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BaFin ordnet Maßnahmen gegen Tradegate AG an: Mängel in der Geschäftsorganisation festgestellt

wolfgangvogt_lb (CC0), Pixabay
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Tradegate AG Wertpapierhandelsbank mit Sitz in Berlin angeordnet, ihre Geschäftsorganisation grundlegend zu überarbeiten. Außerdem muss das Institut zusätzliche Eigenmittelanforderungen erfüllen, bis die festgestellten organisatorischen Mängel behoben sind.

Hintergrund ist eine Sonderprüfung im Jahr 2025, bei der die BaFin in mehreren Bereichen Defizite in der internen Organisation festgestellt hatte. Betroffen waren insbesondere die Aufbau- und Ablauforganisation, das Risikomanagement und -controlling sowie die Interne Revision.

Gesetzliche Grundlage: § 25a Kreditwesengesetz

Gemäß § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) müssen Kreditinstitute über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen. Diese soll sicherstellen, dass gesetzliche Vorgaben eingehalten und betriebswirtschaftlich notwendige Prozesse verlässlich umgesetzt werden.

Da dies bei der Tradegate AG in einzelnen geprüften Bereichen nicht gewährleistet war, hat die BaFin Maßnahmen ergriffen:

  • Die Bank muss die festgestellten Mängel umgehend beheben,

  • und solange erhöhte Eigenmittel vorhalten, um potenzielle Risiken abzufedern.

Beide Maßnahmen sind seit dem 17. November 2025 rechtskräftig.

Veröffentlichung nach gesetzlichen Vorgaben

Die Veröffentlichung solcher aufsichtsrechtlichen Maßnahmen erfolgt auf Basis von § 60b Absatz 1 KWG, der die Transparenz aufsichtsrechtlicher Eingriffe regelt.

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