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BaFin greift durch: Wenn Banken mehr Eigenkapital vorhalten müssen Ein Interview mit Rechtsanwalt Daniel Blazek

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BaFin greift durch: Wenn Banken mehr Eigenkapital vorhalten müssen
Ein Interview mit Rechtsanwalt Daniel Blazek

Herr Blazek, die BaFin hat sowohl der PSD Bank West eG als auch der Otto M. Schröder Bank AG zusätzliche Eigenmittel auferlegt. Was ist da passiert?

Die BaFin hat in beiden Fällen nach Sonderprüfungen festgestellt, dass die sogenannte ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nicht vollständig gegeben war. Bei der PSD Bank West betraf das insbesondere Prozesse zur Ermittlung der Risikotragfähigkeit sowie die Steuerung von Marktpreisrisiken. Bei der Otto M. Schröder Bank AG lagen Defizite im Kreditgeschäft vor – etwa bei der Organisation und Dokumentation von Kreditprozessen.

In beiden Fällen handelt es sich um Verstöße gegen § 25a Abs. 1 Kreditwesengesetz (KWG).

Was bedeutet „ordnungsgemäße Geschäftsorganisation“ konkret?

Das ist ein zentraler Begriff im Bankenaufsichtsrecht. Er verpflichtet Kreditinstitute dazu, ihre internen Abläufe so zu organisieren, dass gesetzliche Vorgaben eingehalten und Risiken angemessen gesteuert werden. Dazu gehört insbesondere ein wirksames Risikomanagement.

Banken müssen jederzeit wissen, welche Risiken sie eingehen – sei es durch Kredite oder durch Marktbewegungen – und ob sie finanziell in der Lage sind, diese Risiken zu tragen.

Warum ordnet die BaFin zusätzliche Eigenmittel an?

Rechtsgrundlage ist § 10 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG. Wenn die Aufsicht Mängel feststellt, kann sie verlangen, dass eine Bank über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus weiteres Eigenkapital vorhält.

Das dient als Sicherheitspuffer. Je höher das Risiko oder je unsicherer die Organisation, desto höher muss die Kapitalausstattung sein.

Sind Kundinnen und Kunden betroffen?

Unmittelbar in der Regel nicht. Die Anordnung zusätzlicher Eigenmittel ist kein Insolvenzsignal, sondern eine aufsichtsrechtliche Maßnahme zur Stabilisierung. Allerdings zeigt sie, dass strukturelle Verbesserungen notwendig sind.

Die Maßnahmen sind inzwischen bestandskräftig. Was heißt das?

Das bedeutet, dass die Bescheide – bei der PSD Bank West seit dem 25. Dezember 2025, bei der Otto M. Schröder Bank AG seit dem 23. Januar 2026 – rechtskräftig sind. Die Institute müssen die Vorgaben nun umsetzen.

Wie wichtig ist die Veröffentlichung solcher Maßnahmen?

Sehr wichtig. Nach § 60b Abs. 1 KWG ist die BaFin verpflichtet, solche Anordnungen transparent zu machen. Das stärkt das Vertrauen in die Bankenaufsicht – und zeigt, dass Kontrolle tatsächlich stattfindet.

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