Anderung des Fondsvertrages Alpora Innovation Europa Fonds – EUR B;Alpora Innovation Europa Fonds – EUR E;Alpora Innovation Europa Fonds – CHF hedged;Alpora Innovation Europa Fonds – EUR A;Alpora Innovation Europa Fonds – USD-hedged R;Alpora Innovation Europa Fonds – EUR D;Alpora Innovation Europa Fonds – EUR F;Alpora Innovation Europa Fonds – CHF-hedged R CH0436491234; CH0542826950; CH0302271066; CH0248877885; CH1135984883; CH0494981860; CH1252928630; CH1135984875

LLB Swiss Investment AG

Zürich

Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) vom 23. Juni 2006

Mitteilung an die Anleger des Anlagefonds

„Alpora Innovation Europa Fonds“
(ein vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art “Effektenfonds“)

Die LLB Swiss Investment AG, Zürich, als Fondsleitung, mit Zustimmung der Bank J. Safra Sarasin AG, Basel, als Depotbank, haben nachfolgende Änderungen im Fondsvertrag des Anlagefonds vorgenommen. Die Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA trat mit Wirkung per 9. März 2023 in Kraft.

1.

Änderung des Fondsvertrages /​ Schaffung von Anteilsklassen

1.1.

Schaffung von Anteilsklassen

Derzeit ist der Fonds in sieben Anteilsklassen unterteilt (Anteilsklassen „EUR A“, „EUR B“, „EUR D“, „EUR E“, „CHF-hedged“, „CHF-hedged R“ und „USD-hedged R“). Neu soll in Übereinstimmung mit § 6 Ziff. 1 des Fondsvertrags zusätzlich die nachfolgend aufgeführte Anteilsklasse geschaffen werden.

„EUR F“-Klasse: Thesaurierungsklasse, die auf die Referenzwährung Euro (EUR), die gleichzeitig die Rechnungseinheit des Fonds ist, lautet. Der Anlegerkreis der „EUR F“-Klasse ist auf Anleger beschränkt, die als „Serafin Anleger“ qualifizieren. Als „Serafin Anleger“ gelten Anleger, welche im Zeitpunkt der Zeichnung mit der „Serafin Asset Management GmbH“, Frankfurt am Main bzw. einem von ihr ermächtigten Vertragspartner eine schriftliche Vereinbarung zwecks Investition in diese Anteilsklasse unterzeichnet haben. Wird eine solche schriftliche Vereinbarung beendet, müssen die Anteile der Anteilsklasse, die zu dem Zeitpunkt im Besitz des Anlegers sind, zurückgegeben oder in Anteile einer anderen Klasse umgetauscht werden, deren Bedingungen der Anleger erfüllt. Diese Anteilsklasse ist zudem offen für hauseigene Finanzprodukte- oder Dienstleistungen der Serafin Asset Management GmbH. Es besteht keine erforderliche Mindestanlage. Bei der „EUR F“-Klasse können Retrozessionen und/​oder Rabatte entrichtet werden.

Die acht Anteilsklassen unterscheiden sich bezüglich der Gebührenstruktur, bezüglich den Voraussetzungen für den Erwerb, bezüglich der Referenzwährung, bezüglich der Währungsabsicherung sowie bezüglich der Entrichtung von Retrozessionen und Rabatten.

Die Verwaltungskommission beträgt für die neue Anteilsklasse „EUR F“ maximal 1.50% p.a. Weitere Details zu den Kosten sind im neuen Fondsvertrag unter § 19 ersichtlich.

Im Zusammenhang mit der Schaffung der neuen Anteilsklasse werden die folgenden Bestimmungen des Fondsvertrages geändert: § 6 Ziff. 4, § 18 Ziff. 1, § 19 Ziff. 1.

1.2.

Das Anlageziel sowie die Anlagepolitik des Anlagefonds in § 8 Ziff. 2 wird präzisiert sowie bezüglich ESG-Faktoren ergänzt und lautet neu wie folgt:

Anlageziel

Das Anlageziel dieses Anlagefonds besteht darin, Wertzuwachs zu erzielen durch Investitionen in Aktien innovativer europäischer Gesellschaften (inkl. Schweiz) bzw. solchen die den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten in Europa haben. Dabei wird auch eine nachhaltige Anlagestrategie verfolgt, welche in der nachfolgenden Anlagepolitik ausführlich beschrieben wird.

