Bekanntmachung Regelung zur vorübergehenden Gewährung von Rekapitalisierungen und nachrangigem Fremdkapital im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung für Rekapitalisierungsmaßnahmen und nachrangiges Fremdkapital 2020“)

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Bekanntmachung
Regelung
zur vorübergehenden Gewährung von Rekapitalisierungen und nachrangigem Fremdkapital
im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland
im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19
(„Bundesregelung für Rekapitalisierungsmaßnahmen und nachrangiges Fremdkapital 2020“)

Vom 11. Dezember 2020

Angesichts des Ausbruchs von COVID-19 hat die Europäische Kommission mitgeteilt, Beihilfen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unter bestimmten Voraussetzungen als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen. Auf der Grundlage der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung vom 13. Oktober 2020 (C(2020) 7127 final) ergeht folgende „Bundesregelung Beihilfen für Rekapitalisierungsmaßnahmen und nachrangiges Fremdkapital 2020“:

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Diese Regelung gilt für alle Beihilfen, die in Form von Rekapitalisierungsmaßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland von durch inländische Gebietskörperschaften errichteten beihilfegebenden Stellen im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 an Unternehmen der Realwirtschaft gewährt werden, sofern im Nachfolgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Rekapitalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Regelung sind Maßnahmen in Form

1.
der Beteiligung in Form von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht und sonstigen Vorzugsbeteiligungen ohne Stimmrecht an Unternehmen anderer Rechtsform als Aktiengesellschaften (Vorzugsbeteiligungen),
2.
von stillen Beteiligungen, Nachrangdarlehen und sonstigen hybriden Finanzinstrumenten (hybride Finanzinstrumente) und
3.
der Übernahme oder dem Erwerb von Aktien mit Stimmrecht (einschließlich Vorzugsaktien mit Stimmrecht) oder von Beteiligungen mit vollem Stimmrecht an Unternehmen anderer Rechtsform als Aktiengesellschaften (Beteiligung mit Vollstimmrecht)

mit einem Volumen von im Einzelfall bis zu 250 Millionen Euro.

Unternehmen der Realwirtschaft nach Absatz 1 sind Wirtschaftsunternehmen aller Sektoren und Wirtschaftstätigkeiten, die nicht Unternehmen des Finanzsektors nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes (StFG) und keine Kreditinstitute oder Brückeninstitute nach § 2 Absatz 1 Satz 2 StFG sind.

(3) Nachrangdarlehen nach Absatz 2 Nummer 2 sind nur solche bei denen der Betrag des Nachrangdarlehens bei Großunternehmen eine Höhe von zwei Dritteln der jährlichen Lohnsumme beim begünstigten Unternehmen und bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) die gesamte jährliche Lohnsumme beim begünstigten Unternehmen und bei Großunternehmen 8,4 Prozentpunkte und bei KMU 12,5 Prozentpunkte des Gesamtumsatzes des begünstigten Unternehmens im Jahr 2019 übersteigt. In die jährliche Lohnsumme nach Satz 2 sind Sozialversicherungsbeiträge und Kosten für Personal einzurechnen, das am Standort des Unternehmens arbeitet, aber formal auf der Lohn- und Gehaltsliste von Subunternehmen steht.

Für Nachrangdarlehen unterhalb der Schwelle in Satz 1 gilt die Bundesregelung Beihilfen für niedrigverzinsliche Darlehen 2020.

§ 2

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die beihilfegebende Stelle kann die Rekapitalisierungsmaßnahmen auf Antrag in Textform von Unternehmen in den in § 1 Absatz 2 genannten Formen gewähren. In Abstimmung mit dem jeweiligen Antragsteller kann die Rekapita­lisierung auch in anderer als der ursprünglich beantragten Form erfolgen.

(2) Die beihilfegebende Stelle schließt zur Umsetzung bewilligter Rekapitalisierungsmaßnahmen Verträge mit den Unternehmen, die Maßnahmen nach dieser Regelung in Anspruch nehmen. Die Verträge sind so abzufassen, dass die von der beihilfegebenden Stelle gewährten Leistungen abgesichert sind und die Einhaltung von mit der Gewährung dieser Leistungen verbundenen Auflagen gewährleistet ist.

(3) Bei der Umsetzung von Maßnahmen nach dieser Regelung und bei deren vertraglicher Absicherung nach Absatz 2 sind Beschlüsse des Europäischen Rates und Vorgaben der Europäischen Kommission, insbesondere zur Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 AEUV zu berücksichtigen, insbesondere die Vorgaben

1.
der Mitteilung C(2020) 1863 der Kommission vom 19. März 2020 Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 91 I vom 20.3.2020, S. 1),
2.
der Mitteilung C(2020) 2215 der Kommission vom 3. April 2020 Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 112 I vom 4.4.2020, S. 1) und
3.
der Mitteilung C(2020) 3156 der Kommission vom 8. Mai 2020 Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 164 vom 13.5.2020, S. 3),
4.
der Mitteilung C(2020) 4509 der Kommission vom 29. Juni 2020 Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 218 vom 2.7.2020, S. 3),
5.
der Mitteilung C(2020) 7127 der Kommission vom 13. Oktober 2020 Änderung des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 340 I vom 13.10.2020, S. 1).

(Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen).

(4) Die folgenden Absätze sowie die §§ 3 bis 5 finden auch dann Anwendung, wenn Rekapitalisierungsmaßnahmen aufgrund von Vorgaben der Europäischen Kommission zur Vereinbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 AEUV und des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission stehen. Eine Abweichung von diesen Vorschriften ist zulässig, soweit dies hinsichtlich der mit der Maßnahme verfolgten Zwecke als geboten erscheint und eine Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt.

(5) Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 1 dürfen nur gewährt werden, wenn bei krisenbedingtem Verlust von Eigenkapital die Zufuhr von Nachrangkapital oder Eigenkapital erforderlich ist, um die Kreditfähigkeit des Unternehmens wiederherzustellen. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn das Unternehmen nicht in der Lage ist, die für die Sicherstellung der Liquidität und des Fortbestands des Unternehmens notwendigen Mittel am Markt zu beschaffen. Dabei sind die Vorgaben aus Absatz 7 zu beachten. Ein wichtiger Anhaltspunkt für die Bewertung der Kreditfähigkeit des Unternehmens ist die Verschlechterung des Verhältnisses von Fremdkapital zu Eigenkapital.

