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Anhörungspflicht

qimono (CC0), Pixabay
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Deutsche Gerichte haben sich in mehreren Entscheidungen mit der Frage befasst, ob ein Rechtsanwalt (oder auch Journalist, Blogger oder Internetplattform) vor der Veröffentlichung kritischer Äußerungen – etwa Warnungen vor einem Unternehmen – dieses Unternehmen zur Stellungnahme auffordern muss. Die Antwort hängt vom jeweiligen Kontext ab, aber die Grundlinie ist wie folgt:


1. Grundsatz: Anhörungspflicht vor Veröffentlichung

Nach ständiger Rechtsprechung – etwa des Bundesgerichtshofs (BGH) – besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Anhörung der betroffenen Partei, wenn über sie negativ berichtet oder gewarnt wird. Diese Pflicht leitet sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Unternehmens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) und aus dem Gebot der journalistischen Sorgfalt (§ 6 Abs. 2 Medienstaatsvertrag) ab.

Das bedeutet:

Wer eine schwerwiegende Behauptung über ein Unternehmen veröffentlicht – z. B. eine Warnung, es handele sich um einen unseriösen Anbieter –, muss dem Unternehmen vorab die Möglichkeit zur Stellungnahme geben.


2. Ausnahme: Offensichtlichkeit oder öffentlich zugängliche Fakten

Eine Anhörung ist nicht zwingend erforderlich, wenn die Warnung ausschließlich auf nachweislich wahren Tatsachen beruht, die öffentlich zugänglich sind (z. B. eine BaFin-Warnung, ein Insolvenzbeschluss oder ein Gerichtsurteil). In solchen Fällen darf auch ohne vorherige Anhörung gewarnt werden – insbesondere, wenn keine neuen Tatsachenbehauptungen oder Bewertungen hinzukommen, die über das öffentlich Festgestellte hinausgehen.

Beispiel:

  • Ein Anwalt warnt auf seiner Website vor einer Firma mit Hinweis auf eine BaFin-Warnung – und gibt diese korrekt wieder, ohne zusätzliche eigene Vorwürfe zu erheben: Keine vorherige Stellungnahme nötig.
  • Gibt der Anwalt aber eigene Bewertungen oder Vorwürfe ab (z. B. „Vorsätzlicher Betrug“), muss er vorher zur Stellungnahme auffordern, sonst drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

3. Rechtsprechungsbeispiele

  • BGH, Urteil vom 22.09.2009 – VI ZR 19/08: Pflicht zur Anhörung bei Rufschädigung.
  • OLG Köln, Urteil vom 18.12.2003 – 15 U 109/03: Keine Anhörungspflicht bei zutreffender Wiedergabe amtlicher Mitteilungen.
  • LG Hamburg, diverse Urteile zu Online-Warnungen: Bei unterbliebener Stellungnahme vor Veröffentlichung häufig Verurteilungen wegen Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts.

Fazit

Ein Rechtsanwalt, der öffentlich vor einem Unternehmen warnt, sollte:

  • das Unternehmen vorab kontaktieren und um Stellungnahme bitten, wenn er eigene Bewertungen oder kritische Behauptungen äußert,
  • keine Tatsachen ohne Beleg behaupten, und
  • sich bei Zweifeln an der Zulässigkeit rechtlich beraten lassen.

Die unterlassene Stellungnahme-Einholung kann rechtlich problematisch sein, besonders wenn daraus ein wirtschaftlicher Schaden für das betroffene Unternehmen entsteht.

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