Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 10. September 2026 den Entschädigungsfall für die Frankfurter Zweigstelle der Bank Sepah-Iran festgestellt. Nach Angaben der Finanzaufsicht ist das Institut nicht mehr in der Lage, die Einlagen seiner Kundinnen und Kunden zurückzuzahlen.
Bereits am 4. September 2026 hatte die BaFin beim Amtsgericht Frankfurt am Main die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt. Am 10. September 2026 eröffnete das Gericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bank Sepah-Iran, Filiale Frankfurt. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Lucas Flöther bestellt.
Für die verbliebenen Einleger ist nun entscheidend, zwischen dem gesetzlichen Entschädigungsverfahren, einer möglichen zusätzlichen Sicherung durch den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken und dem eigentlichen Insolvenzverfahren zu unterscheiden.
Sanktionen führten zum Verlust des europäischen Zahlungsverkehrs
Die Frankfurter Filiale ist keine rechtlich selbstständige deutsche Bank, sondern eine unselbstständige Drittstaatenzweigstelle der Bank Sepah mit Sitz in Teheran. Die Bank befindet sich vollständig im Eigentum des iranischen Staates.
Nach Angaben der BaFin hat die deutsche Zweigstelle infolge der Sanktionen der Europäischen Union gegen die Bank Sepah den Zugang zum europäischen Zahlungsverkehr verloren. Damit konnte sie offenbar ihre Verpflichtungen gegenüber den Einlegern nicht mehr ordnungsgemäß erfüllen.
Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass sämtliche Kundengelder endgültig verloren sind. Für geschützte Einlagen greift grundsätzlich das deutsche Einlagensicherungssystem.
Keine Gefahr für die Finanzstabilität
Die BaFin stuft die Frankfurter Zweigstelle als nicht systemrelevant ein. Eine Gefahr für die Stabilität des deutschen Finanzsystems sieht die Behörde deshalb nicht.
Zum 31. Dezember 2025 verfügte die Zweigstelle nach der veröffentlichten Mitteilung über eine Bilanzsumme von 50,4 Millionen Euro. Nach Angaben der BaFin sind nur noch elf Einleger von dem Entschädigungsfall betroffen.
Die geringe Zahl der verbliebenen Kunden sollte eine individuelle Prüfung der Ansprüche erleichtern. Wegen der bestehenden Sanktionen und der besonderen gesellschaftsrechtlichen Konstruktion als unselbstständige Zweigstelle eines iranischen Staatsinstituts kann das Verfahren dennoch rechtlich und praktisch anspruchsvoll werden.
Einlagen grundsätzlich bis 100.000 Euro geschützt
Die Bank Sepah-Iran, Filiale Frankfurt, gehört der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH, kurz EdB, an. Mit der Feststellung des Entschädigungsfalls kann die EdB die Ansprüche der Einleger prüfen und berechtigte Forderungen erfüllen.
Nach dem deutschen Einlagensicherungsgesetz sind erstattungsfähige Einlagen grundsätzlich bis zu einem Betrag von 100.000 Euro je Einleger und je Kreditinstitut geschützt. Maßgeblich ist dabei nicht die Zahl der Konten. Wer mehrere Konten bei derselben Bank unterhält, erhält daher nicht für jedes Konto einen eigenen Schutzbetrag von 100.000 Euro. Die erstattungsfähigen Guthaben werden grundsätzlich zusammengerechnet. Die gesetzliche Deckungssumme ergibt sich aus § 8 Einlagensicherungsgesetz.
Bei Gemeinschaftskonten kann jedem Kontoinhaber grundsätzlich ein eigener Schutzbetrag zustehen. Entscheidend sind die konkrete Kontoinhaberschaft, die vertraglichen Vereinbarungen und die bei der Bank gespeicherten Informationen.
Auch aufgelaufene Zinsen können grundsätzlich zu den geschützten Einlagen gehören. Die Gesamterstattung bleibt jedoch regelmäßig auf die gesetzliche Deckungssumme begrenzt.
