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„478 Millionen Euro stehen im Fokus“ – Rechtsanwalt Daniel Blazek erklärt die BaFin-Prüfung gegen die DekaBank

TheDigitalArtist (CC0), Pixabay
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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat eine anlassbezogene Prüfung des Konzernabschlusses 2024 der DekaBank Deutsche Girozentrale eingeleitet. Im Mittelpunkt stehen Steuererstattungsansprüche in Höhe von 478 Millionen Euro aus Aktiengeschäften rund um Dividendenstichtage. Was bedeutet dieser Schritt der Finanzaufsicht? Drohen Konsequenzen für die Bank oder Anleger? Darüber sprechen wir mit dem auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt Daniel Blazek.

Herr Blazek, die BaFin hat eine Prüfung gegen die DekaBank eingeleitet. Ist das bereits ein Schuldspruch?

Daniel Blazek: Nein, ganz klar nicht. Die Einleitung einer Prüfung bedeutet zunächst lediglich, dass die BaFin konkrete Anhaltspunkte für mögliche Fehler in der Rechnungslegung sieht. Die Behörde ist in einem solchen Fall gesetzlich verpflichtet, den Sachverhalt zu untersuchen.

Wichtig ist: Eine Prüfungsanordnung ist kein Beweis dafür, dass tatsächlich Bilanzierungsfehler vorliegen. Es handelt sich um den Beginn eines formellen Kontrollverfahrens.

Warum beschäftigt sich die BaFin überhaupt mit dem Konzernabschluss der DekaBank?

Daniel Blazek: Im Kern geht es um Steuererstattungsansprüche von rund 478 Millionen Euro, die die DekaBank in ihrer Bilanz aktiviert hat. Diese Ansprüche stehen im Zusammenhang mit Aktiengeschäften über Dividendenstichtage aus den Jahren 2013 bis 2018.

Die Finanzverwaltung hat die steuerliche Anrechnung dieser Kapitalertragsteuer jedoch versagt. Deshalb stellt sich die zentrale Frage, ob die Bank diese Forderungen überhaupt als Vermögenswert in ihrer Bilanz ausweisen durfte.

Was genau prüft die BaFin?

Daniel Blazek: Die BaFin prüft ausdrücklich nicht, ob die damaligen Aktiengeschäfte steuerrechtlich zulässig waren.

Untersucht wird vielmehr eine bilanzrechtliche Frage: Durfte die DekaBank nach den internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS davon ausgehen, dass die Steuererstattungen überwiegend wahrscheinlich realisiert werden können?

Nach IAS 12 und IFRIC 23 dürfen solche Ansprüche nur aktiviert werden, wenn eine Anerkennung durch die Finanzbehörden wahrscheinlicher ist als eine Ablehnung.

Genau an diesem Punkt hat die BaFin Zweifel.

Warum ist die Summe von 478 Millionen Euro so bedeutsam?

Daniel Blazek: Weil es sich um einen erheblichen Betrag handelt. Sollte die BaFin zu dem Ergebnis kommen, dass die Aktivierung unzulässig war, könnte dies Auswirkungen auf die Bilanz, das ausgewiesene Eigenkapital und die Vermögenslage des Konzerns haben.

Für Investoren, Geschäftspartner und Aufsichtsbehörden sind solche Positionen von erheblicher Bedeutung, weil sie die wirtschaftliche Lage eines Instituts beeinflussen können.

Die BaFin verweist auf die Auffassung der Finanzverwaltung und die Rechtsprechung. Was bedeutet das?

Daniel Blazek: Das zeigt, dass die Aufsicht ihre Zweifel nicht ins Blaue hinein äußert. Die BaFin stützt sich nach eigenen Angaben auf die Positionen der zuständigen Finanzbehörden, des Bundesfinanzministeriums sowie auf bereits ergangene Gerichtsentscheidungen.

Wenn diese Stellen die steuerliche Anerkennung der Erstattungsansprüche kritisch sehen oder ablehnen, wird es für eine Bank schwieriger zu begründen, warum eine Erstattung dennoch „überwiegend wahrscheinlich“ sein soll.

Welche Konsequenzen drohen der DekaBank im schlimmsten Fall?

Daniel Blazek: Sollte die BaFin Bilanzierungsfehler feststellen, kann sie deren Veröffentlichung anordnen. Das Unternehmen müsste den Fehler öffentlich bekannt machen und gegebenenfalls seine Rechnungslegung korrigieren.

Das kann Reputationsschäden verursachen und Fragen zur internen Bilanzierungspraxis aufwerfen.

Wichtig ist jedoch: Die aktuelle Mitteilung bedeutet noch nicht, dass solche Fehler tatsächlich festgestellt wurden.

Müssen sich Kunden oder Anleger der DekaBank Sorgen machen?

Daniel Blazek: Derzeit besteht kein Anlass für Panik. Die DekaBank gehört zu den bedeutenden Instituten der Sparkassen-Finanzgruppe und unterliegt einer umfassenden Bankenaufsicht.

Die BaFin-Prüfung zeigt aber, dass die Aufsicht Bilanzierungsfragen inzwischen deutlich konsequenter und transparenter verfolgt als noch vor einigen Jahren.

Für Anleger ist es sinnvoll, die Entwicklung aufmerksam zu beobachten und insbesondere das Ergebnis der Prüfung abzuwarten.

Warum macht die BaFin die Prüfung bereits jetzt öffentlich?

Daniel Blazek: Das ist eine Folge des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes, das nach dem Wirecard-Skandal eingeführt wurde.

