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BaFin schafft Klarheit: Zwischenverwahrung im Ausland ist zulässig – ohne Genehmigung

geralt (CC0), Pixabay
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ihre FAQ zu den Rundschreiben 7/2016 (VA) und 6/2017 (VA) ergänzt und dabei eine wichtige Klarstellung für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds veröffentlicht: Die Zwischenverwahrung von Sicherungsvermögen außerhalb der Mitglied- und Vertragsstaaten ist unter bestimmten Bedingungen zulässig – und zwar ohne gesonderte Genehmigung der Aufsicht.

Konkret bedeutet das: Sofern eine Depotbank mit Sitz in Deutschland mit der Verwahrung beauftragt ist und die aufsichtsrechtlichen Vorgaben eingehalten werden, darf diese Depotbank die Sicherungsvermögenswerte bei einem Drittverwahrer außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zwischenverwahren lassen. Diese Praxis ist durch § 125 Absatz 4 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) gedeckt. Die bisher teilweise bestehende Unsicherheit, ob für solche Konstellationen eine individuelle BaFin-Genehmigung erforderlich ist, wurde mit der FAQ-Erweiterung nun eindeutig beantwortet: Eine gesonderte Erlaubnis ist nicht notwendig.

Für die betroffenen Unternehmen bedeutet das vor allem eines: mehr Flexibilität bei internationalen Kapitalanlagen. Gleichzeitig reduziert sich der regulatorische Aufwand, da keine vorherige Zustimmung durch die BaFin eingeholt werden muss, wenn die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind.

Diese Neuerung ist insbesondere für Versicherer und Pensionsfonds mit breit gestreuten Portfolios und globaler Ausrichtung von hoher Relevanz. Sie ermöglicht den rechtssicheren Zugang zu Verwahrstellen auch außerhalb des europäischen Regulierungsraums – vorausgesetzt, die Verantwortung bleibt bei einer in Deutschland ansässigen Depotbank und alle aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen werden eingehalten.

Die aktualisierten FAQ sind über die Webseiten der jeweiligen Rundschreiben abrufbar. Damit setzt die BaFin ein klares Signal für praktikable und rechtssichere Lösungen in der Kapitalanlage von Sicherungsvermögen – ohne die aufsichtsrechtliche Kontrolle zu lockern.

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