Bekanntmachung eines Vertrages zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, bestimmten Herstellern von kunststoffhaltigen Fischfanggeräten, dem Naturschutzbund Deutschland e. V. und den Betreibern von bestimmten Häfen auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 8 und 9 der Richtlinie (EU) 2019/904 vom 5. Juni 2019 (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt

Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Bekanntmachung
eines Vertrages zwischen
dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
bestimmten Herstellern von kunststoffhaltigen Fischfanggeräten,
dem Naturschutzbund Deutschland e. V. und
den Betreibern von bestimmten Häfen
auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 8 und 9
der Richtlinie (EU) 2019/​904 vom 5. Juni 2019 (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1)
über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte
auf die Umwelt

Vom 6. Dezember 2021

Die Vertragsparteien geben gemäß § 13 dieses Vertrages (Anhang) dessen Inkrafttreten bekannt.

Bonn, den 6. Dezember 2021

Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Im Auftrag
Dr. Michael Siemann

Anhang

Vertrag

zwischen

1. dem Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

vertreten durch Frau Bundesministerin Svenja Schulze

− im Folgenden: das BMU −

und

2. den Herstellern von kunststoffhaltigen Fischfanggeräten

a) der Firma ENGEL-NETZE GMBH & Co. KG
vertreten durch Herrn Michael Engel

b) der Firma ROFIA Kloska GmbH
vertreten durch Herrn Kai Waldhauer

c) der Firma CuxTrawl Fischereiausrüstung GmbH
vertreten durch Herrn Kristen Andersen

− im Folgenden: die Hersteller −

und

3. dem Naturschutzbund Deutschland e. V.
vertreten durch Herrn Leif Miller, Bundesgeschäftsführer

− im Folgenden: der NABU −

und

4. den Betreibern der Häfen

des Landes Mecklenburg-Vorpommern

a) Gemeinde Ostseebad Insel Poel
vertreten durch Frau Gabriele Richter

des Landes Niedersachsen

a) Gemeinde Dornum
vertreten durch Herrn Michael Hook

b) Gemeinde Jemgum
vertreten durch Herrn Hans-Peter Heikens

c) Gemeindeverwaltung Krummhörn
vertreten durch Herrn Frank Baumann

d) Hafenzweckverband Neuharlingersiel
vertreten durch Frau Christina Harms

e) Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG
vertreten durch Herrn Holger Banik und Herrn Folker Kielgast

des Landes Schleswig-Holstein

a) Gemeinde Großenbrode
vertreten durch Herrn Jens Reise

b) Gemeinde Maasholm
vertreten durch Herrn Kay-Uwe Andresen

c) Gemeinde Timmendorfer Strand
vertreten durch Herrn Sven Partheil-Böhnke

d) Gemeindewerke Heikendorf AöR, Yacht- und Fischereihafen Heikendorf-Möltenort
vertreten durch Herrn Tim Lüdemann

e) Heiligenhafener Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG
vertreten durch HVB Beteiligungsgesellschaft mbH;
diese wiederum vertreten durch Herrn Joachim Gabriel

f) Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein
vertreten durch Frau Birgit Matelski

g) Stadt Eckernförde, Stadtwerke Eckernförde
vertreten durch Herrn Jörg Sibbel

h) Stadt Fehmarn, Burg auf Fehmarn
vertreten durch Herrn Jörg Weber

i) Stadt Kappeln
vertreten durch Herrn Heiko Traulsen

und

der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Elbe-Nordsee
vertreten durch Herrn Thomas Fenner

− im Folgenden: die Betreiber −

Vorbemerkung:

I.

Die Richtlinie (EU) 2019/​904 vom 5.6.2019 (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1) über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie, EWKRL) enthält unterschiedliche Maß­nahmen zur Verringerung des Kunststoffeintrags in die Umwelt durch Einwegkunststoffprodukte und Fischfang­geräte. Hierzu zählt in Bezug auf Fanggeräte nach Artikel 8 Absatz 8 EWKRL die Einrichtung eines Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung und die Festlegung einer nationalen jährlichen Mindestsammelquote für Fanggeräte-Abfall.

