Bekanntmachung der Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung des von der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften e. V. koordinierten Programms – Ausführungsvereinbarung Akademienprogramm (AV-AK) – in der Fassung des Beschlusses der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK) vom 2. Juli 2021

Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
− Büro −

Bekanntmachung
der Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen
über die gemeinsame Förderung
des von der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften e. V.
koordinierten Programms
– Ausführungsvereinbarung Akademienprogramm (AV-AK) –
in der Fassung des Beschlusses
der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK)
vom 2. Juli 2021

Vom 17. September 2021

Am 2. Juli 2021 wurde die Ausführungsvereinbarung zum GWK-Abkommen über die gemeinsame Förderung des von der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften e. V. koordinierten Programms – Ausführungsvereinbarung Akademienprogramm (AV-AK) – durch Beschluss der GWK redaktionell geändert. Es ergibt sich die nachstehende Fassung (Anlage).

Die Veröffentlichung kann auch auf der Internetseite der GWK eingesehen werden (www.gwk-bonn.de).

Bonn, den 17. September 2021

Gemeinsame Wissenschaftskonferenz
– Büro –

Im Auftrag
R. Kötting

Anlage

Ausführungsvereinbarung
zum GWK-Abkommen
über die gemeinsame Förderung
des von der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften e. V.
koordinierten Programms
– Ausführungsvereinbarung Akademienprogramm (AV-AK) –

vom 27. Oktober 2008
(Bekanntmachung vom 25. November 2008, BAnz. Nr. 18a vom 4. Februar 2009)
geändert durch Beschluss der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK)
vom 2. Juli 2021

Die Gemeinsame Wissenschaftskonferenz (GWK) beschließt auf Grund des Artikels 3 Absatz 2 des Verwaltungsabkommens zwischen Bund und Ländern über die Errichtung einer Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (GWK-Abkommen) zu § 1 Absatz 1 Nummer 10 der Anlage zu diesem Abkommen folgende Ausführungsvereinbarung:

§ 1

Gegenstand der gemeinsamen Förderung

Bund und Länder finanzieren gemeinsam ein Programm zur Förderung von Forschungsvorhaben, die von überregionaler Bedeutung und gesamtstaatlichem wissenschaftspolitischen Interesse sind und in Trägerschaft einer wissenschaftlichen Akademie durchgeführt werden (Akademienprogramm).

§ 2

Voraussetzungen für die gemeinsame Förderung

In das Akademienprogramm können geisteswissenschaftliche Vorhaben* aufgenommen werden,

a)
die nicht zweckmäßiger von einer Hochschule, einer anderen Forschungseinrichtung oder in einer anderen Organisationsform durchgeführt werden können und
b)
die von der wissenschaftlichen Kommission der Union der deutschen Akademien der Wissenschaften e. V. (im Folgenden: Union) aufgrund einer offenen Ausschreibung zur Aufnahme in das Programm empfohlen und vom Präsidium der Union vorgeschlagen werden,
c)
die in Trägerschaft einer Mitgliedsakademie der Union oder der Deutschen Akademie der Naturforscher Leopoldina durchgeführt werden,
d)
deren voraussichtliche Bearbeitungsdauer in der Regel mindestens zwölf und höchstens 25 Jahre beträgt,
e)
deren Zuwendungsbedarf jährlich mindestens 120 000 Euro beträgt,
f)
deren Aufnahme in das Programm das den Länderanteil aufbringende Land (§ 4 Absatz 1) zugestimmt hat.
§ 3

Zuwendungsfähige Ausgaben

Die finanzielle Förderung des Programms wird zur Deckung folgender zuwendungsfähiger Ausgaben geleistet:

a)
Aufwand für die zur Durchführung der Vorhaben des Akademienprogramms unmittelbar erforderlichen Personal- und Sachmittel.
b)
Verwaltungskosten der Union für die Durchführung des Programms; als Verwaltungskosten der Union sind jährlich bis zu 1,3 v. H. der Gesamtzuwendung zum Programm vorzusehen.
§ 4

Finanzierungsschlüssel, Zuwendungen

(1) Die zuwendungsfähigen Ausgaben des Akademienprogramms werden von Bund und Ländern im Verhältnis 50 zu 50 aufgebracht; jedes einzelne Land trägt dabei nur den Anteil an den zuwendungsfähigen Ausgaben für die im jeweiligen Land durchgeführten Vorhaben sowie die anteiligen Verwaltungskosten.

