Vplus Fonds- ein Fall für Anlegerschützer? Das sagt Jochen Resch dazu

Der Geschäftsgegenstand der V+ Fonds besteht darin, Gesellschaftsbeteiligungen auf dem sog. „Zweitmarkt“ zu erwerben und auch Direktbeteiligungen an anderen Unternehmen einzugehen. Hoch riskant! Wagniskapital! Viele Anleger sind unzufrieden und fragen sich, ob sie ihre Beteiligung an den V+ Fonds kündigen und ihr Geld zurückveralngen können?

Was machen die V+ Fonds?

Zweck der Gesellschaften ist der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von bereits auf dem Markt befindlichen Beteiligungen an anderen Unternehmen, die im Bereich „venture capital“ tätig sind. Die Beteiligungen an diesen Unternehmen sollen auf dem sog. „Zweitmarkt“ erworben werden. Die V+ Fonds 1 KG haben eine Laufzeit von mehr als 20 Jahren, wobei bis dahin ein ordentliches Kündigungsrecht ausgeschlossen wurde. Es besteht daneben ein Sonderkündigungsrecht nach Ablauf von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der vollständigen Einzahlung der Zeichnungssumme.

V+ Fonds: Achtung! 20% Nebenkosten

Die wirtschaftliche Zielsetzung der V+ Fonds sollte nach Prospektangaben darin liegen, mit Anlegern Kaufverträge über Beteiligungen abzuschließen, die diese Anleger in der Vergangenheit durch Zeichnung oder (sonstige) Veräußerung erworben haben. Angestrebt werden bei den V+ Fonds eine Struktur, die einem sog. „Dachfonds“ gleicht, der an oberster Stelle steht und sich an mehreren Fonds (Zielfonds) beteiligt, die ihrerseits in diverse Unternehmen (Zielunternehmen) investieren. Die Fondsnebenkosten sind in den Emissionsprospekten mit mehr als 20% des Gesellschaftskapitals angegeben. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Beteiligungsangebot an den V+ Fonds erhebliche Renditechancen biete.

V+ Fonds: Anleger sollen sichere Kapitalanlagen aufgeben

In zahlreichen uns bekannten Fällen ist von einer Falschberatung oder unterlassenen Aufklärung der Anleger auszugehen.Die für die Initiatoren der V+ Fonds tätigen Anlageberater haben den Anlegern empfohlen, zur Finanzierung der Beteiligung bestehende Renten- oder Kapitallebensversicherungen oder Bausparverträge zu verkaufen oder zu kündigen und wegen einer behaupteten höheren Rendite in die Fondsgesellschaft zu investieren. So sollen bestehende Verträge mit einer Kapitalerhaltungsgarantie wie eben Renten-, oder Kapitallebensversicherungen, durch eine höchst spekulative Anlage ersetzt werden, die dem vollständigen Totalverlustrisiko unterliegt.

V+ Fonds mit Blind-Pool Risiko

Bei den V+ Fonds handelt es sich um einen sogenannten Blindpool, da die Gelder der Anleger nur nach einer allgemeinen Anlagestrategie in bereits bestehende Zweitmarktbeteiligungen an anderen Beteiligungsgesellschaften investiert werden. Aber auch diese Investitionen sind mehr als unklar, was sich am Beispiel der V+ GmbH & Co. Fonds 2 KG wie folgt darstellt. Von der gezeichneten Beteiligungssumme werden ausweislich des Verkaufsprospekts von den Initiatoren anfänglich 23,45 % Provisionen und andere weiche Kosten abgezogen.

V+ Fonds mit fragwürdigen Bilanzzahlen

Die Gründungsgesellschafterin V + Beteiligungs 2 GmbH sollte € 20.370.000,00 außerhalb des Gesellschaftsvertrages, somit 20,37 % erhalten (Seite 69 des Verkaufsprospekts), bezogen auf ein Gesellschaftskapital von € 99.998.000,00. Bei Berücksichtigung der Liquiditätsreserve von 10% und dieser Vergütung an die V+ Beteiligungs 2 GmbH stehen grundsätzlich nur 70% der Anlegergelder für Investitionen zur Verfügung.