Das Regime der erweiterten Herstellerverantwortung hat nach Artikel 8 Absatz 9 EWKRL insbesondere sicherzu­stellen, dass die Hersteller von kunststoffhaltigen Fanggeräten folgende Kosten tragen:

die Kosten der getrennten Sammlung von Fanggeräte-Abfall gemäß der Richtlinie (EU) 2019/​883 vom 17.4.2019 (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116) über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/​65/​EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/​59/​EG (Hafenauffangrichtlinie, PRF-RL),
die Kosten der anschließenden Beförderung und Entsorgung des Fanggeräte-Abfalls sowie
die Kosten der Sensibilisierungsmaßnahmen nach Artikel 10 EWKRL für kunststoffhaltige Fanggeräte.
II.

Grundsätzlich wird EU-Recht durch gesetzliche oder verordnungsrechtliche Regelungen in nationales Recht umgesetzt. Die Umsetzung dieser Bestimmung kann jedoch gemäß Artikel 17 Absatz 3 EWKRL unter den dort genannten Voraussetzungen auch durch eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden und beteiligten Wirtschaftszweigen erfolgen.

In Bezug auf die unter I. beschriebene Errichtung der erweiterten Herstellerverantwortung für Fanggeräte sowie die Vorgabe einer Mindestsammelquote hat sich das BMU als für die Umsetzung der EWKRL zuständige oberste Bundesbehörde dazu entschieden, diesen Teil der EWKRL in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages umzusetzen. Dieser Weg ist nicht nur für alle Beteiligten kosten- und zeitsparender, weil auf in der Praxis bereits bestehende Sammelsysteme in den Häfen aufgesetzt werden kann, sondern ermöglicht auch insgesamt eine bessere Kooperation und Kommunikation zwischen den Vertragspartnern. Dies gilt besonders deshalb, weil die Anzahl der betroffenen Hersteller und Betreiber überschaubar ist. Der Vertrag knüpft an die durch das Sammelsystem „Fishing for Litter“ etablierten Strukturen an, die im Zuge der Umsetzung der Richtlinie 2008/​56/​EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, MSRL) an die Europäische Kommission gemeldet wurden und durch Mittel der Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) der Länder Schleswig-Holstein und Niedersachsen gefördert werden und die erweitert werden sollen. Konkrete Bezugspunkte bestehen darüber hinaus zur PRF-RL, die u. a. Vorgaben zur Bewirtschaftung und zur Kostenanlastung angelandeter Abfälle enthält. Die Umsetzung der inhaltlich teilverwandten Richtlinien obliegt zum Teil dem Bund und zum Teil den Ländern. Zudem überschneiden sich die Richtlinien im Rahmen ihrer Umsetzung hinsichtlich der betroffenen Akteure.

Mit Blick auf eine effiziente Umsetzung der mit der EWKRL neu eingeführten erweiterten Herstellerverantwortung im Bereich der Fanggeräte sowie einer bezüglich dieser Stoffe abgestimmten Umsetzung der genannten Richtlinien ist es sinnvoll, ein einheitliches Verständnis und eine abgestimmte Herangehensweise an den Vollzug der erweiterten Herstellerverantwortung zu entwickeln. Nur so können Doppelstrukturen und unzureichende Abstimmungen der mit dem Vollzug der Regelungen betrauten Akteure vermieden werden. Die zuständigen Bundes- und Landesbehörden werden dazu verantwortlich und in abgestimmter Weise zusammenzuwirken. Der Vollzug der PRF-RL durch die Länder bleibt jedoch unberührt.

Die zivilrechtliche Vereinbarung besteht zwischen den Herstellern und dem NABU sowie dem NABU und den Be­treibern. Die Hersteller nutzen dabei den NABU als Dienstleister zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen.