Darüber hinaus sind folgende Umstände zu berücksichtigen:

1.
Für börsennotierte Unternehmen: Kreditausfall-Swaps, Risikoprämien auf Unternehmensanleihen, andere Schuldtitel oder Derivate, Liquidität solcher Instrumente auf bedeutenden Aktienmärkten, Verfügbarkeit für Kreditversicherungen, Ad-hoc-Mitteilungen etc.
2.
Für Unternehmen außerhalb der Kapitalmärkte: Kreditwürdigkeitsbewertung, Cash-Flow Pläne, Liquiditätsquoten, Bargeldreserven, Informationen von der Hausbank (z. B. gescheiterte Kreditanträge).

Ein Unternehmen darf nur dann als nicht in der Lage angesehen werden, die für die Sicherstellung der Liquidität und des Fortbestands des Unternehmens notwendigen Mittel am Markt zu beschaffen, wenn horizontale Maßnahmen zur Deckung von Liquiditätsbedarf (z. B. die Spezialprogramme der KfW bzw. vergleichbare Programme der Länder) nicht ausreichen, um den Fortbestand des Unternehmens sicherzustellen. Rekapitalisierungsmaßnahmen dürfen nur als ultima ratio gewährt werden.

(6) Die Wiederherstellung der Kreditfähigkeit muss im Hinblick auf das Allgemeinwohl geboten sein. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Bestandsgefährdung des Unternehmens erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft, die technologische Souveränität, die Versorgungssicherheit, kritische Infrastrukturen oder den Arbeitsmarkt in der jeweiligen Region oder darüber hinaus hätte. Dies ist im Einzelfall anhand jeweils unterschiedlich gewichteter Kriterien zu untersuchen, wie beispielsweise der Anzahl an Arbeitsplätzen in der Region oder darüber hinaus. Des Weiteren fließen Informationen wie z. B. zur Relevanz des Unternehmens in Wertschöpfungsketten oder die Innovationsstärke des Unternehmens (beispielsweise gemessen an den Ausgaben für Forschung und Entwicklung) in die Bewertung mit ein.

(7) Die Rekapitalisierung ist auf den Umfang zu beschränken, der erforderlich ist, um die Fähigkeit des Unternehmens, sich am Markt zu finanzieren, d. h. die Kreditwürdigkeit des Unternehmens, wiederherzustellen. Dies ist im konkreten Einzelfall individuell zu bestimmen. Ein entscheidender Faktor ist dabei der dynamische Verschuldungsgrad (Finanzverbindlichkeiten/​EBITDA). Entsprechend der Praxis bei der Kreditvergabe an Unternehmen mit Investmentgrade-Rating, sollte dieser 3,0 oder 3,5 nicht überschreiten, wobei dieser Faktor zusätzlich vom Sektor, in dem das Unternehmen tätig ist, sowie den Investoren des Unternehmens abhängig sein kann. So stellt das mit 3,0 bzw. 3,5 multiplizierte EBITDA nach Überwindung der Krise das maximale Kreditvolumen dar, das am Markt erlangt werden kann. Darüber hinausgehender Finanzierungsbedarf muss jenseits des Kreditmarkts aus anderen Quellen finanziert werden. Daher ist die Rekapitalisierungsmaßnahme darauf beschränkt, die Nettoverschuldung des Unternehmens auf einen Betrag des mit 3,0 oder 3,5 multiplizierten prognostizierten EBITDA des Unternehmens zum Stand 31. Dezember 2021 zu bringen.

Ein alternativer Ansatz ergibt sich aus der Bilanzstruktur. Wenn das Eigenkapital durch Verluste in der Krise fast oder vollständig aufgezehrt wurde oder wird, erfordert auch die Fähigkeit, sich selbständig Kredite zu beschaffen, ein Wiederaufstocken des Eigenkapitals. Dabei ist eine Kapitalquote von mindestens 15 Prozent in der Zielbilanz anzustreben.

Die beiden vorgenannten Ansätze schließen sich nicht gegenseitig aus.

(8) Eine Rekapitalisierungsmaßnahme darf nur gewährt werden, wenn sich das Unternehmen nicht bereits am 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten (im Sinne von Artikel 2 Ziffer 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung1) befand und, nach Berücksichtigung der Rekapitalisierungsmaßnahme, eine klare eigenständige Fortführungsperspektive für das Unternehmen besteht. Abweichend davon können Rekapitalisierungsmaßnahmen für kleine und Kleinstunternehmen (im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in Schwierigkeiten befanden, sofern diese Unternehmen nicht Gegenstand eines ­Insolvenzverfahrens nach nationalem Recht sind und sie weder Rettungsbeihilfen noch Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Falls diese Unternehmen eine Rettungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Rekapitalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Regelung erhalten, wenn zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Rekapitalisierungsmaßnahme der Kredit bereits zurückgezahlt wurde oder die Garantie bereits erloschen ist. Falls diese Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben, dürfen sie dennoch Rekapitalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Regelung erhalten, wenn sie zum Zeitpunkt der Gewährung dieser Rekapitalisierungsmaßnahme keinem Umstrukturierungsplan mehr unterliegen.

(9) Zudem darf der Umfang der Rekapitalisierungsmaßnahme nicht zu einer Verbesserung der Eigenkapitalbasis des Unternehmens zum Stand 31. Dezember 2019 führen. Hierzu ist ein Vergleich der prognostizierten Eigenkapitalbasis des Unternehmens zum Stand 31. Dezember 2021 mit der historischen Eigenkapitalbasis zum Stand 31. Dezember 2019 anzustellen.

Bei der Bestimmung der Obergrenzen sind auch alle anderen gewährten oder geplanten COVID-19-Maßnahmen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für durch den Staat gewährte hybride Finanzinstrumente, die insoweit zum Eigenkapital gerechnet werden.

(10) Die beihilfegebende Stelle soll darauf hinwirken, dass eine Rekapitalisierung im Einzelfall nur nach Eigenleistungen von Anteilseignern des betroffenen Unternehmens erfolgt. Diese Eigenleistungen bleiben bei dem Vergleich der Kapitalausstattung vor der COVID-19-Krise und nach der Gewährung der Rekapitalisierungsmaßnahme nach Absatz 9 außer Betracht.

(11) Rekapitalisierungsmaßnahmen dürfen nur bis zum 30. September 2021 gewährt werden.

(12) Die näheren Bedingungen für die Rekapitalisierung sind in den §§ 3, 4 festgelegt.

