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AfD und Verfassungsschutz in Sachsen-Anhalt: Wer entscheidet über die Einstufung – und wie belastbar ist sie?

Alexas_Fotos (CC0), Pixabay
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Die AfD hat bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt einen historischen Wahlerfolg erzielt. Gleichzeitig wird ihr Landesverband vom Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt seit 2023 als „gesichert rechtsextremistische Bestrebung“ eingestuft. Das sorgt für eine ungewöhnliche politische Konstellation: Eine Partei, die vom Inlandsnachrichtendienst des Landes entsprechend bewertet wird, ist zugleich mit großem Abstand stärkste politische Kraft geworden.

Doch wer ist eigentlich „der Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt“? Wer führt diese Behörde? Wer hat die Einstufung der AfD vorgenommen? Handelt es sich um eine politische Entscheidung eines Ministers oder um eine fachliche Entscheidung des Nachrichtendienstes? Und ist diese Bewertung bereits abschließend von einem Gericht bestätigt worden?

Ein genauer Blick ist notwendig.

Der Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt ist kein eigenständiges Landesamt

Zunächst gibt es einen wichtigen Unterschied etwa zu Sachsen.

Sachsen-Anhalt besitzt kein organisatorisch selbstständiges „Landesamt für Verfassungsschutz“. Die Verfassungsschutzbehörde ist vielmehr Abteilung 4 des Ministeriums für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt.

An ihrer Spitze steht als Abteilungsleiter Jochen Hollmann. Die Behörde beschreibt sich selbst als Inlandsnachrichtendienst. Zu ihren gesetzlichen Aufgaben gehört es unter anderem, Informationen über Bestrebungen zu sammeln und auszuwerten, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder gegen Bestand und Sicherheit von Bund oder Ländern richten. Außerdem beschäftigt sie sich beispielsweise mit Spionage, Cyberangriffen sowie verschiedenen Formen des Extremismus.

Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt – Aufgaben und Organisation

Organisatorisch gliedert sich die Abteilung in mehrere Referate. Das Referat 42 ist für Rechtsextremismus, die Reichsbürgerszene und die sogenannte verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates zuständig.

Damit ist auch ein häufiges Missverständnis auszuräumen: Der Verfassungsschutz ist keine Staatsanwaltschaft und kein Gericht.

Er kann eine Partei nicht verbieten und niemanden verurteilen.

Er sammelt und bewertet Informationen im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags.

Wer hat die AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ eingestuft?

Formal stammt die Einstufung von der Verfassungsschutzbehörde des Landes Sachsen-Anhalt.

Es wäre deshalb verkürzt zu schreiben, Innenministerin Tamara Zieschang habe persönlich die AfD zur gesichert rechtsextremistischen Partei „erklärt“.

Die AfD Sachsen-Anhalt wurde zunächst im Januar 2021 als Verdachtsfall eingestuft. Danach sammelte und bewertete die Verfassungsschutzbehörde weitere Informationen.

Im Oktober 2023 erfolgte intern die Hochstufung des Landesverbandes einschließlich seiner Neben- und Unterorganisationen zur „gesichert rechtsextremistischen Bestrebung“. Am 7. November 2023 bestätigte die Behörde diese Einstufung öffentlich. Behördenleiter Jochen Hollmann erläuterte damals, dass unter anderem zahlreiche muslimfeindliche, rassistische und antisemitische Aussagen von Funktions- und Mandatsträgern ausgewertet worden seien.

Die Behörde selbst formuliert ihre Begründung folgendermaßen: Die politische Agitation des AfD-Landesverbandes richte sich gegen wesentliche Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, insbesondere gegen die Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes und gegen das Demokratieprinzip.

Darstellung des Verfassungsschutzes Sachsen-Anhalt zur AfD-Einstufung

Was wirft der Verfassungsschutz der AfD konkret vor?

Im Verfassungsschutzbericht wird die Bewertung ausführlicher begründet.

Die Behörde sieht insbesondere in der Migrations-, Identitäts-, Familien- und Erinnerungspolitik des Landesverbandes verfassungsfeindliche Positionen. Außerdem verweist sie auf Verbindungen von Funktionären und Mandatsträgern in andere Teile des rechtsextremistischen Spektrums.

Der entscheidende verfassungsrechtliche Maßstab ist dabei nicht, ob Positionen „rechts“, nationalkonservativ oder migrationskritisch sind.

Solche politischen Auffassungen sind grundsätzlich vom demokratischen Meinungsspektrum und von der Meinungsfreiheit umfasst.

Die entscheidende Grenze liegt dort, wo nach Auffassung der Behörde beispielsweise die gleiche Menschenwürde bestimmter Bevölkerungsgruppen infrage gestellt oder tragende Prinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekämpft werden.

Genau diese Grenze sieht der Landesverfassungsschutz bei der AfD Sachsen-Anhalt überschritten.

Ist das eine politische Entscheidung?

Hier muss differenziert werden.

Institutionell ist der Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt Teil eines Ministeriums und damit Teil der Exekutive. Er befindet sich also nicht außerhalb des politischen Staatsapparates.