Im Falle der Nichterfüllung der in diesem Vertrag festgelegten Pflichten behält sich das BMU die Einleitung eines Rechtsetzungsverfahrens vor.

III.

Dem Vertrag liegen folgende Begriffsbestimmungen zu Grunde:

Kunststoffhaltiges Fanggerät:
ein ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehendes Gerät oder Ausrüstungsgegenstand, das oder der in der Fischerei oder in der Aquakultur zum Orten, zum Fang oder zur Aufzucht biologischer Meeresressourcen oder, auf der Meeresoberfläche schwimmend, zum Anlocken und zum Fang oder zur Aufzucht dieser biologischen Meeresressourcen verwendet wird;
Kunststoff:
ein Werkstoff bestehend aus einem Polymer nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 1907/​2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/​45/​EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/​93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/​94 der Kommission, der Richtlinie 76/​769/​EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/​155/​EWG, 93/​67/​EWG, 93/​105/​EG und 2000/​21/​EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/​507 (ABl. L 110 vom 8.4.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dem möglicherweise Zusatzstoffe oder andere Stoffe zugesetzt wurden und der als Hauptstrukturbestandteil von End­produkten fungieren kann; ausgenommen sind Werkstoffe aus natürlichen Polymeren, die nicht chemisch modifiziert wurden;
Fanggeräte-Abfall:
jedes zu Abfall gewordene kunststoffhaltige Fanggerät, einschließlich aller separaten Bestandteile, Stoffe oder Werkstoffe, die Teil des Fanggeräts oder daran befestigt waren, als dieses zu Abfall wurde, einschließlich, als es zurückgelassen wurde oder verloren ging;
Abfall:
jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;
Getrennte Sammlung:
eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu ermöglichen;
Sammelquote:
das prozentuale Verhältnis der Masse, der in einem Kalenderjahr durchschnittlich eingesammelten Fanggeräte-Abfälle zu der im Durchschnitt jährlich in Verkehr gebrachten Masse der Fanggeräte;
Entsorgung:
jedes Verwertungs- und Beseitigungsverfahren einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Be­seitigung;
Vorbereitung zur Wiederverwendung:
jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben Zweck verwendet werden können, für den sie ursprünglich bestimmt waren;
Recycling:
jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

Es wird Folgendes vereinbart:

§ 1

Kostenübernahme durch die Hersteller

Um der erweiterten Herstellerverantwortung gerecht zu werden, verpflichten sich die Hersteller gegenüber dem BMU folgende Kosten zu tragen:

1.
die Kosten für die Sammlung, Beförderung und Entsorgung des in den Häfen nach Anlage 1 zum Zweck der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder des Recyclings getrennt gesammelten Fanggeräte-Abfalls und
2.
die Kosten für Sensibilisierungsmaßnahmen hinsichtlich der ordnungsgemäßen, schadlosen und möglichst hochwertigen Entsorgung von Fanggeräte-Abfall sowie hinsichtlich der Auswirkungen einer nicht ordnungsgemäßen Entsorgung auf die Meeresumwelt.
§ 2

Beteiligung der Hersteller am Sammelsystem „Fishing for Litter“

(1) Um den Pflichten nach § 1 gerecht zu werden, beteiligen sich die Hersteller jeweils anteilig nach der in Verkehr gebrachten Masse an Fanggerät an dem vom NABU in den Häfen nach Anlage 1 eingerichteten Sammelsystem „Fishing for Litter“.

(2) Jeder Hersteller verpflichtet sich,

1.
dem BMU jährlich jeweils bis zum 31. Januar eine prüffähige Aufstellung über die im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachte Masse an Fanggeräten (angegeben in Kilogramm) zu übersenden,
2.
dem NABU ab dem 1. Januar 2023 als Ersatz für die Kosten nach § 3 Nummer 1 und 2 jährlich jeweils einen Monat nach Rechnungstellung durch den NABU einen Betrag in Höhe von 0,35 Euro pro in Verkehr gebrachtem Kilogramm Fanggerät zu zahlen.