(13) Für den Fall, dass ein Land mehrere beihilfegebende Stellen errichtet oder mehrere beihilfegebende Stellen auf Bundesebene errichtet werden, welche die vorliegende Regelung nutzen können, stellen die Länder und der Bund jeweils sicher, dass die Prüfung der Anträge sowie die Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen nach möglichst einheitlichen Standards und Kriterien erfolgen.

(14) Der Bund und die Länder stellen durch Informationsaustausch sicher, dass es nicht zu Doppelförderungen eines Unternehmens kommt. Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist – bei parallelem Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen – grundsätzlich subsidiär zu den Programmen und Fonds der Länder. Wenn ein Unternehmen bei mehreren Ländern oder bei einem oder mehreren Ländern und dem Bund gleichartige Anträge stellt, entscheiden die jeweiligen Länder beziehungsweise der Bund und die Länder gemeinsam im konkreten Einzelfall, welches Programm beziehungsweise welcher Fonds – allein oder gemeinsam handelnd – am geeignetsten wäre.

§ 3

Bedingungen für Vorzugsbeteiligungen und hybride Finanzinstrumente

(1) Bei Rekapitalisierungsmaßnahmen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 sind die Anforderungen nach den Absätzen 2 bis 9 und § 5 zu erfüllen. Die Erfüllung ist vertraglich abzusichern.

(2) Die beihilfegebende Stelle erhält eine angemessene Vergütung durch das begünstigte Unternehmen. Diese Vergütung geht den Gewinnbeteiligungsrechten der übrigen Gesellschafter des begünstigten Unternehmens vor. Die Vergütung soll insbesondere in Form einer bevorzugten Gewinn- oder Zinszuweisung erfolgen.

(3) Die Angemessenheit der Vergütung ist anhand marktüblicher Kriterien zu ermitteln. Dabei sind die Merkmale des Instrumentes, insbesondere der Rang der Forderung, das Ausfallrisiko sowie alle Zahlungsmodalitäten, die Anreize zur Beendigung der Stützung und ein geeigneter Basiszins zu berücksichtigen. Die Mindestvergütung verzinslicher hybrider Instrumente bestimmt sich im Regelfall aus der Summe von Basiszins und aus der Übersicht ersichtlichen Aufschlägen. Basiszins ist der bei Gewährung der Stabilisierungsmaßnahme maßgebliche 1-Jahres-IBOR oder ein von der Europäischen Kommission veröffentlichter gleichwertiger Zinssatz.

Art des Empfängers 1. Jahr 2. und 3. Jahr 4. und 5. Jahr 6. und 7. Jahr 8. Jahr und danach
KMU 225 bps 325 bps 450 bps 600 bps 800 bps
Großunternehmen 250 bps 350 bps 500 bps 700 bps 950 bps

Die Bezeichnung als KMU bestimmt sich nach Anhang 1 Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65).

Die Mindestvergütung ist an die Eigenschaften und das Risikoprofil der einzelnen Finanzinstrumente anzupassen:

Instrument Vergütung – Aufschläge
Nachrangdarlehen Durchschnitt der in Randziffern 27a und 66 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen vorgesehenen Vergütung:

Jährlich gestaffelt 250/​325/​325/​450/​450/​550 bps für Großunternehmen
Jährlich gestaffelt 200/​262,5/​262,5/​350/​350/​425 bps für KMU

Nachrangige Wandelanleihen Anleihen mit fester Laufzeit:

Vergütung wie in Absatz 3 Satz 3

Unbefristete Anleihen:

Vergütung wie in Absatz 3 Satz 3 plus jährlich 30 bps

Stille Beteiligungen
(nach HGB bilanziert)
Stille Beteiligungen ohne Wandlungsrecht:

Vergütung wie in Absatz 3 Satz 3
mit einem Aufschlag von durchschnittlich 50 bps pro Jahr für die ersten sieben Jahre der Laufzeit.

Im Ermessen der beihilfegebenden Stelle kann der Aufschlag beliebig verteilt werden, solange der Aufschlag von Jahr zu Jahr konstant bleibt oder sinkt.

Stille Beteiligungen mit Wandlungsrecht:

Vergütung wie in Absatz 3 Satz 3
mit einem Aufschlag von durchschnittlich 40 bps pro Jahr für die ersten sieben Jahre der Laufzeit.

Im Ermessen der beihilfegebenden Stelle kann der Aufschlag beliebig verteilt werden, solange der Aufschlag von Jahr zu Jahr konstant bleibt oder sinkt.

Stille Beteiligungen
(nach IFRS bilanziert)
Entweder:

Jährlich gestaffelt 400/​400/​500/​600/​700/​800/​800/​950 bps, oder
Vergütung wie in Absatz 3 Satz 3
mit einem Aufschlag von durchschnittlich 120 bps pro Jahr für die ersten sieben Jahre der Laufzeit.

Im Ermessen der beihilfegebenden Stelle kann der Aufschlag beliebig verteilt werden, solange der Aufschlag von Jahr zu Jahr konstant bleibt oder sinkt.

Vorzugsbeteiligungen Vergütung wie in Absatz 3 Satz 3 und zusätzlich 30 bps pro Jahr
Vorzugsaktien mit Stimmrecht Vergütung wie in Absatz 3 Satz 3

(4) Nachrangdarlehen haben eine maximale Laufzeit von sechs Jahren.

(5) Vorzugsbeteiligungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 sollen grundsätzlich ausschließlich an die beihilfegebende Stelle ausgegeben werden, sodass sie eine eigene Gattung bilden. Der Ausgabebetrag bestimmt sich nach § 4 Absatz 4 bis 6. § 4 Absatz 5 und 6 gelten mit der Maßgabe, dass von dem jeweils ermittelten Ausgabebetrag ein zusätzlicher Abschlag von zehn Prozent vorzunehmen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für Rekapitalisierungsinstrumente, die ein Recht zur Wandlung in Unternehmensbeteiligungen mit Stimmrechten vorsehen. Bei Vorzugsbeteiligungen kann abweichend von Absatz 3 auch eine nicht aufsteigende Vergütung oder eine niedrigere Vergütung vereinbart werden, wenn bei der Bestimmung des Ausgabebetrags ein deutlicher Abschlag vom Marktwert vorgenommen wird. Eine solche Abweichung bedarf jedoch der vorherigen Notifizierung bei der Kommission.

(6) Vorzugsaktien ohne Stimmrecht dürfen nur bis zu einer Beteiligung in Höhe von 20 Prozent des Stammkapitals verwendet werden.

