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BaFin verschärft Vorgehen gegen TGI AG – Was bedeutet die Abwicklungsanordnung für Anleger?

geralt (CC0), Pixabay
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Die Finanzaufsicht BaFin hat ihr Vorgehen gegen die TGI AG aus Vaduz (Liechtenstein) verschärft. Mit Bescheid vom 19. Juni 2026 ordnete die Behörde an, dass das Unternehmen das nach ihrer Auffassung unerlaubt betriebene Einlagengeschäft mit sofortiger Wirkung einstellen und die angenommenen Gelder unverzüglich an die Anleger zurückzahlen muss.

Bemerkenswert ist dabei ein Detail: In der Vergangenheit hatte TGI-Vorstand Helmut Kaltenegger immer wieder betont, man stehe mit der BaFin im Austausch und arbeite an einer Klärung der offenen Fragen. Tatsächlich spricht einiges dafür, dass es entsprechende Gespräche gegeben hat. Anders als bei früheren Maßnahmen musste die aktuelle Verfügung nämlich nicht öffentlich zugestellt werden – ein Hinweis darauf, dass die Behörde das Unternehmen beziehungsweise dessen rechtliche Vertreter erreichen konnte.

Umso bemerkenswerter ist jedoch das Ergebnis dieser Gespräche. Offenbar konnten die Unterlagen und rechtlichen Argumente, die die TGI AG mutmaßlich über ihre Rechtsanwälte bei der BaFin eingereicht hat, die Finanzaufsicht nicht überzeugen. Statt das Verfahren einzustellen, veröffentlichte die Behörde nun eine weitere Verfügung und ordnete sogar die Abwicklung des Geschäfts an.

Warum greift die BaFin ein?

Nach Auffassung der BaFin hat die TGI AG über das Produkt „Sales Premium“ gewerbsmäßig Gelder angenommen, die unbedingt rückzahlbar sind. Da hierfür keine erforderliche Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz (KWG) vorlag, bewertet die Aufsicht das Angebot als unerlaubtes Einlagengeschäft.

Die Folge: Das Unternehmen muss die Geschäftstätigkeit sofort einstellen und die vereinnahmten Gelder an die Anleger zurückzahlen.

Der Bescheid ist sofort vollziehbar, auch wenn er noch nicht rechtskräftig ist.

Was passiert jetzt?

Die entscheidende Frage lautet nun: Was geschieht, wenn die TGI AG der Verfügung nicht nachkommt – oder wirtschaftlich gar nicht nachkommen kann?

Diese Frage haben wir dem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt Jens Reome gestellt.

Nach seiner Einschätzung ist die BaFin nicht auf bloße Aufforderungen beschränkt. Kommt ein Unternehmen einer bestands- oder sofort vollziehbaren Abwicklungsanordnung nicht nach, kann die Behörde weitere Zwangsmaßnahmen ergreifen. Dazu gehören unter anderem die Festsetzung von Zwangsgeldern sowie weitere aufsichtsrechtliche Schritte zur Durchsetzung der Verfügung.

Sollte sich zudem herausstellen, dass die Gesellschaft die Rückzahlungsverpflichtungen dauerhaft nicht erfüllen kann, könnten zivilrechtliche und gegebenenfalls insolvenzrechtliche Konsequenzen folgen. Für Anleger würde sich dann die Frage stellen, auf welchem Weg sie ihre Ansprüche durchsetzen können.

Anleger sollten Entwicklung aufmerksam verfolgen

Für betroffene Anleger dürfte die neue Verfügung zunächst ein positives Signal sein, denn die BaFin macht unmissverständlich deutlich, dass sie die Rückzahlung der angenommenen Gelder verlangt. Ob und in welchem Umfang diese Rückzahlungen tatsächlich erfolgen können, bleibt allerdings offen.

Die kommenden Wochen dürften daher entscheidend sein. Dann wird sich zeigen, ob die TGI AG der Anordnung nachkommt oder ob die BaFin weitere Maßnahmen einleiten muss. Ebenso bleibt abzuwarten, ob das Unternehmen rechtlich gegen die Verfügung vorgeht und welche Erfolgsaussichten ein solches Vorgehen hätte.

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