Vorläufige Sicherungsmaßnahme: Amtsgericht Stuttgart gegen Dr. Freimuth Hessenbruch

Amtsgericht Stuttgart

Aktenzeichen: 6 IN 528/16

In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen des Dr. Freimuth Hessenbruch, Inh. einer Praxis für Allgemeinmedizin, Klosterstr. 2, 71394 Kernen, wird heute, am 23.06.2016, um 12:00 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21, 22 InsO): Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Martin Wagner, Rosensteinstr. 19, 70191 Stuttgart, Tel.: 0711/94 58 43 – 20, Fax: 0711/94 58 43 – 99 bestellt. Verfügungen des Antragsgegners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Den Schuldnern des Antragsgegners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Antragsgegner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Antragsgegners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Antragsgegner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Rechtsbehelfsbelehrung

Dieser Beschluss kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen

bei dem Amtsgericht Stuttgart, Hauffstr. 5, 70190 Stuttgart

einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses oder, wenn dieser nicht verkündet wird, mit dessen Zustellung. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Samstag, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen die Entscheidung eingelegt wird.

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