(7) Übernimmt die beihilfegebende Stelle stille Beteiligungen, Vorzugsbeteiligungen ohne Stimmrecht oder sonstige Finanzinstrumente mit Wandlungsrecht, kann sie nach Festlegung des Inhalts der Rekapitalisierungsmaßnahme, insbesondere der Auflagen nach § 5, bereits Vorauszahlungen zum Zweck der Erfüllung der Einlageverpflichtung leisten, wenn die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die Entstehung dieser Einlageverpflichtung noch nicht erfüllt sind. Diese Vorauszahlungen befreien die beihilfegebende Stelle nach den §§ 2 Absatz 2, 5 Absatz 5 Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz in Höhe des gezahlten Betrags von ihrer Einlagepflicht.

(8) Bei Ausübung eines Wandlungsrechts soll von dem nach § 4 Absatz 4 bis 7 ermittelten Ausgabebetrag ein ­Abschlag in Höhe von mindestens 5 Prozent vorgenommen werden. Bei den in Ausübung des Wandlungsrechts gewährten Aktien oder sonstigen Beteiligungen ist die Erfüllung einer der in § 4 Absatz 7 genannten Anforderungen sicherzustellen.

(9) Genussrechte stehen unter dem Vorbehalt der Notifizierung ihrer genauen Ausgestaltung und Vergütung bei der Kommission.

§ 4

Bedingungen für Beteiligungen mit Vollstimmrecht

(1) Beim Erwerb von Beteiligungen mit Vollstimmrecht nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 sind die Anforderungen nach den Absätzen 3 bis 7 und § 5 zu erfüllen. Die Erfüllung ist vertraglich abzusichern.

(2) Der Erwerb einer Beteiligung mit Vollstimmrecht soll insbesondere dann erfolgen, wenn das Vertrauen des Marktes in die Fortführung des Unternehmens mit anderen Mitteln nicht hergestellt werden kann und unter Berücksichtigung der Rekapitalisierungsmaßnahme eine klare eigenständige wirtschaftliche Fortführungsperspektive für das Unternehmen vorliegt.

(3) Eine Beteiligung mit Vollstimmrecht hat grundsätzlich in der Zeichnung neuer Aktien oder neuer Gesellschaftsanteile zu bestehen. Der Erwerb von Beteiligungen von Altgesellschaftern soll nur ausnahmsweise erfolgen, wenn der Zweck der Rekapitalisierungsmaßnahme in anderer Weise nicht erreicht werden kann.

(4) Bei börsennotierten Gesellschaften soll sich der Basiswert für den Ausgabebetrag eng an dem Börsenkurs des Unternehmens zu dem Zeitpunkt orientieren, zu dem die Rekapitalisierungsmaßnahme bekannt wird. § 31 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie § 5 der WpÜG-Angebotsverordnung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass der Gegenleistung der Durchschnittskurs der letzten 15 Tage vor der ersten schriftlichen Anfrage des Unternehmens betreffend die Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen zugrunde zu legen ist. Bei der Festlegung des Ausgabebetrags sind zusätzlich das Risikoprofil des Unternehmens, die Besonderheiten des gewählten Instruments, Sondereffekte bei der Börsenpreisbildung sowie Anreize für die Beendigung der Maßnahme zu berücksichtigen. Dies kann dazu führen, dass beim Ausgabebetrag ein angemessener Abschlag vom Basiswert vorzunehmen ist.

(5) Im Fall von börsennotierten Gesellschaften, bei denen bisher keine entsprechenden Beteiligungen auf dem Markt gehandelt werden und daher der durchschnittliche Marktpreis der 15 Tage vor dem ersten schriftlichen Antrag nicht verwendet werden kann, wird der Einstiegspreis auf der Grundlage des theoretischen Einstiegspreises für ordentliche Aktien, wie in Absatz 4 beschrieben, bestimmt.

(6) Bei nicht börsennotierten Gesellschaften ist der Basiswert für den Ausgabetrag durch Sachverständigengutachten unter Anwendung von anerkannten Methoden der Unternehmensbewertung zu ermitteln. Bei Rekapitalisierungsmaßnahmen kann eine Bewertung nach den Grundsätzen des Wirtschaftsprüferstandards IDW S1 vorgelegt werden oder eine vereinfachte Bewertungsmethode angewandt werden, wie zum Beispiel eine Bewertung auf der Grundlage von Multiplikatoren. § 5 Absatz 4 der WpÜG-Angebotsverordnung gilt entsprechend.

(7) Bei Beteiligungen mit Vollstimmrecht müssen die Bedingungen für die Ausgabe der Anteile so gestaltet sein, dass sie dazu beitragen, sicherzustellen, dass die Beteiligung nicht länger aufrechterhalten wird, als im Hinblick auf die Stabilisierung des Unternehmens und das Gebot der Wirtschaftlichkeit geboten. Dies hat zu erfolgen durch

1.
die Ausgabe von Aktien mit einem Gewinnvorzug nach Maßgabe von Absatz 8 oder
2.
die Vornahme eines umfangreichen Abschlags von dem nach Maßgabe von Absatz 4, 5 oder Absatz 6 ermittelten Basiswerts nach Maßgabe von Absatz 9 oder
3.
die Vornahme eines erheblichen Abschlags von dem nach Maßgabe von Absatz 4, 5 oder Absatz 6 ermittelten Basiswert und die Gewährung von Rechten zum Bezug weiterer Aktien durch die beihilfegebende Stelle nach Maßgabe von Absatz 10.

(8) Für die von der beihilfegebenden Stelle gezeichneten Aktien wird eine eigene Aktiengattung ausgegeben, für die ein kumulativer oder im Zeitablauf ansteigender Gewinnvorzug vereinbart werden soll oder eine feste gewinnabhängige Verzinsung, deren Höhe sich an den in der Tabelle in § 3 Absatz 3 vorgesehenen Vorgaben orientiert. § 3 Absatz 7 gilt entsprechend. Dabei ist ein Entschädigungsanspruch für entgangene Gewinnvorzüge vorzusehen, auf die die beihilfegebende Stelle grundsätzlich nicht verzichten darf. Die Vergütung von Vorzugsaktien mit Stimmrechten nach § 3 Absatz 3 kann um 50 Prozent reduziert werden, wenn die Aktien zu einer 25-prozentigen Ermäßigung gegenüber dem nach § 4 Absatz 4 bis 6 ermittelten Ausgabebetrag erworben werden.