(3) Die Hersteller bilden für die nach Absatz 2 zu leistenden Zahlungen Rückstellungen und weisen diese in ihrer Bilanz aus.

§ 3

Pflichten des NABU

Der NABU verpflichtet sich gegenüber den Herstellern,

1.
den in den Häfen nach Anlage 1 anfallenden Fanggeräte-Abfall getrennt zu sammeln und entsprechend der Abfallhierarchie nach § 6 Absatz 1 KrWG zu bewirtschaften; die Art und Weise der getrennten Sammlung, beispielsweise das Aufstellen von Containern oder die Festlegung wiederkehrender Abholtage, stimmt der NABU vorab mit dem jeweiligen Betreiber ab,
2.
in den Häfen nach Anlage 1 durch Sensibilisierungsmaßnahmen, wie z. B. das Aufhängen von Schildern, Plakaten und Auslegen von Informationsmaterial, auf die Möglichkeit zur kostenlosen Entsorgung von Fanggeräte-Abfall und die Auswirkungen einer nicht ordnungsgemäßen Entsorgung auf die Meeresumwelt hinzuweisen; der NABU wird die Durchführung der Sensibilisierungsmaßnahmen in „Fishing for Litter“ integrieren und informiert die Hersteller und den jeweiligen Betreiber vorab,
3.
dem jeweiligen Hersteller unmittelbar nach Mitteilung der in Verkehr gebrachten Masse an Fanggeräten (in Kilogramm) durch das BMU eine Rechnung über den sich daraus ergebenden zu entrichtenden Betrag zu übermitteln.
§ 4

Pflichten der Hafenbetreiber

Die Betreiber verpflichten sich gegenüber dem NABU,

1.
die getrennte Sammlung nach § 3 Nummer 1 sowie die Durchführung der Sensibilisierungsmaßnahmen nach § 3 Nummer 2 zu dulden; zur Gewährleistung der Abstimmung nach § 3 Nummer 1 und 2 benennt der Betreiber dem NABU eine Ansprechperson vor Ort, gewährt nach vorheriger Abstimmung freien Zugang zur Hafenanlage und stellt bei Bedarf Stellplätze für Sammelbehältnisse zur Verfügung,
2.
darauf hinzuwirken, dass die aufgestellten Sammelbehältnisse genutzt und Fehlwürfe möglichst vermieden werden.
§ 5

Berichtspflichten und Festlegung
einer Mindestsammelquote für Fanggeräte-Abfall

(1) Das BMU legt unter Beteiligung der Hersteller und des NABU bis zum 1. Juni 2024 eine jährliche Mindestsammelquote für den Fanggeräte-Abfall fest. Die Hersteller, der NABU und die Betreiber wirken jeweils im Rahmen ihrer Pflichten und Möglichkeiten auf die Einhaltung dieser Mindestsammelquote hin.

(2) Die Hersteller und der NABU haben die zur Ermittlung der Sammelquote erforderlichen nicht-personenbezogenen Daten (Hersteller: Masse in Verkehr gebrachter Fanggeräte; NABU: Masse gesammelter Fanggeräte-Abfall) zu er­heben, zu kontrollieren und nach den Vorgaben des Umweltstatistikgesetzes den zuständigen Behörden zu über­mitteln.

§ 6

Sensibilisierungsmaßnahmen

Die Hersteller verpflichten sich gegenüber dem BMU ergänzend zu der Pflicht des NABU nach § 3 Nummer 2 auch beim Inverkehrbringen der Fanggeräte in geeigneter Weise auf die Möglichkeit zur kostenlosen Entsorgung von Fanggeräte-Abfall und die Auswirkungen einer nicht ordnungsgemäßen Entsorgung auf die Meeresumwelt hinzuweisen, insbesondere durch

1.
gut sichtbare Plakate an der Verkaufsstelle oder Hinweise auf den Rechnungen sowie
2.
zur Verfügung stellen von Informationsmaterial an die Verbände der Fischerei zur Weitergabe an die Mitglieder dieser Verbände.
§ 7

Bestellung eines Bevollmächtigten

Die Hersteller mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland, die Fanggeräte in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr bringen, verpflichten sich, einen Bevollmächtigten zu beauftragen, der für die Erfüllung der aus der EWKRL folgenden Verpflichtungen in diesem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in diesem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuständig ist.

