Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat die Crefo Factoring Westfalen GmbH mit Sitz in Münster dazu verpflichtet, eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sicherzustellen.
Grundlage der Anordnung ist eine Sonderprüfung, die im vierten Quartal 2025 durchgeführt wurde. Dabei stellte die Finanzaufsicht Mängel in der internen Organisation des Unternehmens fest. Betroffen waren insbesondere die Compliance-Funktion, die Interne Revision sowie weitere Bestandteile des internen Kontrollsystems.
Nach Einschätzung der BaFin erfüllte die Crefo Factoring Westfalen GmbH damit nicht die Anforderungen des Kreditwesengesetzes.
Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Finanzdienstleistungsinstitute gesetzliche Vorgaben einhalten und über angemessene betriebliche Strukturen und Kontrollmechanismen verfügen. Die entsprechenden Anforderungen sind in § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes geregelt.
Stellt die BaFin organisatorische Mängel bei einem Institut fest, kann sie auf Grundlage von § 25a Absatz 2 Satz 2 KWG deren Beseitigung anordnen. Von dieser Möglichkeit hat die Behörde im Fall der Crefo Factoring Westfalen GmbH Gebrauch gemacht.
Der Bescheid ist seit dem 17. Juli 2026 bestandskräftig. Die Veröffentlichung der Maßnahme erfolgt gemäß § 60b Absatz 1 des Kreditwesengesetzes.
Kommentar hinterlassen