(9) Bei der Festlegung des Ausgabebetrags wird ein umfangreicher Abschlag von dem nach Maßgabe von Absatz 4, Absatz 5 oder Absatz 6 ermittelten Basiswert vorgenommen. Der Abschlag ist umfangreich im Sinne dieser Vorschrift, wenn der Ausgabebetrag um mindestens 50 Prozent unter dem Basiswert liegt.

(10) Bei der Festlegung des Ausgabebetrags wird ein Abschlag von dem nach Maßgabe von Absatz 4, Absatz 5 oder Absatz 6 ermittelten Basiswert vorgenommen. Die beihilfegebende Stelle zahlt einen Aufschlag in entsprechender Höhe auf den Ausgabebetrag als Agio ein. Im Gegenzug werden ihr Bezugsrechte auf weitere Aktien eingeräumt. Ein Bezugsrecht im Volumen von mindestens 10 Prozent des Nennwerts der von der beihilfegebenden Stelle gezeichneten Aktien, wird nach Ablauf von vier Jahren, gerechnet ab der Beteiligung durch die beihilfegebende Stelle, fällig, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die beihilfegebende Stelle nicht mindestens 40 Prozent ihrer Beteiligung veräußert hat, sowie nach sechs Jahren, wenn die Beteiligung der beihilfegebenden Stelle nicht vollständig abgebaut wurde. Die Bezugsrechte hat das Unternehmen aus einer bedingten Kapitalerhöhung zu bedienen. Der Ausgabepreis der dem Bezugsrecht unterliegenden Aktien darf ihren Nominalbetrag nicht überschreiten. Entsprechend übersteigt das eingezahlte Agio die Summe der Nominalbeträge aller dem Bezugsrecht unterliegenden Aktien nicht. Das eingezahlte Agio gilt dabei als auf die Einlageverpflichtung anrechenbare Vorleistung im Sinne von § 5 Absatz 5 und § 7 Absatz 4 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes (WStBG) in Verbindung mit § 2 Absatz 2 WStBG. In Fällen, in denen das Verhältnis vom Marktwert zum Nominalwert der Aktien für die dem Bezugsrecht unterliegende Aktien einen Abschlag in ausreichender Höhe wegen des Verbots der Ausgabe von Aktien unter dem Nominalwert nicht zulässt, hat die beihilfegebende Stelle entweder

1.
anstatt des Step-ups gemäß Absatz 10 die Aktien zum Zeitpunkt der Gewährung der Maßnahme mit einem Abschlag vom theoretischen Nach-Rechte-Preis (Theoretical Ex-Rights Price [TERP]-)Wert in Höhe von mindestens 50 Prozent zu erwerben oder
2.
auf eine nominelle Kapitalherabsetzung hinzuwirken oder
3.
Vorzugsaktien zu zeichnen.
§ 5

Auflagen und Bedingungen für Unternehmen, die Rekapitalisierungsmaßnahmen in Anspruch nehmen

(1) Auflagen und Bedingungen für Rekapitalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Regelung müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und haben sich insbesondere an der Art, der Höhe und der Dauer der in Anspruch genommenen Rekapitalisierungsmaßnahme sowie an der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens auszurichten.

(2) Ferner sollen die Auflagen so gestaltet werden, dass sie Anreize für eine zügige Beendigung der Stabilisierungsmaßnahme setzen.

(3) Solange das Unternehmen Rekapitalisierungsmaßnahmen der beihilfegebenden Stelle in Anspruch nimmt, dürfen Organmitgliedern und Geschäftsleitern unter Einbeziehung von etwaigen Konzernbezügen Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile nicht gewährt werden. Ebenso dürfen Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt, sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen nicht gewährt werden.

(4) Solange nicht mindestens 75 Prozent der Maßnahme zurückgeführt sind, darf kein Mitglied der Geschäftsleitung des Unternehmens eine Gesamtvergütung erhalten, die über die Grundvergütung dieses Mitglieds zum 31. Dezember 2019 hinausgeht. Bei Personen, die zum Zeitpunkt der Maßnahme oder danach Mitglied der Geschäftsleitung werden, gilt als Obergrenze die Grundvergütung von Mitgliedern der Geschäftsleitung derselben Verantwortungsstufe zum 31. Dezember 2019.

(5) Um Anreize für eine zügige Beendigung der Rekapitalisierungsmaßnahme zu setzen, dürfen während der Dauer der Rekapitalisierungsmaßnahme grundsätzlich keine Dividenden oder sonstige, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldete, Gewinnausschüttungen an andere Gesellschafter als die beihilfegebende Stelle geleistet werden. Weiterhin darf das Unternehmen keine Aktien oder sonstige Bestandteile der haftenden Eigenmittel des Unternehmens zurückkaufen und keine sonstigen, vertraglich oder gesetzlich nicht geschuldeten Leistungen an andere Gesellschafter oder mit ihnen verbundene Unternehmen leisten. Verbundene Unternehmen sind im Verhältnis zueinander in Mehrheitsbesitz stehende Unternehmen und mit Mehrheit beteiligte Unternehmen nach Maßgabe der §§ 15 und 16 des Aktiengesetzes.

(6) Unternehmen, die Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 4 der Abgabenordnung (AO) sind, sind verpflichtet, die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse sämtlicher Unternehmensteile gegenüber der beihilfegebenden Stelle offenzulegen. Wenn sie verpflichtet sind, einen länderbezogenen Bericht nach § 138a Absatz 1 AO zu erstellen, haben sie auch diesen Bericht gegenüber der beihilfegebenden Stelle offenzulegen. Unternehmen nach Satz 1 haben zu bestätigen, dass Mittel der beihilfegebenden Stelle nicht in nicht kooperative Jurisdiktionen im Sinne der EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke, Anhang I2, abfließen. Unternehmen mit Sitz in nicht kooperativen Jurisdiktionen können nicht Empfänger von Rekapitalisierungsmaßnahmen sein.

(7) Unternehmen mit Ausnahme von KMU müssen der beihilfegebenden Stelle innerhalb von zwölf Monaten nach Vorlage des Rückzahlungsplans und danach regelmäßig alle zwölf Monate über die Fortschritte bei der Umsetzung des Rückzahlungsplans und die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Randziffern 71 bis 78 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen Bericht erstatten.

(8) Während der Dauer der Rekapitalisierungsmaßnahme haben Großunternehmen innerhalb von zwölf Monaten ab dem Datum der Beihilfegewährung und danach regelmäßig alle zwölf Monate Informationen über die Verwendung erhaltener Beihilfen zu veröffentlichen. Hierzu gehören Informationen darüber inwieweit die erhaltenen Beihilfen ihre Tätigkeiten im Einklang mit den EU-Zielen und den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des ökologischen und des digitalen Wandels, etwa dem EU-Ziel der Klimaneutralität bis 2050, unterstützen.