§ 8

Überwachung und Überprüfung

(1) Das BMU überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrages.

(2) Das BMU teilt dem NABU die sich aus der Aufstellung der Hersteller nach § 5 Absatz 1 ergebende Masse in Verkehr gebrachter Fanggeräte für ein Kalenderjahr unverzüglich nach Erhalt und Prüfung mit.

(3) Das BMU führt regelmäßig, mindestens einmal im Kalenderjahr, Gespräche mit den Vertragsparteien, Vertretern der betroffenen Bundesländer und gegebenenfalls weiteren Akteuren über die Erfüllung der in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen. Im Rahmen dieser Gespräche berichtet das BMU auch über den Umsetzungsstand der EWKRL in den anderen Mitgliedstaaten. Im Interesse einer effizienten Umsetzung der erweiterten Herstellerverantwortung für Fanggeräte-Abfall sowie einer bezüglich dieser Stoffe abgestimmten Umsetzung der fachlich einschlägigen drei Richtlinien (MSRL, EWKRL und PRF-RL) ist regelmäßig zu prüfen, ob ein praktikabler und adressatenorientierter Vollzug stattfindet. Dabei ist insbesondere zu überprüfen, ob weitere Hersteller mit Sitz im Inland oder weitere Hersteller mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Ab­kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die Bevollmächtigte mit der Wahrnehmung der mit den Vorgaben der EWKRL verbundenen Pflichten beauftragt haben, als Vertragsparteien in den Vertrag aufzunehmen sind. Die Erarbeitung von Vorschlägen für gegebenenfalls notwendige Vertragsanpassungen liegt in der Verantwortung des BMU.

(4) Im Rahmen der jährlichen Gespräche ist auch die Weiterentwicklung der Herstellerverantwortung für Fanggeräte zwischen den Vertragsparteien zu erörtern. Dabei ist insbesondere die Förderung des Recyclings von Fanggeräte-Abfall zu prüfen, u. a. im Rahmen von Ressortforschungsvorhaben, an denen der NABU und die Hersteller aktiv mitwirken und ihre Expertise in die Diskussion einbringen.

(5) Das BMU verfasst alle drei Jahre nach Abschluss dieses Vertrages einen Bericht über die Erfüllung der in diesem Vertrag festgelegten Verpflichtungen, insbesondere über die Erreichung der Sammelquoten nach § 5 Absatz 1. Das BMU veröffentlicht den Bericht auf seiner Internetseite und übersendet ihn an die Europäische Kommission. Die Vertragsparteien erklären sich mit der Veröffentlichung des Berichts auf der Internetseite des BMU und der Übersendung an die Europäische Kommission einverstanden.

§ 9

Kündigung, Vertragsstrafe

(1) Eine ordentliche Kündigung dieses Vertrages ist ausgeschlossen.

(2) Das BMU ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes diesen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist schriftlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Hersteller, ein Betreiber oder der NABU die jeweiligen Pflichten aus diesem Vertrag wiederholt verletzt.

(3) Der NABU ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich schriftlich zu kündigen, insbesondere, wenn

1.
er eine strategische Neuausrichtung seiner Meeresschutzaktivitäten beschließt oder sich der institutionelle Rahmen insbesondere die MSRL, EWKRL und PRF-RL ändert, die jeweils eine Weiterführung des Sammelsystems „Fishing for Litter“ nicht mehr ermöglicht oder
2.
ein Hersteller der Pflicht nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 oder ein Betreiber der Pflicht nach § 4 Nummer 1 wiederholt nicht nachkommt oder
3.
die Finanzierung des Sammelsystems „Fishing for Litter“ durch Fördermittel (der Länder oder Dritter) nicht mehr gewährleistet ist.