In besonderen Fällen kann ein höherer Schutz bestehen
Unter bestimmten Voraussetzungen können vorübergehend besonders hohe Guthaben über die regulären 100.000 Euro hinaus geschützt sein. Das kann beispielsweise bei Einlagen der Fall sein, die aus dem Verkauf einer privat genutzten Wohnimmobilie, bestimmten Versicherungsleistungen, Entschädigungszahlungen oder besonderen persönlichen Lebensereignissen stammen.
Ein solcher erhöhter Schutz gilt nicht automatisch für jedes größere Guthaben. Betroffene müssen den besonderen Ursprung des Geldes normalerweise nachweisen. Außerdem sind gesetzliche zeitliche Grenzen und weitere Voraussetzungen zu beachten.
Wer kurz vor dem Entschädigungsfall einen größeren Betrag auf das Konto eingezahlt oder überwiesen hat, sollte deshalb umgehend sämtliche Nachweise sichern. Dazu gehören Kaufverträge, notarielle Urkunden, Abrechnungen, Versicherungsbescheide, Zahlungsbestätigungen und Kontoauszüge.
Zusätzlicher Einlagensicherungsfonds kann relevant werden
Neben der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung ist die Bank Sepah-Iran, Filiale Frankfurt, nach Angaben der BaFin Mitglied im Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken.
Dieser freiwillige Fonds kann nach Maßgabe seines Statuts Einlagen absichern, die über die gesetzliche Grenze hinausgehen. Daraus folgt aber nicht, dass jeder Betrag oberhalb von 100.000 Euro automatisch und ohne weitere Prüfung erstattet wird.
Entscheidend sind unter anderem die persönliche Sicherungsgrenze der Bank, die Art der Forderung, die Person des Einlegers, die Regelungen des Fonds und mögliche Ausschlusstatbestände. Betroffene mit Einlagen über 100.000 Euro sollten sich deshalb schriftlich bestätigen lassen, ob und in welcher Höhe ihre Forderung vom freiwilligen Einlagensicherungsfonds erfasst wird.
Juristische Einordnung von Rechtsanwalt Daniel Blazek
Der folgende juristische Kommentar ist ein redaktioneller Entwurf zur fachlichen Prüfung und persönlichen Freigabe durch Rechtsanwalt Daniel Blazek. Er darf erst nach dessen ausdrücklicher Zustimmung als von ihm autorisierte Stellungnahme veröffentlicht werden.
„Für betroffene Einleger ist die Feststellung des Entschädigungsfalls zunächst eine wichtige Nachricht. Sie schafft die Voraussetzung dafür, dass die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken die geschützten Guthaben prüft und auszahlt. Kunden sollten jetzt besonnen handeln, zugleich aber sämtliche Unterlagen vollständig sichern und die weitere Korrespondenz aufmerksam verfolgen.
Nach der Mitteilung der BaFin will die EdB von sich aus Kontakt zu den elf verbliebenen Einlegern aufnehmen. Es ist deshalb grundsätzlich nicht notwendig, überstürzt irgendwelche Zahlungen zu leisten oder vermeintliche Vermittler einzuschalten. Betroffene sollten allerdings prüfen, ob ihre bei der Bank gespeicherte Anschrift, E-Mail-Adresse und sonstigen Kontaktdaten noch aktuell sind.
Wer keine Nachricht erhält, sollte sich selbst unmittelbar an die EdB wenden. Dabei sollten ausschließlich die offiziellen Kontaktdaten der Entschädigungseinrichtung verwendet werden. Gerade nach öffentlich bekannt gewordenen Bankeninsolvenzen treten erfahrungsgemäß schnell betrügerische Anbieter auf, die angeblich bei der Rückholung des Geldes helfen wollen.
Kein Einleger sollte aufgrund einer unaufgeforderten E-Mail Zugangsdaten, Passwörter, TAN-Nummern oder vollständige Kopien sensibler Dokumente versenden. Ebenso sollte niemand eine Vorabgebühr bezahlen, um eine gesetzliche Entschädigung zu erhalten. Die gesetzliche Einlagensicherung verlangt keine Freischaltungszahlung.