(9) Börsennotierte Unternehmen dürfen von den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex nur mit Genehmigung der beihilfegebenden Stelle und nur bei Vorliegen eines sachlichen Grundes abweichen.

(10) Zudem sollen dem Unternehmen insbesondere folgende Auflagen erteilt werden:

1.
eine Überprüfung ihrer Geschäftspolitik und deren wirtschaftlicher Nachhaltigkeit, um die Gewähr für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik zu bieten;
2.
Nachweis eines Beitrags zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, zur Stabilisierung von Produktionsketten und zur dauerhaften Sicherung von Arbeitsplätzen;
3.
Vergütungsbeschränkungen nach Absatz 3 auch für Mitarbeiter der nachgelagerten Führungsebene. Sofern variable Vergütungen gewährt werden, darf von Erfolgszielen und anderen Parametern für erfolgsabhängige Vergütungen nicht nachträglich zu Lasten des Unternehmens abgewichen werden.
§ 6

Auflagen zur Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen durch Rekapitalisierungsmaßnahmen

(1) Sofern durch die Rekapitalisierungsmaßnahmen Wettbewerbsverzerrungen zu befürchten sind, kann die beihilfegebende Stelle dem begünstigten Unternehmen Bedingungen für die Geschäftstätigkeit auferlegen, die geeignet sind, derartige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden.

(2) Empfänger von Rekapitalisierungsmaßnahmen dürfen keine staatlich finanzierte aggressive wirtschaftliche Expansion betreiben oder übermäßige Risiken eingehen.

(3) Des Weiteren dürfen Empfänger von Rekapitalisierungsmaßnahmen mit diesem Umstand nicht zu kommerziellen Zwecken werben.

(4) Solange nicht mindestens 75 Prozent der Rekapitalisierungsmaßnahme zurückgeführt worden sind, dürfen begünstigte Großunternehmen keine Beteiligung von mehr als 10 Prozent an Wettbewerbern oder anderen Unternehmen in ihrem Geschäftsfeld erwerben. Dazu zählt auch der Erwerb von vor- und nachgelagerten Geschäftstätigkeiten. Großunternehmen dürfen eine Beteiligung von mehr als 10 Prozent an anderen Unternehmen in ihrem Geschäftsfeld nur unter außergewöhnlichen Umständen und unbeschadet der Fusionskontrolle erwerben. Außergewöhnliche Umstände liegen vor, wenn die Übernahme erforderlich ist, um die Rentabilität des begünstigten Unternehmens zu erhalten, und kein anderer Käufer zur Verfügung steht. Ein solcher Erwerb steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Europäische Kommission und darf ohne diese Genehmigung nicht durchgeführt werden.

(5) Rekapitalisierungsmaßnahmen dürfen nicht zur Quersubventionierung wirtschaftlicher Tätigkeiten verbundener Unternehmen in Sinne des § 15 des Aktiengesetzes, die sich am 31. Dezember 2019 bereits in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden, eingesetzt werden. In verbundenen Unternehmen muss eine klar getrennte Buchführung eingeführt werden, um zu gewährleisten, dass die Rekapitalisierungsmaßnahme derartigen Tätigkeiten nicht zugutekommt.

§ 7

Vertraglich abzusichernde Rechte der beihilfegebenden Stelle

(1) Die beihilfegebende Stelle hat sich im Rahmen von Rekapitalisierungsmaßnahmen von dem begünstigten Unternehmen folgende vertraglichen Rechte einräumen zu lassen.

(2) Zu den Rechten nach Absatz 1 gehört ein unbeschränktes Erhebungsrecht für den Bundesrechnungshof bzw. den jeweiligen Landesrechnungshof beim jeweils betroffenen Sondervermögen.

(3) Die beihilfegebende Stelle hat von begünstigten Unternehmen, die der Prüfungspflicht gemäß § 316 des Handelsgesetzbuchs unterliegen, zu verlangen, dass die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 5 und 6 durch den Abschlussprüfer überprüft und in den Prüfbericht aufgenommen wird. Von Unternehmen, die nicht der Prüfungspflicht gemäß § 316 des Handelsgesetzbuchs unterliegen, hat sie zu verlangen, dass die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 5 und 6 durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer, eine Buchprüfungsgesellschaft oder einen Steuerberater überprüft und bestätigt wird.

(4) Begünstigte Unternehmen haben ihr Einverständnis zur individuellen Veröffentlichung der gewährten Rekapitalisierungsmaßnahmen nach Randziffer 86 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zu erteilen.

(5) Die beihilfegebende Stelle hat sich im Rahmen von Rekapitalisierungsmaßnahmen von dem begünstigten Unternehmen angemessene Informationsrechte durch vertragliche Vereinbarung einräumen zu lassen.

(6) Die beihilfegebende Stelle kann von dem begünstigten Unternehmen die Abgabe einer Verpflichtungserklärung der geschäftsführungsberechtigten Organe verlangen, in die etwaige nach den §§ 5 und 6 festgelegte Auflagen und Bedingungen aufzunehmen sind. Diese Auflagen und Bedingungen können auch vertraglich vereinbart werden.

(7) Soweit Bedingungen vertraglich vereinbart werden, sind auch die Rechtsfolgen eines Verstoßes durch das begünstigte Unternehmen vertraglich zu regeln. Als vertragliche Rechtsfolgen können insbesondere Kündigungsrechte, Schadensersatzansprüche und Vertragsstrafen vorgesehen werden.

§ 8

Beendigung der Stabilisierungsmaßnahme

(1) Laufzeit, Art und Umfang der konkreten Maßnahmen sollen unter Berücksichtigung der Dauer der Störung im Wirtschaftsleben gestaltet werden.

(2) Bei Rekapitalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Regelung soll grundsätzlich eine Beendigung der Rekapita­lisierungsmaßnahme innerhalb von sechs Jahren nach Gewährung der Maßnahme angestrebt werden. Bei KMU oder nicht börsennotierten Unternehmen soll grundsätzlich eine Beendigung der Rekapitalisierungsmaßnahme innerhalb von sieben Jahren nach Gewährung der Maßnahme angestrebt werden. Die Beendigung der Rekapitalisierungsmaßnahme durch Verkauf an einen Drittinvestor oder bisherigen Gesellschafter hat zum Marktpreis und unter Beachtung der Grundsätze der Transparenz und der Diskriminierungsfreiheit zu erfolgen. Bei einem Verkauf an einen Drittinvestor sind die in Randziffer 64 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen niedergelegten Grundsätze zu beachten. Soweit es rechtlich zulässig ist und der Mindestrückkaufspreis nach Randziffer 63 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen eingehalten wird, hat die beihilfegebende Stelle ein Rückkaufsangebot durch das Unternehmen selbst anzunehmen.

