Befreiung Kleinanlegerschutzgesetz- Nicht richtig aus unserer Sicht

Wir halten Crowdinvesting für genauso gefährlich für einen Kapitalanleger, als wenn er sich an einem sonstigen Kapitalanlageprodukt beteiligt. Das neue Kleinanlegerschutzgesetz verpasst hier eine Chance auch diesen Markt vernünftig zu regulieren aus unserer Sicht. Im Neuen Kleinanlegerschutzgesetzt heißt es dazu:

Befreiungen für Crowdinvesting (§ 2a): u. a. Erhöhung der Schwelle für dieProspektpflicht auf 2,5 Millionen Euro; Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB) muss in jedem Fall zur Verfügung gestellt werden; Freistellung von Kapitalgesellschaften von der Einzelanlageschwelle von 10 000 Euro; Streichung der bisherigen Bagatellschwelle für die Zur-Verfügung-Stellung
des VIB
Befreiungen für soziale Projekte (§ 2b): u. a. Vertrieb muss frei von Provisionen erfolgen; Erhöhung der Schwelle für die Prospektpflicht auf 2,5 Millionen Euro; Deckelung des Sollzinssatzes; Jahresabschluss des Emittentenmuss nicht von einem Abschlussprüfer geprüft werden.
Zitat Ende
Jedes Finanzprodukt sollte eine Prospektpflicht haben, damit der Kunde hier für sich auch dokumentieren kann, was man ihm damals zugesagt hat und versprcohen hat. Wer Geld einsammeln will sollte auch 5.000 Euro für ein vernünftiges Prospekt für seine Investoren haben.
Die Regelung mit „keine Provision“ ist doch Augenwischerei. Dann wird eben eine Gebühr fällig, wenn man zum Beispiel sein Produkt über eine Crowdfundingplattform an die Anleger anbieten will, und die wollen das sicherlich vorher haben. Wenn dafür Geld da ist, warum dann nicht für ein ordentliches Prospekt für die Investoren?

One Comment

  1. Jürgen P. Müller Donnerstag, 30.04.2015 at 18:23 - Reply

    Crowdinvesting bzw. Crowdfunding sollte Privatinitiatoren die Möglichkeiten geben eine soziale Idee oder ein Start-up mithilfe eingeschränkter Mittel zu finanzieren. Vor dem Beschluss des Bundestags am 23.04.2015 war das Kleinanlegerschutzgesetz in diesem Bereich so zu verstehen. In Wahrheit stehen Personen mit diesen Interessen tatsächlich keine Mittel zur Erstellung eines Prospekts im Sinne der BaFin zur Verfügung. Mit € 5000 läßt sich nach deren Vorgaben kein Prospekt erstellen. dafür wäre eine „0“ anzuhängen. Mit den vergrößerten Limits werden Toren für die Personen geöffnet, die anderes vorhaben könnten. Die lassen sich weder von einer Prospektpflicht noch einer nicht fälligen Provision aufhalten.

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