Startseite Allgemeines „Auto-Schneider GmbH & Co. KG in Leipzig: Amtsgericht ordnet vorläufige Insolvenzverwaltung an – Dr. Dirk Herzig übernimmt“
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„Auto-Schneider GmbH & Co. KG in Leipzig: Amtsgericht ordnet vorläufige Insolvenzverwaltung an – Dr. Dirk Herzig übernimmt“

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Das Amtsgericht Leipzig hat am 4. November 2025 im Verfahren 405 IN 2122/25 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Auto-Schneider GmbH & Co. KG, Theresienstraße 22 in 04129 Leipzig, angeordnet. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Leipziger Rechtsanwalt Dr. Dirk Herzig von der Kanzlei Schultze & Braun (Inselstraße 29, 04103 Leipzig) bestellt.

Insolvenzgericht setzt Zustimmungsvorbehalt ein

Mit dem Beschluss hat das Insolvenzgericht einen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO verhängt. Das bedeutet, dass die Schuldnerin – die Auto-Schneider GmbH & Co. KG – nicht mehr selbstständig über ihr Vermögen verfügen darf.
Verfügungen wie Überweisungen, Verkäufe oder sonstige finanzielle Verpflichtungen sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtswirksam.

Die Maßnahme soll sicherstellen, dass das Unternehmensvermögen im Interesse der Gläubiger erhalten bleibt und keine Vermögenswerte beiseitegeschafft werden.

Unternehmen und Vertretung

Die Auto-Schneider GmbH & Co. KG ist im Handelsregister Leipzig unter der Nummer HRA 16895 eingetragen.
Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Schneider Beteiligungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Nancy Schneider sowie den Geschäftsführer Claus Schneider.

Das Unternehmen betreibt seit vielen Jahren ein Autohaus in Leipzig und war regional als Kfz-Betrieb bekannt. Über die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten wurden bislang keine näheren Angaben gemacht.

Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters

Dr. Dirk Herzig ist nun dafür zuständig, die Geschäftsführung zu überwachen und die finanzielle Lage des Unternehmens zu prüfen.
Zu seinen Aufgaben gehört es, das vorhandene Vermögen zu sichern und zu erhalten, Forderungen einzuziehen und ein Insolvenzsonderkonto einzurichten.

Er darf:

  • das betriebliche Vermögen in Besitz nehmen,

  • Forderungen und Kontoguthaben einziehen,

  • die Geschäftsräume betreten,

  • Einsicht in Bücher, Konten und Unterlagen nehmen,

  • sowie Auskünfte bei Banken, Behörden, Steuerberatern und Sozialversicherungsträgern einholen.

Die Unternehmensleitung muss ihm dafür uneingeschränkten Zugang zu allen Unterlagen und Informationen gewähren (§ 22 Abs. 2 InsO).

Vollstreckungen werden gestoppt

Alle gegen die Schuldnerin laufenden Zwangsvollstreckungen werden laut Gerichtsbeschluss einstweilen eingestellt.
Neue Vollstreckungsmaßnahmen sind vorerst untersagt, sofern sie nicht unbewegliche Gegenstände (z. B. Grundstücke) betreffen.

Ziel dieser Entscheidung ist, die Insolvenzmasse zu sichern und eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger zu ermöglichen.

Nächste Schritte im Verfahren

In der jetzigen Phase prüft der vorläufige Insolvenzverwalter, ob das Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist und ob genügend Mittel vorhanden sind, um das Verfahren offiziell zu eröffnen.
Nach Abschluss dieser Prüfung wird das Amtsgericht Leipzig entscheiden, ob das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird.

Gläubiger werden dann aufgefordert, ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Erst nach Eröffnung können sie an einem möglichen Insolvenzplan oder einer Verteilung der Masse teilnehmen.

Beschwerderecht und Einsicht

Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Leipzig zur Einsicht aus.
Beteiligte können gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde einlegen – innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung.

Die Beschwerde ist beim Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzureichen und kann schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch mit qualifizierter Signatur erfolgen.

Bedeutung für Gläubiger und Mitarbeiter

Für die Gläubiger bedeutet die gerichtliche Entscheidung, dass sie derzeit keine Einzelvollstreckungen mehr durchführen dürfen. Forderungen müssen künftig über das Insolvenzverfahren geltend gemacht werden.
Ob die Auto-Schneider GmbH & Co. KG weitergeführt oder liquidiert wird, hängt nun vom Ergebnis der Prüfung des vorläufigen Insolvenzverwalters ab.

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