(3) Ist der Staat der einzige bestehende Anteilseigner, kann die COVID-19-Rekapitalisierung ungeachtet der Rand­ziffer 64 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen auf die nachstehend beschriebene Weise abgelöst werden. Sofern seit der Gewährung der COVID-19-Rekapitalisierung zwei Jahre vergangen sind,

a)
muss nicht nach dem unter Randziffer 64 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen genannten Veräußerungsverfahren vorgegangen werden und
b)
kann die in Randziffer 64 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen genannte offene und diskriminierungsfreie Konsultation durch eine Bewertung des Beihilfeempfängers ersetzt werden, die von einer von dem Beihilfeempfänger und vom Staat unabhängigen Stelle vorgenommen wird. Ergibt diese unabhängige Bewertung einen positiven Marktwert, wird davon ausgegangen, dass der Staat aus der COVID-19-Rekapitalisierung ausgestiegen ist, selbst wenn der Beihilfeempfänger weiterhin im Eigentum des Staates steht. Liegt der positive Marktwert allerdings unter dem in Randziffer 63 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen festgelegten Mindestpreis, so gelten die Auflagen nach § 5 Absatz 3 bis 5, nach § 6 sowie nach § 10 ab dem Zeitpunkt der Gewährung der COVID-19-Kapitalzuführungsmaßnahme für eine Dauer von vier Jahren. Die Kommission kann in jedem Fall von sich aus die Vorlage der unabhängigen Bewertung verlangen und diese prüfen, um sicherzustellen, dass sie dem Standard zur Gewährleistung marktkonformer Transaktionen entspricht.

(4) Ist der Staat einer von mehreren bestehenden Anteilseignern, kann die COVID-19-Rekapitalisierung alternativ zu Randziffer 64 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen auf die nachstehend beschriebene Weise abgelöst werden. Sofern seit der Gewährung der COVID-19-Rekapitalisierung zwei Jahre vergangen sind,

a)
ist auf den Teil des COVID-19-Eigenkapitals, den der Staat behalten müsste, um seinen Kapitalanteil wieder auf den Stand von vor der COVID-19-Rekapitalisierung zu bringen, die Möglichkeit nach Absatz 3 anwendbar. Veräußert der Staat einen erheblichen Teil der Anteile des Beihilfeempfängers im Wege eines wettbewerblichen Verfahrens nach Randziffer 64 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen an private Investoren, so kann dieses Verfahren als unabhängige Bewertung im Sinne des Absatzes 3 betrachtet werden;
b)
gilt für den verbleibenden Teil des COVID-19-Eigenkapitals Randziffer 64 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen. Somit muss ein wettbewerbliches Verfahren durchgeführt werden. Der Staat verfügt nicht über das unter Randziffer 64 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen genannte Vorkaufsrecht, da er dieses Recht bereits in Anwendung des Buchstabens a ausgeübt hat.

Betrifft die Ablösung der COVID-19-Rekapitalisierung nur einen Teil des COVID-19-Eigenkapitals, so gelten die Buchstaben a und b für diesen Teil des COVID-19-Eigenkapitals.

(5) Das Unternehmen ist verpflichtet, der beihilfegebenden Stelle spätestens zwölf Monate nach der Gewährung der Rekapitalisierungsmaßnahme eine Strategie für die Beendigung der Rekapitalisierungsmaßnahme vorzulegen. Diese soll insbesondere Überlegungen zur Fortführung des Unternehmens und einen Plan für die Erbringung der Vergütung der Rekapitalisierungsmaßnahme und von Rückzahlungen an die beihilfegebende Stelle enthalten. Großunternehmen, die eine Rekapitalisierungsmaßnahme in Höhe von mehr als 25 Prozent ihres Eigenkapitals, bezogen auf den Zeitpunkt der Gewährung, erhalten haben, müssen eine nachvollziehbare Strategie für die Rückführung der Maßnahme aufzeigen, außer wenn die Beteiligung der beihilfegebenden Stelle innerhalb von zwölf Monaten nach Gewährung der Maßnahme auf weniger als 25 Prozent des Eigenkapitals zurückgeführt wird.

(6) Wenn nach Ablauf von sechs Jahren seit der Gewährung von Rekapitalisierungsmaßnahmen das Gesamtvolumen der Rekapitalisierungsmaßnahmen nicht auf einen Wert unter 15 Prozent des Eigenkapitals des Unternehmens zurückgeführt wurde, muss der Europäischen Kommission nach Randziffer 85 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen ein Umstrukturierungsplan in Einklang mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (2014/​C 249/​01) (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1) zur Genehmigung vorgelegt werden. Bei KMU oder nicht börsennotierten Unternehmen muss der Umstrukturierungsplan erst sieben Jahre nach der Gewährung der Rekapitalisierungsmaßnahme zur Genehmigung vorgelegt werden.

(7) Rekapitalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Regelung sind spätestens zehn Jahre nach ihrer Gewährung zu beenden. Darüber hinaus kann eine Rekapitalisierungsmaßnahme nur fortgeführt werden, wenn ihre Beendigung unwirtschaftlich wäre, die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die technologische Souveränität in High-Tech-Bereichen oder die Fortführung des Unternehmens unmittelbar gefährden würde oder erhebliche negative Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft hätte.

§ 9

Überwachung

(1) Die beihilfegebenden Stellen müssen alle Unterlagen über gewährte Beihilfen nach dieser Regelung, die die Einhaltung der vorliegend genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahren. Sie sind der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.

(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt der Europäischen Kommission bis zum 30. Juni 2021 eine Liste mit Maßnahmen zur Verfügung, die auf der Grundlage dieser Regelung eingeführt wurden. Hierfür übermittelt die beihilfegebende Stelle dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie rechtzeitig die erforderlichen Informationen.

(3) Die beihilfegebende Stelle stellt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie rechtzeitig die erforderlichen Informationen bereit, damit dieses der Kommission jährlich über die Umsetzung der Rückzahlungspläne und über die Einhaltung der Bedingungen in Abschnitt 3.11.6 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen berichten kann.