Die Aufsicht soll transparenter arbeiten und die Öffentlichkeit frühzeitig informieren, wenn sie konkrete Verdachtsmomente untersucht. Dadurch sollen Investoren und Marktteilnehmer besser informiert werden.

Entscheidend ist aber: Die Veröffentlichung einer Prüfungseinleitung bedeutet noch nicht, dass die BaFin bereits einen Fehler festgestellt hat.

Ihr Fazit?

Daniel Blazek: Die Einleitung der Prüfung ist ein ernstzunehmender Vorgang, weil die BaFin ausdrücklich von konkreten Anhaltspunkten für mögliche Bilanzierungsfehler spricht.

Gleichzeitig gilt die Unschuldsvermutung auch im Bilanzkontrollverfahren. Erst das Ergebnis der Untersuchung wird zeigen, ob die DekaBank die Steuererstattungsansprüche in Höhe von 478 Millionen Euro zu Recht bilanziert hat oder ob tatsächlich Verstöße gegen die Rechnungslegungsvorschriften vorliegen.

Fest steht bereits jetzt: Die Prüfung wird in der Finanzbranche aufmerksam verfolgt werden, weil sie weit über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Bilanzierung steuerlicher Ansprüche bei Banken haben könnte.

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DekaBank Deutsche Girozentrale: Bafin leitet Prüfung für den Konzernabschluss 2024 und den zugehörigen Konzernlagebericht ein

Die Finanzaufsicht Bafin hat am 28. Mai 2026 eine Prüfung des offengelegten Konzernabschlusses zum Stichtag 31. Dezember 2024 und des zugehörigen Konzernlageberichts der DekaBank Deutsche Girozentrale eingeleitet.

08.06.2026

Die Bafin hat konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die DekaBank Deutsche Girozentrale gegen Rechnungslegungsvorschriften verstoßen hat. Die Bank hat im Konzernabschluss Steuererstattungsansprüche gegen die Finanzverwaltung aus Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt 478 Millionen Euro bilanziert, die in Bezug zu Aktienhandelsgeschäften über den Dividendenstichtag aus den Jahren 2013 bis 2018 stehen und deren Anrechnung durch die Finanzverwaltung versagt wurde.

Die Aktivierung von steuerbezogenen Erstattungsansprüchen darf gemäß International Accounting Standard (IAS) 12.12, International Financial Reporting Standards Interpretations Committee Interpretation (IFRIC) 23.9 und 23.10 nur dann erfolgen, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass Steuerbehörden die steuerliche Behandlung des Unternehmens akzeptieren werden. Die Bafin prüft im Rahmen der Bilanzkontrollprüfung nicht die steuerrechtliche Wirksamkeit der Aktienhandelsgeschäfte als solche, sondern die bilanziellen Voraussetzungen, unter denen solche Steuererstattungsansprüche aktiviert werden dürfen.

Die Bafin hat auf Basis objektivierter Maßstäbe konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Bank fälschlicherweise davon ausgegangen ist, eine Anerkennung durch die Finanzverwaltung sei überwiegend wahrscheinlich. Dabei berücksichtigt die Bafin die Rechtsauffassung der zuständigen Finanzbehörden, des Bundesministeriums der Finanzen und die Rechtsprechung.

Da die Bafin ihre Prüfung öffentlich bekannt gemacht hat, wird sie die Öffentlichkeit auch über das Ergebnis der Prüfung informieren. Dies geschieht unabhängig davon, ob sie bei der Prüfung Fehler in der Rechnungslegung feststellt oder nicht.

Hintergrund:

Hat die Bafin konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Rechnungslegung, muss sie eine anlassbezogene Prüfung bei dem betroffenen Unternehmen einleiten. Rechtsgrundlage hierfür ist das Wertpapierhandelsgesetz (§ 107 Absatz 1 Satz 1 WpHG). Diese Prüfungen führen in der Regel Wirtschaftsprüferinnen und -prüfer der Bafin durch.

Die Bafin soll auch von ihr eingeleitete anlassbezogene Prüfungen bekanntmachen (§ 107 Absatz 1 Satz 5 WpHG). Durch das Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG) kann die Bafin seit dem 1. Januar 2022 die Öffentlichkeit früher und transparenter über ihr Vorgehen bei der Bilanzkontrolle informieren.

Mit der Bekanntmachung einer Prüfungseinleitung macht die Bafin die Arbeit ihrer Bilanzkontrolle transparent. Das bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass eine Rechnungslegung tatsächlich fehlerhaft ist oder dies voraussichtlich festgestellt wird.

Weiterführende Informationen zu Bekanntmachungen von Bilanzkontrollverfahren beinhaltet die Aufsichtsmitteilung der Bafin.

 

DekaBank Deutsche Girozentrale: Bafin leitet Prüfung des offengelegten Konzernabschlusses und des zugehörigen Konzernlageberichts ein

Bekanntmachung der Einleitung einer Prüfung vom 28. Mai 2026 gemäß § 107 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) (Anlassprüfung) gegenüber der DekaBank Deutsche Girozentrale für den offengelegten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2024 und den zugehörigen Konzernlagebericht.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat am 28. Mai 2026 eine Prüfung des offengelegten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024 und des zugehörigen Konzernlageberichts gemäß § 107 Absatz 1 Satz 1 WpHG eingeleitet.

Grund für die Einleitung der Prüfung sind konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Bilanzierung von Steuererstattungsansprüchen im Konzernabschluss fehlerhaft und deren Darstellung im Konzernanhang und im Konzernlagebericht unzureichend sind.

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