Betroffene sollten außerdem genau feststellen, welche Ansprüche sie haben. Dazu gehören nicht nur sichtbare Kontoguthaben, sondern möglicherweise auch aufgelaufene Zinsen. Gleichzeitig muss geprüft werden, ob es sich überhaupt um eine gesetzlich geschützte Einlage handelt. Nicht jedes Finanzprodukt, das von einer Bank vermittelt oder verwahrt wird, fällt automatisch unter die Einlagensicherung.
Wertpapiere im Kundendepot sind grundsätzlich anders zu behandeln als Kontoguthaben. Sie stehen regelmäßig im Eigentum des Kunden und werden von der Bank lediglich verwahrt. Befanden sich bei der Frankfurter Zweigstelle Wertpapiere, Fondsanteile oder andere Finanzinstrumente in einem Depot, muss geprüft werden, ob sie auf ein anderes Institut übertragen oder herausgegeben werden können. Die gesetzliche Einlagensicherung von 100.000 Euro ist dafür nicht ohne Weiteres der richtige rechtliche Maßstab.
Bei Guthaben von mehr als 100.000 Euro müssen mehrere Wege parallel geprüft werden. Zunächst ist festzustellen, ob ausnahmsweise eine erhöhte gesetzliche Deckung besteht. Danach ist zu klären, ob der übersteigende Betrag durch den freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken erfasst wird. Soweit eine Forderung weder gesetzlich noch freiwillig abgesichert ist, kommt eine Anmeldung im Insolvenzverfahren in Betracht.
Betroffene sollten dabei Doppelanmeldungen und widersprüchliche Angaben vermeiden. Soweit die EdB einen Einleger entschädigt, können die entsprechenden Ansprüche gegen das Institut kraft Gesetzes auf die Entschädigungseinrichtung übergehen. Der Kunde kann denselben bereits erfüllten Betrag dann nicht noch einmal im Insolvenzverfahren verlangen. Nicht entschädigte Restforderungen können dagegen weiterhin relevant sein.
Da die Insolvenz der Frankfurter Zweigstelle offenbar in unmittelbarem Zusammenhang mit EU-Sanktionen steht, muss außerdem geprüft werden, ob sanktionsrechtliche Beschränkungen die Auszahlung, die Übertragung oder die weitere Bearbeitung einzelner Ansprüche beeinflussen. Die Feststellung des Entschädigungsfalls bedeutet nicht automatisch, dass alle praktischen und sanktionsrechtlichen Fragen bereits geklärt sind.
Einleger sollten deshalb sämtliche Schreiben der EdB, des Insolvenzverwalters und des Insolvenzgerichts vollständig aufbewahren. Fristen müssen sofort notiert und eingehalten werden. Wer eine Aufforderung zur Anmeldung einer Insolvenzforderung erhält, sollte prüfen lassen, welcher Teil seiner Forderung noch offen und tatsächlich anzumelden ist.
Bei größeren Guthaben, Gemeinschaftskonten, Treuhandkonten, Geschäftskonten, vorübergehend erhöhten Einlagen oder einem Wohnsitz außerhalb Deutschlands ist eine individuelle rechtliche Prüfung besonders sinnvoll. Gleiches gilt, wenn die EdB die Erstattung ganz oder teilweise ablehnt oder eine Forderung im Insolvenzverfahren bestritten wird.“
Was betroffene Kunden jetzt konkret tun sollten
1. Kontounterlagen sichern
Betroffene sollten alle verfügbaren Dokumente herunterladen, ausdrucken oder anderweitig sichern:
- Kontoeröffnungsunterlagen
- Kontoauszüge
- Saldenbestätigungen
- Festgeldvereinbarungen
- Sparverträge
- Überweisungsbelege
- Zinsabrechnungen
- Schriftverkehr mit der Bank
- Unterlagen zu Gemeinschafts- oder Treuhandkonten
- Nachweise über den Ursprung größerer Einzahlungen
Auch Screenshots aus einem noch erreichbaren Onlinebanking können hilfreich sein. Sie ersetzen jedoch nicht zwingend förmliche Kontoauszüge oder Vertragsunterlagen.
