Vorsicht vor Großhandelsplattformen auf Facebook

So genannte Großhandelsplattformen haben das soziale Netzwerk Facebook als optimale Werbeplattform für sich entdeckt: die Kommunikation ist locker, die vertretenen Unternehmen haben oft ein cooles Image und der Verbreitungsgrad von Anzeigen ist exponentiell. Wird schließlich ein Unternehmen oder seine Werbung erst einmal von Freunden „geliket“, schauen viele Nutzer ganz und gar unkritisch auf die Angebote selbst. „Dabei führen manche Schnäppchenpreise geradewegs in die Abofalle“ so Katja Henschler von der Verbraucherzentrale Sachsen. Beispielsweise bietet die Seite von grosshandel-b2b.biz unschlagbar günstige Preise. Doch sobald man auf ein Produkt klickt, öffnet sich ein Anmeldeformular zur Eingabe persönlicher Daten. Am Rand des Formulars findet sich ein Hinweis auf die Kosten. Danach fallen für die Nutzung der Plattform Kosten in Höhe von 240 Euro pro Jahr bei einer Vertragslaufzeit von 24 Monaten an. Hinzu kommt eine Einrichtungsgebühr von 35,70 Euro. Dieser Hinweis wird von den Nutzern meist übersehen, da sie keineswegs mit einem kostenpflichtigen Angebot rechnen. Vergleichbare Maschen findet man auf anderen Großhandelsplattformen, die sich gern auch als „B2B“ (Business to Business) bezeichnen oder mit Begriffen Restposten oder Lagerabverkauf die Aufmerksamkeit des Internetpublikums auf sich ziehen.

Doch es geht noch perfider. So war eine 16-jährige Nutzerin bei Facebook auf ein Gewinnspiel gestoßen, bei dem ein iPhone zu gewinnen war. Mit dem Klick zur Teilnahme am Gewinnspiel wurde sie direkt auf die Seite grosshandel-b2b.biz weitergeleitet – natürlich von der Verbraucherin unbemerkt. Dort wurde sie auf einem Formular zur Eingabe ihrer Daten aufgefordert, was ihr als Voraussetzung zur Gewinnspielteilnahme zu Recht plausibel erschien. Die kurz darauf folgende E-Mail von Fortunefive, wie sich die Düsseldorfer UG in ihrem Impressum bezeichnet, enthielt statt einer erwarteten Teilnahmebestätigung oder gar einer Gewinnnachricht eine Rechnung über 35,70 Euro für die „Einrichtung Ihres Accounts“. An einen Hinweis zur Kostenpflichtigkeit kann sie sich ebenso wenig erinnern wie an einen Button, der darauf hinweist, dass das Anklicken eine Zahlungsfolge auslöst. „Auch wenn Nutzer bei unglaublich günstigen Preisen unbedingt höchste Vorsicht walten lassen sollten – vor einer derart dreisten Masche kann man sich kaum schützen“, resümiert Henschler. „Wer eine solche Forderung erhält, sollte sie deshalb keinesfalls vorschnell zahlen, sondern sich Rechtsrat einholen.

Quelle:VZ Sachsen

One Comment

  1. Wolfgang Schmidt Montag, 29.09.2014 at 07:53 - Reply

    Eigene Erfahrung:
    z.B. bei B2B einfach Strafanzeige und Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft stellen und keinesfalls bezahlen. Dann löst sich das Problem von alleine!
    Wichtig: unbedingt Strafantrag stellen, sonst wird evtl. Vorgang nicht bearbeitet.

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