Anlagepolitik

Für die Titelselektion qualifizieren sich Gesellschaften, die über eine ausgewiesene Innovationskraft verfügen. Folgende Beurteilungskriterien finden dabei bei der Titelselektion Anwendung (nicht abschliessend):

Ausgaben für Forschung und Entwicklung

Forschungskooperationen

Patentanmeldungen

Innovationsprozessführung im Unternehmen

Die Fondsleitung investiert das Fondsvermögen, nach Abzug der flüssigen Mittel, hauptsächlich in:

Beteiligungswertpapiere und –wertrechte (Aktien, Genussscheine, Genossenschaftsanteile, Partizipationsscheine und ähnliches) von europäischen Gesellschaften (inkl. Schweiz) bzw. solchen die den überwiegenden Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten in Europa haben.

Der Anteil an Beteiligungswertpapieren und –wertrechten beträgt 100% des Fondsvermögens (nach Abzug der flüssigen Mittel). Währungsrisiken aus Anlagen in Beteiligungswertpapiere und -wertrechte können gegenüber der Referenzwährung des Fonds (EUR) abgesichert werden.

Investitionen in Immobilien (sowohl Direktinvestitionen in einzelne Immobilien als auch in Immobilienfonds) sind nicht erlaubt.

Der Erwerb von anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds) ist ausgeschlossen.

Nachhaltigkeit in der Vermögensverwaltung

Die nachfolgend beschriebenen Nachhaltigkeitsansätze werden basierend auf dem Fondsvermögen ohne Berücksichtigung von Bankguthaben und Devisentermingeschäften zu Absicherungszwecken angewandt, da bei diesen Anlagen die entsprechende ESG-Datenabdeckung oder Einbezugsmöglichkeit von ESG-Faktoren fehlt.

Im Portfoliomanagement wird mit einer Kombination aus normbasierten Ausschlüssen sowie der Integration von umweltbezogenen („E“ für „Environment“), sozialen und ethischen („S“ für „Social“) Kriterien, sowie Kriterien guter Unternehmensführung („G“ für „Governance“) – zusammen „ESG“ – eine nachhaltige Anlagestrategie verfolgt. Mit dieser nachhaltigen Anlagestrategie werden die Nachhaltigkeitsrisiken im Fonds reduziert und dadurch das mittel- bis langfristige Risiko-/​Rendite-Profil des Fonds verbessert.

Beim ESG-Integrationsansatz werden im herkömmlichen Finanzanalyse- und Anlageentscheidprozess die ESG-Risiken und -Chancen auf der Basis von systematischen Prozessen berücksichtigt. Für die umfassende qualitative ESG-Beurteilung werden unternehmensspezifische „ESG Risk Rating“ vom ESG-Datenanbieter „Sustainalytics“ verwendet.

Der Fonds kann schliesslich bis maximal 10% des Fondsvermögens in Unternehmen investieren, welche über kein „ESG Risk Rating“ von „Sustainalytics“ verfügen. Eine qualitative ESG-Beurteilung solcher Unternehmen erfolgt trotzdem, jedoch primär basierend auf eigenen Daten und Informationen. Die dafür notwendigen Informationen und Daten werden direkt bei den Zielgesellschaften eingefordert (z.B. Gespräche mit dem Management, Nachhaltigkeitsberichte bzw. -strategie oder -politik) und bezüglich Glaubwürdigkeit beurteilt.

Der Fonds folgt den Empfehlungen zum Ausschluss der SVVK-ASIR (Schweizer Verein für verantwortungsbewusste Kapitalanlagen). Ausgeschlossen werden damit Anlagen in Hersteller von kontroversen Waffen. Bei den ausgeschlossenen Unternehmen bzw. Emittenten aus dem Rüstungssektor handelt es sich um Firmen, deren Produkte gegen Schweizer Gesetze und international anerkannte Konventionen verstossen, namentlich die Ottawa- und Oslo-Konventionen sowie dem internationalen Atomwaffensperrvertrag. Diese von der Schweiz ratifizierten Abkommen verbieten Entwicklung, Herstellung, Lagerung und Vertrieb von Streumunition, Anti-Personenminen und Nuklearwaffen. Dieser Ausschluss wird jederzeit eingehalten.

