Anti Abzock Gesetz

Urheberrechtsverstöße, Inkassoforderungen und belästigende Werbeanrufe – am 27. Juni 2013 hat der Bundestag  verbraucherfreundlichere Neuregelungen beschlossen. Was ändert sich zukünftig?

Das Anti-Abzock-Gesetz sieht bei folgenden Themen Änderungen vor:

1. Überzogene Anwaltsgebühren für Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen:

  • Begrenzung der Beträge bei der ersten Abmahnung auf 155,30 Euro – Anwaltskanzleien forderten bisher mit ihren Abmahnungen für illegales Herunterladen von Musik aus Online-Tauschbörsen oft mehrere Hundert Euro von Verbrauchern.
  • Genaue Aufschlüsselung darüber, wofür Abmahnzahlungen gefordert werden.
  • Abschaffung des „fliegenden Gerichtsstandes“ – zukünftig muss die Klage am Wohnsitz des Verbrauchers erfolgen. Unternehmen können kein beliebiges Gericht innerhalb Deutschlands mehr wählen.

2. Unberechtigte und überhöhte Inkassoforderungen (Infopflichten):

  • Ab Mitte 2014 müssen Inkassounternehmen nicht nur den Auftraggeber, sondern auch den Grund der Forderung sowie das Datum des Vertragsschlusses nennen.
  • Ebenso haben Verbraucher dann ein Recht darauf zu erfahren, wer ihr ursprünglicher Vertragspartner ist. Denn Forderungen werden häufig abgetreten – dadurch ist es schwierig nachzuprüfen, ob die Forderung überhaupt berechtigt ist.
  • Zudem wird es eine strengere Aufsicht der Inkasso-Branche und höhere Bußgeld-Obergrenzen für unseriöse Unternehmen geben.

3. Telefonwerbung und telefonische Gewinnspiele:

  • Um der Gewinnspiel-Abzocke per Telefon vorzubeugen (daraus resultieren teilweise erhebliche finanzielle Folgen), müssen angebliche Gewinnspielverträge künftig von Ihnen als Verbraucher in Textform (Brief, E-Mail, Fax) bestätigt werden damit ein Vertrag zustande kommt.
  • Bußgelder, die gegen Unternehmen für unerlaubte Telefonwerbung verhängt werden können, erhöhen sich auf bis zu 300.000 Euro.
  • Manko für Verbraucher: In anderen Bereichen (z. B. Energie-, Telefonverträge) ist es hingegen nach wie vor nicht erforderlich, dass telefonisch geschlossene Verträge in Textform bestätigt werden müssen.

Quelle:VBZ NRW

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