2. Offizielles Schreiben der EdB abwarten
Nach der BaFin-Mitteilung will die EdB die elf verbliebenen Einleger eigenständig kontaktieren. Kunden sollten daher ihre Briefpost und E-Mails sorgfältig prüfen.
Dabei ist besondere Vorsicht geboten. Absenderadresse, Internetdomain und Kontaktdaten sollten mit den offiziellen Angaben der EdB abgeglichen werden. Verdächtige Links oder Dateianhänge sollten nicht geöffnet werden.
3. Aktuelle Kontaktdaten sicherstellen
Wer seit der Kontoeröffnung umgezogen ist oder seine E-Mail-Adresse geändert hat, sollte sich über die offiziellen Kommunikationswege bei der EdB melden. Dabei können Name, frühere und aktuelle Anschrift sowie die vorhandenen Konto- oder Kundennummern angegeben werden.
4. Neues Auszahlungskonto bereithalten
Für eine Entschädigungszahlung kann die Angabe eines Kontos bei einem anderen Kreditinstitut erforderlich sein. Betroffene sollten ein auf ihren Namen geführtes und uneingeschränkt nutzbares Konto bereithalten.
Aufgrund der Sanktionen kann es besonders wichtig sein, dass das Empfängerkonto Zahlungen ohne zusätzliche Hindernisse annehmen kann. Bei internationalen Kontoverbindungen sollte vorab geklärt werden, ob zusätzliche Prüfungen notwendig werden.
5. Höhe des Anspruchs selbst kontrollieren
Einleger sollten einen eigenen Stichtagssaldo ermitteln und mit der späteren Berechnung der EdB vergleichen. Dabei sollten sämtliche Konten bei der Frankfurter Zweigstelle berücksichtigt werden.
Zu prüfen sind insbesondere:
- Giro- und Verrechnungskonten
- Tagesgeld
- Festgeld
- Spareinlagen
- aufgelaufene Zinsen
- mögliche Gegenforderungen der Bank
- Gemeinschaftskonten
- Fremdwährungsguthaben
Weicht die Berechnung der EdB von den eigenen Unterlagen ab, sollte unverzüglich eine nachvollziehbare schriftliche Erläuterung verlangt werden.
6. Erhöhten Schutz unverzüglich nachweisen
Wer mehr als 100.000 Euro angelegt hatte und sich auf einen gesetzlichen Sonderfall berufen möchte, sollte nicht nur pauschal auf die Herkunft des Geldes hinweisen. Erforderlich sind belastbare Belege.
Beim Verkauf einer Wohnimmobilie können beispielsweise der notarielle Kaufvertrag, ein Grundbuchnachweis und der Zahlungseingang benötigt werden. Bei Versicherungs- oder Entschädigungsleistungen sollten die zugrunde liegenden Bescheide und Abrechnungen vorgelegt werden.
7. Zusätzliche Sicherung schriftlich prüfen lassen
Bei Guthaben über der gesetzlichen Sicherungsgrenze sollten Betroffene den Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken kontaktieren und eine konkrete Prüfung verlangen.
Eine allgemeine Mitgliedschaft der Bank im Fonds genügt nicht, um die Erstattung eines bestimmten Betrags sicher vorherzusagen. Kunden sollten sich nicht allein auf ältere Werbeaussagen, Kontoauszüge oder allgemeine Hinweise zur Einlagensicherung verlassen.
8. Insolvenzverfahren beobachten
Nicht vollständig entschädigte Forderungen können im Insolvenzverfahren geltend zu machen sein. Maßgeblich sind die gerichtlichen Veröffentlichungen sowie die Schreiben des Insolvenzverwalters.
Forderungen sind nach Maßgabe der Insolvenzordnung grundsätzlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Anmeldung muss den Grund und den Betrag der Forderung erkennen lassen; Belege sollten beigefügt werden. Die gesetzlichen Grundlagen zur Forderungsanmeldung enthält § 174 Insolvenzordnung.
Kunden sollten jedoch zunächst klären, welcher Betrag nach einer Zahlung der EdB oder des freiwilligen Fonds tatsächlich noch offen ist.
