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Zum 1. Juli 2017 beträgt der unpfändbare Grundbetrag nach der neuen Pfändungstabelle 1.133,80 Euro pro Monat. Wer Unterhaltsverpflichtungen erfüllt, erhält einen höheren Freibetrag. Bei einem Kind liegt dieser bei 1.560,51 Euro, bei zwei oder mehr Kindern entsprechend höher. Konkret bedeutet das: Nur wenn Betroffene mehr als ihren Freibetrag verdienen, müssen sie bei einer Zwangsvollstreckung einen Teil an ihre Gläubiger abtreten.

Beispiel: So darf ein alleinstehender Schuldner, der monatlich 1.400 Euro verdient, 1.213,66 Euro behalten, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ist er für eine Person unterhaltspflichtig, muss er gar nichts von seinem Lohn abtreten.

Regelmäßig angepasst

Maßstab für Erhöhungen der Freigrenzen ist vor allem die Entwicklung der Lebens­­haltungs­­kosten. Durch eine Dynamisierungs­regelung werden die Pfändungs­­frei­­grenzen alle zwei Jahre, jeweils zum 1. Juli, entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grund­­freibetrages überprüft und gegebenen­­falls angehoben, um Schuldnern das Existenz­­minimum zu erhalten und einen Anreiz zu geben, Einkommen zu erzielen und nicht von der Sozial­­hilfe leben zu müssen.

Die neuen Pfändungsfreigrenzen bleiben nun für zwei Jahre unverändert. Die nächste Überprüfung findet zum 1. Juli 2019 statt

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