlinie:
Anlage XIIa – Benennung von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen
nach § 35a Absatz 3 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V)
Cabozantinib (Änderung der Geltungsdauer)

Vom 21. März 2024

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 21. März 2024 beschlossen, die Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) in der Fassung vom 18. Dezember 2008/​22. Januar 2009 (BAnz. Nr. 49a vom 31. März 2009), die zuletzt durch die Bekanntmachung des Beschlusses vom 7. März 2024 (BAnz AT 10.04.2024 B4) geändert worden ist, wie folgt zu ändern:

I.

Die Anlage XIIa wird wie folgt geändert:

1.
Die Angaben zum Wirkstoff Cabozantinib des bewerteten Arzneimittels (Beschluss gemäß § 35a Absatz 3 SGB V vom 21. Oktober 2021) in der Fassung des Beschlusses vom 18. Januar 2024 (BAnz AT 21.02.2024 B4) werden in den Patientengruppen a und b wie folgt geändert:

a)
Nach den Überschriften „Benennung der Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V (Wirkstoffe und Handelsnamen2)“ wird jeweils hinter den Wörtern „Nivolumab (Opdivo)“ die Fußnote 5 gestrichen.
b)
Der Erläuterungstext der Fußnote 5 wird gestrichen.
c)
Nach den Überschriften „Geltungsdauer der Benennung (seit … bzw. von … bis)“ werden jeweils die Wörter „Nivolumab (Opdivo): Benennung von 5. Oktober 2023 bis 21. März 2024“ durch die Wörter „seit 5. Oktober 2023“ ersetzt.
2.
Die Angaben zum Wirkstoff Nivolumab des bewerteten Arzneimittels (Beschluss gemäß § 35a Absatz 3 SGB V vom 21. Oktober 2021) in der Fassung des Beschlusses vom 18. Januar 2024 (BAnz AT 21.02.2024 B4) werden in den Patientengruppen a und b wie folgt geändert:

a)
Nach den Überschriften „Benennung der Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen gemäß § 35a Absatz 3 Satz 4 SGB V (Wirkstoffe und Handelsnamen2)“ wird jeweils hinter den Wörtern „Cabozantinib (Cabometyx)“ die Fußnote 7 gestrichen.
b)
Der Erläuterungstext der Fußnote 7 wird gestrichen.
c)
Nach den Überschriften „Geltungsdauer der Benennung (seit … bzw. von … bis)“ werden jeweils die Wörter „Cabozantinib (Cabometyx): Benennung von 5. Oktober 2023 bis 21. März 2024“ durch die Wörter „seit 5. Oktober 2023“ ersetzt.
II.

Der Beschluss tritt mit Wirkung vom Tag seiner Veröffentlichung auf den Internetseiten des G-BA am 21. März 2024 in Kraft.

Die Tragenden Gründe zu diesem Beschluss werden auf den Internetseiten des G-BA unter www.g-ba.de veröffentlicht.

Berlin, den 21. März 2024

Gemeinsamer Bundesausschuss
gemäß § 91 SGB V

Der Vorsitzende
Prof. Hecken

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