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Aktien der Ecological Technologies Ltd.: Verdacht auf öffentliches Angebot ohne erforderlichen Prospekt

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Die Finanzaufsicht BaFin verdächtigt die Ecological Technologies Ltd., die Enterprise Investment und die Swift Invest Solutions, Aktien der Ecological Technologies Ltd. ohne den erforderlichen Prospekt in Deutschland öffentlich anzubieten.

Zum Hintergrund: In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. Das öffentliche Angebot von Wertpapieren ohne einen gebilligten Prospekt stellt – sofern keine Ausnahme greift – einen Verstoß gegen die Prospektpflicht nach Artikel 3 Absatz 1 der EU-Prospektverordnung dar.

In einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Es gehört jedoch nicht zu ihren Aufgaben, die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit zu prüfen, die Seriosität des Emittenten zu beurteilen und das Produkt zu kontrollieren.

Anbieter und Emittenten haften für die pflichtwidrige Nichtveröffentlichung eines Prospekts (§ 14 Wertpapierprospektgesetz – WpPG). Die Prospektverantwortlichen haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der im Wertpapierprospekt getätigten Angaben (§§ 9 bzw. 10 WpPG).

Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu fünf Millionen Euro bzw. drei Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.

Die BaFin rät Verbraucherinnen und Verbrauchern, Investitionen in Wertpapiere immer nur auf der Grundlage der erforderlichen Informationen zu tätigen.

Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen.

Hinweis: Die BaFin nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse nur im öffentlichen Interesse wahr. Dies regelt § 4 Absatz 4 Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG). Aufgrund der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht kann sie Dritte nicht über den Verlauf und das Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens unterrichten.

Sie können die BaFin aber bei ihrer Arbeit unterstützen. Wenn Sie konkrete Hinweise zu den hier genannten Anbietern haben, beispielsweise Muster der Vertragsunterlagen, E-Mail-Adressen, Ruf- und Faxnummern der Kommunikationspartner oder die Kontoverbindung des Anbieters, dann wenden Sie sich an unsere Hinweisgeberstelle.

 

Bekanntmachung

Ecological Technologies Ltd., Enterprise Investment und Swift Invest Solutions: Verdacht auf öffentliches Angebot von Aktien der Ecological Technologies Ltd. ohne erforderlichen Prospekt durch die Ecological Technologies Ltd., die Enterprise Investment und die Swift Invest Solutions

Die BaFin hat den hinreichend begründeten Verdacht, dass Aktien der Ecological Technologies Ltd. sowohl durch die Gesellschaft selbst als auch durch die Enterprise Investment und die Swift Invest Solutions in Deutschland ohne den erforderlichen Prospekt öffentlich angeboten werden.

Die Ecological Technologies Ltd. hat ihren Sitz laut ihrer Website in Kanada (401 Bay Street, Suite 2702, ON M5H 2Y4 Toronto). Die Enterprise Investment hat ihren Sitz laut ihrer Website in Großbritannien (116 Park Street, London W1K 6AF). Die Swift Invest Solutions hat ihren Sitz laut ihrer Website in Großbritannien (8 St. James´s Square, London SW1Y 4JU).

Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund des hinreichend begründeten Verdachts eines öffentlichen Angebots ohne einen gebilligten Prospekt basierend auf § 18 Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Wertpapierprospektgesetz (WpPG) in Verbindung mit Artikel 3 der EU-Prospektverordnung.

Ausnahmen von der Prospektpflicht sind nicht ersichtlich.

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