(2) Die finanzielle Förderung erfolgt auf der Grundlage eines jährlichen, von der Union aufgestellten und von der GWK nach Artikel 4 des GWK-Abkommens gebilligten Programms. Bund und Länder treffen rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen, um den festgestellten Zuwendungsbedarf bei der Aufstellung der Haushalte zu berücksichtigen.

(3) Die Eckdaten des Programms für das nächste Haushaltsjahr sollen dem Ausschuss der GWK (Ausschuss) spätestens bis zum 15. März des Jahres vorgelegt werden. Der Ausschuss soll bis zum 30. Juni die Eckdaten des Programms erörtern. Bis zum 1. November soll der Zuwendungsbedarf für das Programm für das nächste Haushaltsjahr nach Artikel 4 des GWK-Abkommens festgestellt werden.

(4) Der Bund und die an der Finanzierung beteiligten Länder stellen den für das gemeinsam geförderte Programm erforderlichen Finanzbedarf durch Zuwendungen im Sinne der einschlägigen Vorschriften der BHO bzw. jeweiligen LHO an die Union zur Verfügung.

§ 5

Durchführung des Programms

(1) Das Akademienprogramm wird von der Union durchgeführt. Die Union trifft die die Durchführung des Akademienprogramms betreffenden Entscheidungen in ihrem Präsidium, in dem Bund und Länder durch bis zu drei vom Ausschuss benannte Personen als Gäste vertreten sind. Die wissenschaftliche Verantwortung für die Vorhaben des Akademienprogramms liegt bei der durchführenden Akademie.

(2) Die Union bildet eine Wissenschaftliche Kommission. Jede Mitgliedsakademie der Union benennt ein Mitglied der Wissenschaftlichen Kommission; außerdem gehören ihr eine gleiche Anzahl von der DFG benannte Mitglieder sowie je ein vom Bund und von den Ländern im Ausschuss benanntes Mitglied mit beratender Stimme an. Die wissenschaftliche Kommission empfiehlt die Aufnahme von Vorhaben in das Akademienprogramm auf Grund einer unabhängigen wissenschaftlichen Evaluierung und überprüft regelmäßig auf Grund einer unabhängigen wissenschaftlichen Evaluierung, ob die Vorhaben des Akademienprogramms weiterhin die Voraussetzungen für die gemeinsame Förderung erfüllen.

(3) Die Union berichtet jährlich anlässlich der Beratungen über die gemeinsame Zuwendung (§ 4 Absatz 3) über die Durchführung des Programms. In regelmäßigen Abständen nimmt der Wissenschaftsrat zu den Berichten der Union Stellung.

§ 6

Laufzeit, Inkrafttreten

(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Jahren zum Ende eines Kalenderjahres, jedoch erstmals nach vier Jahren gekündigt werden.

(2) Bei Außerkrafttreten des GWK-Abkommens tritt auch diese Vereinbarung außer Kraft.

(3) Diese Vereinbarung tritt nach Beschlussfassung durch die GWK gemäß Artikel 4 des GWK-Abkommens am 27. Oktober 2008 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die Ausführungsvereinbarung Akademienprogramm (AV-AK) vom 8. Januar 2007 (Bekanntmachung vom 29. Januar 2007, BAnz. S. 1829) außer Kraft.

*
Geisteswissenschaftliche Vorhaben schließen die Sozial-, Wirtschafts- und Kulturwissenschaften sowie die Grenzgebiete zwischen Natur- und Geisteswissenschaften ein.

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