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BaFin warnt vor exomarkets(.)pro – Verdacht auf Identitätsdiebstahl

Pacholek-cz (CC0), Pixabay
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) warnt vor Angeboten auf der Website exomarkets(.)pro. Nach Erkenntnissen der Behörde werden dort ohne die erforderliche Erlaubnis Finanz-, Wertpapier- sowie Kryptowerte-Dienstleistungen angeboten.

Der Betreiber tritt unter der Bezeichnung „Exomarkets“ auf, ohne eine konkrete Rechtsform zu nennen. Auf der Website wird angegeben, man sei in Dublin (Irland) sowie in London (Vereinigtes Königreich) ansässig. Die Kommunikation mit Kundinnen und Kunden erfolgt unter anderem über E-Mail-Adressen wie:

  • support[at]exomarkets(.)de

  • compliance[at]exomarkets(.)de

  • s.reimann[at]exomarkets(.)de

Zweifel an angeblichen Registrierungen

Auf der Website wird behauptet, Exomarkets sei bei verschiedenen Finanzaufsichtsbehörden registriert. Diese Angaben lassen sich nach Prüfung jedoch nicht bestätigen.

Darüber hinaus wird in Kundenunterlagen angegeben, Exomarkets gehöre zur EC Markets Group LTD sowie zur angeblichen „Tochtergesellschaft“ Multi Asset Solutions Limited. Beide Unternehmen sind tatsächlich bei der britischen Finanzaufsicht FCA (Financial Conduct Authority) registriert.

Nach Angaben der BaFin bestehen jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass diese Gesellschaften mit der Website exomarkets(.)pro oder den dortigen Angeboten in Verbindung stehen. Es besteht der Verdacht auf Identitätsdiebstahl, also die missbräuchliche Verwendung der Namen regulierter Unternehmen, um Seriosität vorzutäuschen.

Erlaubnispflicht in Deutschland

Wer in Deutschland Finanz-, Wertpapier- oder Kryptowerte-Dienstleistungen anbietet, benötigt dafür eine ausdrückliche Erlaubnis der BaFin. Liegt diese nicht vor, handelt es sich um ein unerlaubtes Betreiben von Finanzgeschäften.

Anlegerinnen und Anleger können in der Unternehmensdatenbank der BaFin überprüfen, ob ein Anbieter über eine entsprechende Zulassung verfügt.

Die Warnung der BaFin erfolgt auf Grundlage von § 37 Absatz 4 Kreditwesengesetz (KWG) sowie § 10 Absatz 7 Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KryptoMaAG).

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