Verbraucheranwalt Maurice Högel (Kanzlei BEMK, Bielefeld) beantwortet die wichtigsten Fragen
Frage: Herr Högel, Tausende Fahrgäste waren vom jüngsten Bahn-Chaos betroffen. Haben sie Anspruch auf eine Entschädigung?
Maurice Högel: Ja, nach meiner Einschätzung schon. Nach den europäischen Fahrgastrechten sind Bahnunternehmen grundsätzlich verpflichtet, bei erheblichen Verspätungen eine Entschädigung zu zahlen. Eine interne IT- oder Technikstörung gehört zum Verantwortungsbereich der Deutschen Bahn und stellt in der Regel keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der einen Entschädigungsanspruch ausschließen würde.
Frage: Wann muss die Bahn zahlen?
Högel: Entscheidend ist die Verspätung am Zielbahnhof. Wer mindestens 60 Minuten später ankommt als geplant, hat grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 25 Prozent des Ticketpreises. Ab einer Verspätung von 120 Minuten erhöht sich die Erstattung auf 50 Prozent.
Frage: Was gilt, wenn der Zug komplett ausgefallen ist oder die Reise gar nicht mehr sinnvoll möglich war?
Högel: Dann können Fahrgäste unter bestimmten Voraussetzungen auch den vollständigen oder anteiligen Fahrpreis zurückverlangen. Das gilt beispielsweise, wenn die Reise wegen des Zugausfalls nicht mehr angetreten wurde oder ihr Zweck entfallen ist.
Frage: Kann auch eine Sitzplatzreservierung erstattet werden?
Högel: Ja. Wenn eine reservierte Sitzplatzbuchung wegen eines Zugausfalls oder einer erheblichen Verspätung nicht genutzt werden konnte, kann auch das Reservierungsentgelt zurückgefordert werden.
Frage: Viele Reisende mussten nachts stranden. Muss die Bahn dann Taxi- oder Hotelkosten übernehmen?
Högel: Das kommt auf den Einzelfall an. Besteht keine zumutbare Möglichkeit mehr, das Reiseziel mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, können Erstattungsansprüche für Taxi- oder Hotelkosten bestehen. Gibt es hingegen noch eine alternative Verbindung, etwa mit einem Nachtbus, wird die Bahn die Übernahme zusätzlicher Kosten häufig ablehnen.
Frage: Gelten die Fahrgastrechte auch im Nahverkehr?
Högel: Ja. Die Regelungen gelten grundsätzlich auch für Regionalzüge, S-Bahnen und Regionalexpresszüge. Wer wegen einer Verspätung oder eines Zugausfalls mindestens eine Stunde später am Ziel ankommt, kann ebenfalls eine Entschädigung beantragen.
Frage: Und wie sieht es beim Deutschlandticket aus?
Högel: Hier gelten Sonderregelungen. Im Nahverkehr beträgt die Entschädigung 1,50 Euro pro Verspätungsfall ab 60 Minuten. Allerdings werden Beträge unter vier Euro aufgrund einer gesetzlichen Bagatellgrenze nicht ausgezahlt. In der Praxis müssen also mehrere entschädigungsberechtigte Verspätungen zusammenkommen.
Frage: Wie beantragen Betroffene ihr Geld?
Högel: Am einfachsten funktioniert das digital über den DB Navigator oder auf bahn.de. Dort können Fahrgäste ihre vergangene Reise auswählen und den Entschädigungsantrag direkt online stellen. Wichtig ist, die tatsächliche Ankunftszeit am Zielbahnhof korrekt anzugeben. Wer seine Ansprüche zeitnah geltend macht und alle Belege aufbewahrt, hat in der Regel gute Chancen auf eine Erstattung.
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