Kritisch sind auch die jährlichen Kosten, die auf Seite 82 des Verkaufsprospekts mit € 539.000,00 ausgewiesen sind. Bezogen auf die im Jahresabschluss 2009 ausgewiesenen Investitionen in Höhe von €  9.271.887,78 sind das 5,8% pro Jahr.

Bei der Prüfung der Jahresabschlüsse der im Geschäftsbericht der Fondsgesellschaft ausgewiesenen Beteiligungen fällt auf, dass einige Unternehmen seit Jahren und teilweise seit ihrer Gründung erhebliche Verluste erwirtschaftet haben.

An der 4DForce GmbH verfügt die Fondsgesellschaft ausweislich des Lageberichts zum Jahresabschluss 2011 über Anteile in Höhe von € 1.180.689,07, obwohl diese Gesellschaft über ein gezeichnetes Kapital in Höhe von € 25.000,00 verfügt und seit der Gründung im Jahr 2007 jedes Jahr Verluste erwirtschaftet hat, was bis zum 31.12.2011 zu einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von € 849.610,60 aufgelaufen ist. Welche Kriterien der Bewertung dieses Anteils an der 4DForce zu Grunde liegen, um eine Beteiligung in Höhe von € 1.180.689,07 auszuweisen, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, welcher höhere Ertrag im Vergleich zu Renten- und Kapitallebensversicherungen unter diesen Umständen erwirtschaftet werden kann. Ersichtlich sind nicht einmal Vermögenswerte vorhanden, die auch nur annähernd dem schon eingezahlten Kapital der Anleger entsprechen.

V+ Fonds: Berater müssen umfassend aufklären

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen einem Anleger der bei Zeichnung einer Kapitalanlage von einem Anlageberater unvollständig oder falsch über das Produkt und die damit verbundenen  Risiken aufgeklärt oder getäuscht worden ist, gegenüber dem Anlageberater ein Schadensersatzanspruch in Höhe des ihm entstandenen Verlusts zu.

Ein solcher Aufklärungs- und Beratungsfehler kommt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, III ZR 122/05) beispielsweise dann in Betracht, wenn der Anlageberater oder Anlagevermittler dem Anleger gegenüber die von ihm empfohlene Anlage als „sicher“ bezeichnet hat, obwohl diese mehr oder weniger spekulativ, bzw. mit dem Risiko eines Totalverlusts behaftet ist.Die im Verkaufsprospekt enthaltenen Risikohinweise einer solchen Kapitalanlage, bedeuten nicht, dass ein Anlageberater Risiken herunter spielen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen darf, das die Risikohinweise im Prospekt neutralisiert (BGH, III ZR 159/07).

Anlageberater muss Plausibilität der V+ Fonds prüfen

Zudem muss ein Anlageberater das von ihm empfohlene Produkt auf seine Plausibilität prüfen und gegebenenfalls von einer Beteiligung abraten. Dem Anleger ist auch zu erläutern dass das empfohlene Produkt in Ermangelung eines entsprechenden Marktes nur eingeschränkt wieder verkäuflich ist, dass also grundsätzlich eine Fungibilität (Handelbarkeit) fehlt (BGH, III ZR 44/06).

V+ Fonds: Hinweis auf Weichkosten notwendig

Eine unvollständige und damit fehlerhafte Aufklärung und Beratung liegt regelmäßig auch dann vor, wenn der Anleger von seinem Anlageberater oder Anlagevermittler nicht darauf hingewiesen oder darüber im Unklaren gelassen wurde, dass nur ein vergleichsweise geringer Teil der Anlegergelder überhaupt zu Investitionszwecken verwendet wird, während mit einem Großteil des Geldes sog. Weichkosten bezahlt werden (BGH, II ZR 310/03).

Leave A Comment