In den Fällen der Nummern 1 und 2 kann die Kündigung bis zum 31. März eines Jahres mit Wirkung für das übernächste Jahr ausgesprochen werden. In dem Fall der Nummer 3 kann die Kündigung zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres ausgesprochen werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Alternative 2 hat der Hersteller, der die Pflichtverletzung begangen hat, eine Vertragsstrafe zu zahlen, unabhängig davon, ob das BMU das Kündigungsrecht ganz oder teilweise ausübt. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt jeweils 2 000,00 Euro.

§ 10

Vertragsbeitritt, Ausscheiden eines Herstellers

(1) Ein Hersteller, der Fanggeräte im Bundesgebiet in Verkehr bringt, ohne im Zeitpunkt des Vertragsschlusses Vertragspartei zu sein, kann diesem Vertrag durch einseitige schriftliche Erklärung gegenüber dem BMU jederzeit beitreten. Das BMU informiert die anderen Vertragsparteien über den Vertragsbeitritt. Die Pflichten der anderen Vertragsparteien werden dadurch nicht berührt.

(2) Das BMU kontaktiert die aus den Erkenntnissen nach § 8 Absatz 2 Satz 4 neu in den Markt eingetretenen Hersteller zum Zweck eines Vertragsbeitritts.

(3) Beendet ein Hersteller, der Vertragspartei dieses Vertrages ist, das Inverkehrbringen von Fanggeräten im Bundesgebiet, so hat er dies dem BMU unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Beendigung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in Bezug auf Fanggeräte darzulegen. Nach Prüfung des BMU entscheidet dieses, ob und wann der Hersteller aus diesem Vertrag ausscheidet. Der Hersteller bleibt für die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens relevanten Datenmitteilungen nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 sowie für die im nachfolgenden Kalenderjahr entsprechend der vom NABU gestellten Rechnung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 zu tragenden Kosten verpflichtet. Die Pflichten anderer Vertragsparteien bleiben durch das Ausscheiden eines Herstellers aus diesem Vertrag unberührt.

§ 11

Schlussbestimmungen

(1) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Zustimmung des BMU und der jeweils betroffenen Vertragsparteien.

(2) Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für diese Schriftformklausel.

(3) Auf diesen Vertrag findet Teil IV des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung, soweit dieser Vertrag keine spezielleren Regelungen trifft und es sich nicht um die zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen zwischen den Herstellern und dem NABU sowie dem NABU und den Betreibern handelt. Auf diese sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.

§ 12

Inkrafttreten, Sonstiges

(1) Dieser Vertrag tritt am Tag seiner Unterzeichnung durch die letzte Vertragspartei in Kraft.

(2) Stellt das BMU fest, dass die Ziele dieses Vertrages verfehlt werden, veranlasst es die Umsetzung der diesem Vertrag zugrundeliegenden Vorschriften in Artikel 8 Absatz 8 und 9 der Richtlinie (EU) 2019/​904 durch Rechtsvorschrift. Mit dem Inkrafttreten einer solchen Rechtsvorschrift tritt dieser Vertrag unbeschadet der Regelung unter § 9 Absatz 1 und 2 außer Kraft.

§ 13

Veröffentlichung im Bundesanzeiger
und Übermittlung an Europäische Kommission

Dieser Vertrag und alle späteren Änderungen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht und vom BMU an die Europäische Kommission übermittelt. Dies gilt nicht, sofern lediglich Hersteller oder Betreiber als Vertragsparteien hinzukommen oder wegfallen.

