Änderung der Förderrichtlinie Innovationsprogramm für Geschäftsmodelle und Pionierlösungen (IGP)

Published On: Mittwoch, 20.03.2024By Tags:

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Änderung
der Förderrichtlinie
Innovationsprogramm für Geschäftsmodelle und Pionierlösungen (IGP)

Vom 19. Februar 2024

Die Förderrichtlinie Innovationsprogramm für Geschäftsmodelle und Pionierlösungen (IGP) vom 1. Juni 2023 (BAnz AT 13.06.2023 B1) wird an das aktuelle Beihilferecht angepasst.

1.
In Nummer 1.2 wird Absatz 2 wie folgt neu gefasst:
Förderungen nach dieser Richtlinie werden auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2831/​2023 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/​2381, 15.12.2023) „De-minimis-Beihilfen“ gewährt.
2.
In Nummer 3.3 werden Absatz 4 und die dazugehörende Fußnote 7 wie folgt neu gefasst:
Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen und Sektoren in den Fällen des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a bis f der De-minimis-Verordnung.7
Fußnote 7:
Eine Förderung auf Basis der De-minimis-Verordnung ist nach Artikel 1 Absatz 1 ausgeschlossen für Beihilfen an Unternehmen in der Primärproduktion von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur und unter bestimmten Bedingungen für Beihilfen in der Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen aus Fischerei und Aquakultur. Sie ist ebenfalls ausgeschlossen für Beihilfen der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und unter bestimmten Bedingungen für Beihilfen in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Gleiches gilt für Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, und für Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.
3.
In Nummer 5.4 werden Absatz 4 und die Fußnote 13 wie folgt neu gefasst:
Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen (im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der De-minimis-Verordnung) gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren (rollierender Zeitraum) 300 000 Euro nicht überschreiten.13
Fußnote 13:
Dabei werden über das IGP gewährte Beihilfen mit De-minimis-Beihilfen anderer Stellen in Summe betrachtet.
4.
In Nummer 6.2.2 wird im Absatz 3 der dritte Spielstrich wie folgt neu gefasst:

Informationen über weitere aktuelle Anträge auf öffentliche Förderung sowie öffentliche Förderungen der letzten drei Jahre, inklusive Erklärung über die in den letzten drei Jahren gewährten sowie beantragten De-minimis-Beihilfen.
5.
In Nummer 6.4.1 wird Absatz 1 Satz 2 wie folgt neu gefasst:
Für die Ausstellung einer Bescheinigung über De-minimis-Beihilfen gilt Artikel 7 Absatz 4 der De-minimis-Verordnung.
6.
In Nummer 6.6 wird Absatz 1 wie folgt neu gefasst und folgende Fußnote 15 ergänzt:
Das BMWK ist berechtigt, zu allen geförderten Projekten das Thema, die Zuwendungsempfänger und ausführende Stelle, die für die Durchführung des Vorhabens verantwortliche Projektleitung, die Höhe von Zuwendung und Eigenbeteiligung, den betroffenen Wirtschaftszweig sowie den Bewilligungszeitraum bekannt zu geben. Alle Angaben15 zu gewährten De-minimis-Beihilfen werden gemäß Artikel 6 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung spätestens ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register, welches öffentlich zugänglich ist, erfasst.
Fußnote 15:
In dem Zentralregister zu erfassen sind: Angabe des Beihilfeempfängers, Beihilfebetrag, Tag der Gewährung, Bewilligungsbehörde, Beihilfeinstrument und betroffener Wirtschaftszweig auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Union („NACE-Klassifikation“).
7.
Nummer 6.7 wird wie folgt neu gefasst:
Der Zuwendungsgeber bewahrt die erfassten Angaben zu De-minimis-Beihilfen ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe zehn Jahre lang auf.

Die Änderungen treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

Berlin, den 19. Februar 2024

Bundesministerium
für Wirtschaft und Klimaschutz

Im Auftrag
C. Heidecke

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