Zeichnungsscheine, Probleme bei Direktinvestments, BGH III ZR 109/17

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in dem mittlerweile viel zitierten Urteil vom 10. Januar 2019 unter anderem ausgeführt, dass die in einem  Beitrittsformular (Zeichnungsschein) enthaltene, für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Kenntnisnahmebestätigung als Tatsachenbestätigung gemäß § 309 Nr. 12 Hs. 1 lit. b BGB unwirksam ist. Dies gilt ebenfalls für das zugleich mit dieser und weiteren anderen Erklärungen – mithin nicht isoliert – abgegebene Empfangsbekenntnis, auf das § 309 Nr. 12 Hs. 2 BGB folglich keine Anwendung findet.

Die Entscheidung betraf an sich KG-Beteiligungen. Sie wirkt sich aber auch bei sog. Direktinvestments aus, insbesondere dann, wenn es sich um solche ohne gesetzlich vorgeschriebene Verkaufsprospekte (also nicht um Vermögensanlagen im Sinne des VermAnlG) handelt. Von diesen gibt es noch einige Altfälle am Markt, aber auch laufende Angebote. Denn zumeist verfügen diese Angebote nicht über einen (freiwilligen) Prospekt, in welchem die Risiken des jeweiligen Investments hinreichend erläutert werden.

Dann bleibt im Haftungsprozess des Vermittlers kaum mehr als der Vortrag übrig, dass der jeweilige Anleger vom Vermittler mündlich über die Risiken aufgeklärt wurde. Dies will man regelmäßig mit vorformulierten Abschnitten bzw. Quittungen auf dem Zeichnungsschein belegen. Handelt es sich dabei aber um eine Kenntnisnahmebestätigung, so ist diese unwirksam und der Vermittler fällt mit diesem Vortrag aus. Bestenfalls hat er zusätzlich noch ein freiwilliges und verwertbares Protokoll angefertigt, was bei Direktinvestments aber vergleichsweise häufig unterblieb mangels gesetzlicher Protokollpflicht.

Der Vermittler von bisherigen Direktinvestments wird sich im Haftungsprozess nun noch mehr auf einen ausführlichen Vortrag im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast verlassen müssen. Was künftig vermittelte Direktinvestments anbelangt, so sind nun verschiedene Dinge noch wichtiger (wie zuvor auch schon angeraten):

  1. Freiwilliges Prospektmaterial, was hinreichend über Risiken aufklärt und früh genug übergeben wird;
  2. eine bloße Erhalts- oder Übergabequittung, die isoliert erfolgt und keine Kenntnisnahmebestätigung enthält;
  3. freiwillige Protokolle auch im Fall der Vermittlung.

Ein Anbieter, der dies nicht unterstützt, gefährdet den Vertrieb und die Anleger.

RA Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte PartGmbB

One Comment

  1. Thomas Schulte Dienstag, 19.02.2019 at 16:42 - Reply

    Rechtsanwalt Blazek hat Recht. Ohne Beachtung dieser neuen Rechtsprechung drohen massenweise erfolgreiche Klagen gegen Vertriebler.

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