(4) Die beihilfegebende Stelle stellt sicher, dass zu jeder auf der Grundlage dieser Regelung gewährten Einzelbeihilfe innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Rekapitalisierung alle relevanten Informationen3 auf einer ausführlichen Beihilfenwebsite oder über das IT-Instrument der Kommission4 veröffentlicht werden. Der Nennwert der Rekapitalisierung wird dabei pro Empfänger angegeben.

(5) Die beihilfegebende Stelle wird Informationsbitten der Europäischen Kommission zur gewährten Beihilfe, mit dem Ziel der Prüfung, ob die in der Entscheidung der Europäischen Kommission über die Beihilferegelungen festgelegten Bedingungen beachtet worden sind, entsprechen.

§ 10

Bedingungen für Beteiligungen mit erheblicher privater Beteiligung

(1) Ist die Gebietskörperschaft, die die beihilfegebende Stelle errichtet hat, ein bestehender Anteilseigner, d. h. war sie bereits vor der Rekapitalisierungsmaßnahme Anteilseignerin, und

a)
erfolgt die Zuführung neuen Kapitals durch die beihilfegebende Stelle zu den gleichen Bedingungen wie durch private Investoren und proportional zum bestehenden Kapitalanteil der Gebietskörperschaft (oder in geringerem Umfang) und
b)
ist die private Beteiligung erheblich (das ist grundsätzlich der Fall, wenn sie mindestens 30 Prozent des neu zugeführten Kapitals ausmacht) und
c)
stellt die Zuführung neuen Kapitals durch die beihilfegebende Stelle aufgrund der besonderen Umstände, z. B. aufgrund einer anderen Maßnahme zugunsten des Unternehmens, eine staatliche Beihilfe dar,

gelten die folgenden Besonderheiten:

i)
§ 4 Absatz 7 findet keine Anwendung;
ii)
abweichend von § 5 Absatz 4 und § 6 Absatz 4 sind die Obergrenze für die Vergütung der Geschäftsleitung und das Übernahmeverbot auf drei Jahre befristet;
iii)
abweichend von § 5 Absatz 5 wird das Dividendenverbot für die Inhaber neuer Anteile aufgehoben. Für bestehende Anteile wird das Dividendenverbot aufgehoben, sofern die Kapitalanteile der Inhaber der bestehenden Anteile zusammengenommen auf weniger als 10 Prozent verwässert wurden. Andernfalls gilt das Dividendenverbot für bestehende Anteilseigner für drei Jahre. In jedem Fall ist die nach § 3 Absatz 2 fällige Vergütung zu zahlen, bevor in dem jeweiligen Jahr gegebenenfalls Dividenden an die Anteilseigner ausgeschüttet werden;
iv)
§ 8 Absatz 3 und 4, § 5 Absatz 7 sowie § 9 Absatz 3 finden keine Anwendung. Die Berichtspflicht nach § 5 Absatz 8 besteht nur für 3 Jahre.

(2) Führt die beihilfegebende Stelle einem Unternehmen Kapital zu, an dem die Gebietskörperschaft, die die beihilfegebende Stelle errichtet hat, bislang keine Anteile gehalten hat (d. h., sie war vor der COVID-19-Kapitalzuführung keine bestehende Anteilseignerin), und

a)
erfolgt die Zuführung neuen Kapitals durch die beihilfegebende Stelle zu den gleichen Bedingungen wie durch private Investoren und
b)
ist die private Beteiligung erheblich (das ist grundsätzlich der Fall, wenn sie mindestens 30 Prozent des neu zugeführten Kapitals ausmacht) und
c)

stellt die Kapitalzuführung durch die beihilfegebende Stelle aufgrund der besonderen Umstände, z. B. aufgrund einer anderen Maßnahme zugunsten des Unternehmens, eine staatliche Beihilfe dar, so gilt Folgendes:

i)
abweichend von § 5 Absatz 5 wird das Dividendenverbot für alle Inhaber neuer Anteile aufgehoben. Für bestehende Anteile wird das Dividendenverbot aufgehoben, sofern die Kapitalanteile der Inhaber der bestehenden Anteile zusammengenommen auf weniger als 10 Prozent verwässert wurden. In jedem Fall ist die nach § 3 Absatz 2 fällige Vergütung zu zahlen, bevor in dem jeweiligen Jahr gegebenenfalls Dividenden an die Anteilseigner ausgeschüttet werden.
§ 11

Kumulierung

(1) Sofern die Regeln der nachstehend genannten Verordnungen eingehalten sind, ist eine Kumulierung von Beihilfen nach dieser Regelung auch zulässig mit Beihilfen nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung5, den sektorspezifischen Freistellungsverordnungen6 sowie den verschiedenen De-minimis-Verordnungen7.

(2) Beihilfen nach dieser Regelung dürfen kumuliert werden mit Beihilfen auf der Grundlage anderer Regelungen, die von der Kommission unter dem Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen genehmigt wurden, sofern die Vorgaben der jeweiligen Abschnitte des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen eingehalten werden.

§ 12

Geltungsdauer

Diese Regelung tritt am Tag ihrer Genehmigung durch die Europäische Kommission in Kraft. Sie tritt am 30. September 2021 außer Kraft, d. h. Gewährungen von Beihilfen nach dieser Regelung sind bis zu diesem Zeitpunkt möglich.

Berlin, den 11. Dezember 2020

Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie

Im Auftrag
Bernhard Kluttig

1
Im Sinne des Artikels 2 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
2
Aktuelle Version jeweils abrufbar unter: https:/​/​www.consilium.europa.eu/​de/​policies/​eu-list-of-non-cooperative-jurisdictions/​.
3
Dabei handelt es sich um die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014, Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 702/​2014 der Kommission und Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1388/​2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 geforderten Informationen.
4
Die öffentliche Suchfunktion der Beihilfentransparenzdatenbank bietet gemäß den diesbezüglichen europäischen Transparenzanforderungen Zugang zu den von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Angaben über die einzelnen Beihilfen. Sie kann unter folgender Adresse aufgerufen werden: https:/​/​webgate.ec.europa.eu/​competition/​transparency/​public?lang=de.
5
Verordnung (EU) Nr. 651/​2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
6
Verordnung (EG) Nr. 702/​2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1) und Verordnung (EU) Nr. 1388/​2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37).
7
Verordnung (EU) Nr. 1407/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), Verordnung (EU) Nr. 1408/​2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), Verordnung (EU) Nr. 717/​2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45) und Verordnung (EU) Nr. 360/​2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).

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