Unterschriften der Vertragsparteien

Andersen, Kristen

Andresen, Kay-Uwe

Banik, Holger

Baumann, Frank

Engel, Michael

Fenner, Thomas

Gabriel, Joachim

Harms, Christina

Heikens, Hans-Peter

Hook, Michael

Kielgast, Folker

Lüdemann, Tim

Matelski, Birgit

Miller, Leif

Partheil-Böhnke, Sven

Reise, Jens

Richter, Gabriele

Schulze, Svenja

Sibbel, Jörg

Traulsen, Heiko

Waldhauer, Kai

Weber, Jörg

Anlage 1

Mecklenburg-Vorpommern

a)
Gemeinde Ostseebad Insel Poel
Vertreten durch Frau Gabriele Richter
Telefon: 038425/​428 10
g.richter@inselpoel.net

Niedersachsen

a)
Gemeinde Dornum
Vertreten durch Herrn Michael Hook
Telefon: 04933/​91 89 20
bgmhook@gemeinde-dornum.de
b)
Gemeinde Jemgum
Vertreten durch Herrn Hans-Peter Heikens
Telefon: 04958/​918 118
heikens@jemgum.de
Betreibt den Hafen: Ditzum
c)
Gemeindeverwaltung Krummhörn
Vertreten durch Herrn Frank Baumann
Telefon: 04923/​916 146
fbaumann@krummhoern.de
d)
Hafenzweckverband Neuharlingersiel
Vertreten durch Frau Christina Harms
Telefon: 04974/​91 22 71
HZV@gem.neuharlingersiel.de
e)
Niedersachsen Ports GmbH & Co. KG
Vertreten durch Herrn Holger Banik und Herrn Folker Kielgast
Telefon: 0441/​350 20 0
info@nports.de
Betreibt die Häfen: Cuxhafen, Norddeich, Fedderwardersiel

Schleswig-Holstein

a)
Gemeinde Großenbrode
Vertreten durch Herrn Jens Reise
Telefon: 0171/​606 43 10
info@amt-oldenburg-land.de
b)
Gemeinde Maasholm
Vertreten durch Herrn Kay-Uwe Andresen
Telefon: 04642/​60 21
gemeindemaasholm@t-online.de
c)
Gemeinde Timmendorfer Strand
Vertreten durch Herrn Sven Partheil-Böhnke
Telefon: 04503/​807132
buergermeister@timmendorfer-strand.org
Betreibt Hafen: OT Niendorf
d)
Gemeindewerke Heikendorf AöR
Yacht- und Fischereihafen Heikendorf-Möltenort
Vertreten durch Herrn Tim Lüdemann
Telefon: 0431/​248700
info@gwh.sh
e)
Heiligenhafener Verkehrsbetriebe GmbH & Co. KG
Vertreten durch HVB Beteiligungsgesellschaft mbH
diese vertreten durch Herrn Joachim Gabriel
Telefon: 04362/​5034 0
info@hvbkg.de
f)
Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein
Vertreten durch Frau Birgit Matelski
Telefon: 04841/​667 100
Poststelle.husum@lkn.landsh.de
Betreibt den Hafen: Büsum
g)
Stadt Eckernförde, Stadtwerke Eckernförde
Vertreten durch Herrn Jörg Sibbel
Telefon: 04351/​710 150
joerg.sibbel@stadt-eckernfoerde.de
h)
Stadt Fehmarn, Bürgermeister, Burg auf Fehmarn
Vertreten durch Herrn Jörg Weber
Telefon: 04371/​506 122
j.weber@stadtfehmarn.de
i)
Stadt Kappeln, Bürgermeister
Vertreten durch Herrn Heiko Traulsen
Telefon: 04642/​18329
buergermeister@stadt-kappeln.de

Bundesverwaltung

a)
Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Elbe-Nordsee
Vertreten durch Herrn Thomas Fenner
Telefon: 04861/​615 361
thomas.fenner@wsv.bund.de
Betreibt den Hafen: Eidersperrwerk (Liegeplätze der Fischer aus Tönning)“

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