9. Ablehnungen nicht ungeprüft hinnehmen
Wird eine Erstattung vollständig oder teilweise verweigert, sollten Betroffene eine schriftliche und nachvollziehbare Begründung verlangen. Entscheidend ist, ob die Ablehnung auf der Art des Produkts, der Person des Einlegers, einer fehlenden Berechtigung, einem Ausschlusstatbestand oder unzureichenden Nachweisen beruht.
Anschließend sollte geprüft werden, welche Einwendungs-, Beschwerde- oder Klagefristen gelten. Eine pauschale Ablehnung muss nicht in jedem Fall das letzte Wort sein.
10. Keine voreiligen Forderungsverkäufe
In Insolvenzfällen bieten gelegentlich Dritte an, Forderungen sofort gegen einen erheblichen Abschlag zu kaufen. Ein solches Geschäft kann zwar kurzfristig Liquidität schaffen, führt aber regelmäßig zu einem endgültigen Verlust eines Teils des Anspruchs.
Bevor eine Forderung verkauft oder abgetreten wird, sollten die gesetzliche Entschädigung, eine mögliche freiwillige Einlagensicherung und die voraussichtliche Insolvenzquote geprüft werden.
Nicht jedes Bankprodukt ist eine geschützte Einlage
Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen klassischen Einlagen und anderen Finanzprodukten. Unter die Einlagensicherung können insbesondere Kontoguthaben, Tagesgeld, Festgeld und Spareinlagen fallen.
Nicht automatisch als Einlagen geschützt sind beispielsweise:
- Aktien
- Anleihen
- Fondsanteile
- Zertifikate
- sonstige Wertpapiere
- bestimmte nachrangige Forderungen
- Produkte mit besonderer vertraglicher Ausgestaltung
Ob ein konkretes Produkt geschützt ist, richtet sich nicht nur nach seiner Bezeichnung. Entscheidend sind der Vertragsinhalt und die rechtliche Ausgestaltung.
Besondere Situation bei Geschäftskunden und institutionellen Einlegern
Nicht nur Privatkunden können grundsätzlich unter die Einlagensicherung fallen. Auch Guthaben bestimmter Unternehmen können geschützt sein. Allerdings bestehen gesetzliche Ausnahmen, insbesondere für bestimmte Finanzunternehmen, Versicherer, staatliche Stellen und weitere institutionelle Einleger.
Unternehmen sollten daher prüfen lassen:
- Wer rechtlicher Kontoinhaber ist
- ob das Unternehmen zu den entschädigungsberechtigten Einlegern gehört
- ob Treuhand- oder Fremdgelder betroffen sind
- ob wirtschaftlich Berechtigte gesondert zu berücksichtigen sind
- welche Auswirkungen die Zahlung auf Buchführung und Steuern hat
- ob nicht entschädigte Beträge im Insolvenzverfahren anzumelden sind
Vorsicht vor Betrügern
Die öffentliche Bekanntmachung eines Entschädigungsfalls kann Kriminelle auf den Plan rufen. Betroffene sollten misstrauisch werden, wenn vermeintliche Behörden, Rechtsanwälte oder Rückholfirmen unaufgefordert Kontakt aufnehmen.
Typische Warnzeichen sind:
- Forderungen nach Vorauszahlungen
- angebliche Freischalt- oder Bearbeitungsgebühren
- Bitte um Mitteilung von PIN oder TAN
- ungewöhnlicher Zeitdruck
- Kommunikation ausschließlich über Messenger
- Überweisungen auf Privatkonten
- fremde oder ähnlich aussehende Internetadressen
- Versprechen einer garantiert sofortigen Auszahlung
Die EdB, die BaFin und der Insolvenzverwalter sollten ausschließlich über ihre nachweislich offiziellen Kontaktdaten angesprochen werden.
Entschädigungsfall und Insolvenzverfahren laufen nebeneinander
Die Feststellung des Entschädigungsfalls und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind zwei unterschiedliche Vorgänge.