Die zuständige Innenministerin gehört einer Partei an – derzeit der CDU – und trägt politische Verantwortung für ihr Ministerium.

Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass einzelne nachrichtendienstliche Bewertungen parteipolitische Entscheidungen wären.

Der Verfassungsschutz ist an Gesetz und Recht gebunden. Für Beobachtung und Einstufung müssen tatsächliche Anhaltspunkte beziehungsweise – abhängig von der jeweiligen Beobachtungsstufe – entsprechend verdichtete Erkenntnisse vorliegen. Maßnahmen unterliegen außerdem dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verschiedenen Kontrollmechanismen.

Man sollte deshalb zwei Aussagen auseinanderhalten.

Die Behauptung „Eine CDU-Ministerin hat ihren politischen Gegner einfach zum Rechtsextremisten erklärt“ beschreibt das Verfahren nicht korrekt.

Genauso verkürzt wäre allerdings die Vorstellung, der Verfassungsschutz existiere vollkommen losgelöst von der Exekutive. Das tut er organisatorisch nicht.

Gerade deshalb sind parlamentarische und insbesondere gerichtliche Kontrollmöglichkeiten von großer Bedeutung.

Was sagt die AfD dazu?

Die AfD weist die Einstufung zurück.

Sie betrachtet ihre Beobachtung und Einstufung durch den Verfassungsschutz als rechtswidrig und politisch motiviert. Vertreter des Landesverbandes werfen der Behörde beziehungsweise dem politischen System vor, den Verfassungsschutz zur Bekämpfung einer erfolgreichen Oppositionspartei einzusetzen.

Auch das gehört zu einer neutralen Betrachtung des Konflikts.

Die Partei hat gegen ihre Einstufungen Rechtsmittel eingelegt.

Und genau dort wird es juristisch interessant.

Hat ein Gericht bestätigt, dass die AfD Sachsen-Anhalt „gesichert rechtsextremistisch“ ist?

Nicht abschließend in der Hauptsache.

Dieser Unterschied ist wesentlich.

Gegen die frühere Einstufung als Verdachtsfall hatte die AfD bereits 2021 geklagt. In einem Eilverfahren entschied das Verwaltungsgericht Magdeburg im März 2022 zugunsten der Verfassungsschutzbehörde. Nachdem die Behörde die AfD später zur gesichert rechtsextremistischen Bestrebung hochgestuft hatte, zog die Partei ihre gegen die alte Verdachtsfall-Einstufung gerichtete Hauptsacheklage zurück.

Auch gegen die neue Einstufung als gesichert rechtsextremistisch erhob die AfD Klage.

Dieses Verfahren ist jedoch derzeit ruhend gestellt. Nach Angaben im Verfassungsschutzbericht 2025 geschah dies auf Antrag der AfD, während die Verfassungsschutzbehörde selbst der Ruhendstellung widersprochen hatte. Hintergrund sind rechtliche Auseinandersetzungen auf Bundesebene.

Damit gilt:

Die Einstufung besteht und die Verfassungsschutzbehörde darf weiterhin öffentlich darüber berichten und nachrichtendienstliche Mittel im gesetzlichen Rahmen einsetzen. Aber die Rechtmäßigkeit der konkreten Hochstufung von 2023 ist in einem Hauptsacheverfahren bislang nicht abschließend gerichtlich entschieden.

Diese Unterscheidung sollte in der politischen Debatte nicht unterschlagen werden.

Es gibt allerdings eine bemerkenswerte Gerichtsentscheidung

Interessant ist eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom März 2025.

Dabei ging es nicht unmittelbar um die Einstufung des AfD-Landesverbandes, sondern um waffenrechtliche Erlaubnisse von AfD-Mitgliedern beziehungsweise Unterstützern.

Das Gericht befasste sich dafür jedoch auch mit Material des Landesverfassungsschutzes. Nach Angaben des Gerichts kam die zuständige Kammer zu dem Ergebnis, die AfD Sachsen-Anhalt sei eine Vereinigung, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolge.

Das stärkt die Position des Verfassungsschutzes erheblich.

Es ersetzt aber trotzdem nicht das noch ausstehende Hauptsacheurteil über die konkrete Einstufungsentscheidung.

Ein weiterer wichtiger Unterschied: Landes-AfD und Bundes-AfD

Die aktuelle Diskussion wird zusätzlich dadurch erschwert, dass verschiedene Verfahren häufig miteinander vermischt werden.

Der AfD-Landesverband Sachsen-Anhalt und die AfD-Bundespartei sind bei der verfassungsschutzrechtlichen Bewertung juristisch nicht dasselbe.

Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte die Bundes-AfD 2025 ebenfalls als gesichert rechtsextremistische Bestrebung hochgestuft. Dagegen ging die Bundespartei gerichtlich vor.

Im Februar 2026 erzielte sie vor dem Verwaltungsgericht Köln einen wichtigen Erfolg im Eilverfahren gegen diese Höherstufung.

Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass damit die Einstufung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt aufgehoben wäre.

Sie beruht auf einer eigenständigen Bewertung des Landesverfassungsschutzes.

Ist die Einstufung sachlich korrekt?

Diese Frage lässt sich seriös nicht mit einem politischen „Ja“ oder „Nein“ beantworten.

Man kann aber die vorhandenen Tatsachen gegeneinander abwägen.

Für die Belastbarkeit der Einstufung spricht, dass ihr nach Angaben des Verfassungsschutzes ein mehrjähriger Prüfprozess und eine umfangreiche Materialsammlung vorausgingen. Die Behörde nennt konkrete Kategorien von Äußerungen und Verbindungen, die sie als mit Menschenwürde und Demokratieprinzip unvereinbar bewertet. Zudem hat das Verwaltungsgericht Magdeburg in einem anderen Rechtsstreit Erkenntnisse über verfassungsfeindliche Bestrebungen des Landesverbandes als tragfähig angesehen.

Gegen eine Darstellung als unumstößlich feststehende juristische Wahrheit spricht, dass über die konkrete Hochstufung von 2023 bislang kein rechtskräftiges Hauptsacheurteil vorliegt. Die AfD bestreitet sowohl die tatsächlichen Schlussfolgerungen als auch die politische Neutralität der Bewertung. Das dazu anhängige Verfahren ruht derzeit.

Deshalb wäre die präziseste Formulierung:

Der Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt stuft den AfD-Landesverband auf Grundlage seiner Materialsammlung als gesichert rechtsextremistische Bestrebung ein. Diese Einstufung ist derzeit wirksam. Sie wird von der AfD bestritten und ist hinsichtlich der Hochstufung noch nicht abschließend in einem Hauptsacheverfahren gerichtlich überprüft worden.

Nach dem Wahlergebnis bekommt die Frage eine neue Dimension

Nach dem Wahlerfolg der AfD wird diese institutionelle Konstruktion zwangsläufig stärker diskutiert werden.

Denn sollte die AfD künftig Regierungsverantwortung übernehmen, entstünde eine ungewöhnliche Situation: Der Verfassungsschutz ist organisatorisch Teil des Innenministeriums – und könnte damit politisch einem Minister unterstehen, dessen eigener Landesverband von genau dieser Behörde als gesichert rechtsextremistische Bestrebung geführt wird.

AfD-Spitzenkandidat Ulrich Siegmund hat bereits angekündigt, den Landesverfassungsschutz im Falle einer Regierungsübernahme grundlegend verändern und stärker auf Terrorismus, Gewalt und Spionage konzentrieren zu wollen. Er kritisiert die Beobachtung politischer Parteien.

Damit wird aus der bisherigen juristischen Auseinandersetzung plötzlich eine institutionelle Grundsatzfrage:

Wie unabhängig muss ein Inlandsnachrichtendienst organisatorisch sein, wenn er gleichzeitig politische Kräfte beobachten soll, die möglicherweise selbst die Regierung stellen?

Diese Frage kann man stellen, ohne die AfD-Einstufung zu bestätigen oder zurückzuweisen.

Gerade das gehört zu einer sachlichen Debatte.

Fazit: Weder „politisches Urteil“ noch bereits abschließend festgestellte Wahrheit

Die Einstufung der AfD Sachsen-Anhalt sollte weder verharmlost noch überinterpretiert werden.

Sie ist keine bloße Meinungsäußerung eines CDU-Politikers. Hinter ihr steht eine gesetzlich beauftragte Verfassungsschutzbehörde, die über mehrere Jahre Informationen gesammelt und ausgewertet hat.

Sie ist aber ebenso wenig mit einem rechtskräftigen Gerichtsurteil gleichzusetzen, wonach die AfD Sachsen-Anhalt gewissermaßen „gerichtlich festgestellt rechtsextremistisch“ sei.

Ein Verfassungsschutz trifft eine administrative beziehungsweise fachbehördliche Bewertung. Ein Gericht kontrolliert deren Rechtmäßigkeit. Und über ein Parteiverbot könnte ohnehin nur das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

Diese institutionellen Grenzen sind gerade jetzt wichtig.

Denn nach einem Wahlergebnis, bei dem die AfD einen sehr großen Teil der Wähler hinter sich versammelt hat, wird die Diskussion über den Verfassungsschutz zwangsläufig politischer werden.

Umso wichtiger ist eine nüchterne Grundregel:

Nicht die Popularität einer Partei entscheidet darüber, ob ihre Ziele verfassungsgemäß sind. Aber ebenso wenig darf die politische Ablehnung einer Partei darüber entscheiden, ob sie vom Nachrichtendienst als extremistisch eingestuft wird.

Entscheidend müssen überprüfbare Tatsachen, gesetzliche Kriterien und am Ende unabhängige gerichtliche Kontrolle sein.

Genau deshalb dürfte das noch nicht abgeschlossene juristische Verfahren über die Einstufung der AfD Sachsen-Anhalt künftig erheblich an Bedeutung gewinnen.

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