Zudem werden Unternehmen bzw. Emittenten, die gegen die Prinzipien des UN Global Compact verstossen und deshalb beim ESG-Datenanbieter „Sustainalytics“ als „non-compliant“ klassifiziert werden, ausgeschlossen. Diese Prinzipien decken die Bereiche Menschenrechte, Arbeitsnormen, Umweltschutz und Korruptionsprävention ab. Bis zu 10% der Unternehmen dürfen nachträglich durch „Sustainalytics“ als „non-compliant“ klassifiziert werden. Bei diesen Unternehmen werden Abklärungen bei den betroffenen Unternehmen vorgenommen und es liegen Absichten des Managements dieser Unternehmen vor, dass dieser Ausschluss wieder eingehalten wird.

Im Prospekt ist eine umfassendere Beschreibung zu diesen berücksichtigten Ansätzen zu finden.

1.3.

Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens (§ 19 Ziff. 3)
Der Fonds besitzt aktuell nur Anteilsklassen, welche den Nettoertrag jährlich zur Wiederanlage dem entsprechenden Vermögen der Anteilsklasse hinzufügen (Thesaurierung). Aus diesem Grund wird die Ziff. 3, wonach die Depotbank bei der Auszahlung des Jahresertrages an die Anleger keine Kommissionen belastet, ersatzlos gestrichen.

1.4.

Verwendung des Erfolges (§ 22)
Der Wortlaut in Ziff. 1 und 2 wird in Anlehnung an den neuen Musterfondsvertrag der AMAS für Effektenfonds sowie dem üblich verwendeten Wortlaut der Fondsleitung angepasst und lautet neu wie folgt:

1.

Der Nettoertrag pro Anteilsklasse wird jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres jeweils in der Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse dem Vermögen der entsprechenden Anteilsklasse zur Wiederanlage hinzugefügt (Thesaurierung). Die Fondsleitung kann pro Anteilsklasse auch Zwischenthesaurierungen des Ertrages beschliessen. Vorbehalten bleiben allfällige auf der Wiederanlage erhobene Steuern und Abgaben. Vorbehalten bleiben zudem ausserordentliche Ausschüttungen der Nettoerträge der thesaurierenden Anteilklassen des Anlagefonds in der jeweiligen Referenzwährung der entsprechenden Anteilsklasse an die Anleger.

2.

Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung nach ihrem Ermessen ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden.

2.

Fondsvertragsänderungen im Zusammenhang mit neuen bzw. geänderten Gesetzen

Nebst den in Ziff. 1 aufgeführten Fondsvertragsänderungen werden der Fondsvertrag wie auch der Prospekt dem Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG), dem Finanzinstitutsgesetz (FINIG), dem revidierten Kollektivanlagengesetz (KAG), den dazugehörigen Verordnungen und den darauf basierenden neuen Musterdokumenten der Asset Management Association Switzerland angepasst.

3.

Formelle und redaktionelle Änderungen

Im Weiteren werden beim eingangs erwähnten Fonds verschiedene formelle und redaktionelle Änderungen vorgenommen, die die Interessen der Anleger nicht tangieren und daher in dieser Publikation nicht im Detail beschrieben werden (bspw. Anpassung der Terminologie ohne materielle Auswirkung auf die Anleger, Anpassung von Verweisen, etc.).

In Übereinstimmung mit Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2ter i.V.m. Art. 35a Abs. 1 KKV werden die Anleger darüber informiert, dass sich die Prüfung und Feststellung der Gesetzeskonformität der Änderungen der Fondsverträge durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA auf sämtliche in dieser Veröffentlichung aufgeführten Änderungen erstreckte.

Die Änderungen im Wortlaut, die aktuelle Fassung des Prospekts mit integriertem Fondsvertrag sowie die letzten Jahres- und Halbjahresberichte können bei der Fondsleitung kostenlos bezogen werden.

Wir weisen die Anleger darauf hin, dass sie ihre Anteile zurückgeben können.

Zürich, im März 2023

Die Fondsleitung:
LLB Swiss Investment AG, Zürich
Die Depotbank:
Bank J. Safra Sarasin AG, Basel

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