Die EdB prüft, ob und in welcher Höhe ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch besteht. Der freiwillige Einlagensicherungsfonds kann daneben einen zusätzlichen Schutz bieten. Der Insolvenzverwalter erfasst und verwertet demgegenüber das vorhandene Vermögen der insolventen Zweigstelle und prüft die angemeldeten Insolvenzforderungen.
Für Kunden bedeutet das: Eine Zahlung aus der Einlagensicherung kann schnellere und weitergehende Hilfe bieten als eine bloße Teilnahme am Insolvenzverfahren. Für nicht gedeckte Restbeträge bleibt das Insolvenzverfahren jedoch bedeutsam.
Fazit
Die Feststellung des Entschädigungsfalls ist für die elf verbliebenen Einleger der Bank Sepah-Iran, Filiale Frankfurt, ein wichtiger Schritt. Guthaben sind grundsätzlich bis zu 100.000 Euro je Einleger geschützt; in bestimmten Ausnahmefällen kann ein höherer gesetzlicher Schutz bestehen. Zusätzlich kommt nach den Angaben der BaFin der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken in Betracht.
Betroffene sollten jetzt Ruhe bewahren, sämtliche Unterlagen sichern, auf die Kontaktaufnahme der EdB achten und keine vertraulichen Daten an unbekannte Absender übermitteln. Wer mehr als 100.000 Euro angelegt hat, ein Gemeinschafts-, Treuhand- oder Geschäftskonto unterhält oder eine ablehnende Entscheidung erhält, sollte seine Ansprüche individuell prüfen lassen.
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Bafin stellt Entschädigungsfall für deutsche Zweigstelle der Bank Sepah-Iran fest
Die Finanzaufsicht Bafin hat heute den Entschädigungsfall für die Bank Sepah-Iran, Filiale Frankfurt, festgestellt. Das Institut ist nicht mehr in der Lage, die Einlagen seiner Kundinnen und Kunden zurückzuzahlen.
10.09.2026 | Pressemitteilung
Bereits am 4. September 2026 hatte die Bafin beim Amtsgericht Frankfurt am Main einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Bank Sepah-Iran, Filiale Frankfurt, gestellt. Am 10. September 2026 hat das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Instituts eröffnet und Lucas Flöther zum Insolvenzverwalter bestellt.
Keine Bedrohung für die Finanzstabilität
Die Bank Sepah-Iran, Filiale Frankfurt, hat keine systemische Relevanz. Ihre Insolvenz stellt daher keine Bedrohung für die Finanzstabilität dar. Die Bilanzumme des Instituts belief sich zum 31. Dezember 2025 auf 50,4 Millionen Euro.
Die Bank Sepah-Iran, Filiale Frankfurt, ist eine rechtlich unselbständige Drittstaatenzweigstelle der Bank Sepah mit Sitz in Teheran, Islamische Republik Iran. Die Bank Sepah befindet sich vollständig in iranischem Staatsbesitz. In Folge der Sanktionen der Europäischen Union gegen die Bank Sepah hat die deutsche Zweigstelle keinen Zugang mehr zum europäischen Zahlungsverkehr.
Einlagen gesetzlich geschützt
Die Einlagen bei der Bank Sepah-Iran, Filiale Frankfurt, sind im Rahmen des Einlagensicherungsgesetzes geschützt. Das Institut gehört der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) an. Mit der Feststellung des Entschädigungsfalles durch die Bafin ist die Voraussetzung gegeben, dass die Entschädigungseinrichtung die Ansprüche der Einleger prüft und bis zu einer Höhe von 100.000 Euro befriedigt; in besonderen Ausnahmefällen kann die Entschädigungssumme auch höher ausfallen. Die EdB wird in Kürze von sich aus Kontakt zu den elf verbliebenen Einlegern aufnehmen. Darüber hinaus ist die Bank Sepah-Iran, Filiale Frankfurt, Mitglied des Einlagensicherungsfonds des Bundesverbands deutscher Banken e.V. (BdB). Dieser Einlagensicherungsfonds übernimmt nach Maßgabe seines Statuts den Teil der Einlagen, der über die gesetzliche Grenze hinausgeht – und zwar bis zur jeweiligen Sicherungsgrenze.
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