Das Amtsgericht Kleve hat im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der DPV Deutsche Photovoltaik GmbH Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Das unter dem Aktenzeichen 34 IN 36/26 geführte Verfahren betrifft das Unternehmen mit Sitz in der Industriestraße 7 in Rheinberg.
Die DPV Deutsche Photovoltaik GmbH ist nach den veröffentlichten Angaben im Vertrieb und in der Installation von Photovoltaikanlagen tätig. Gesetzlich vertreten wird die Gesellschaft durch die Geschäftsführer Andreas Drößmar und Pierre Drößmar.
Mit Beschluss vom 3. August 2026 bestellte das Amtsgericht Kleve Rechtsanwältin Natascha Habura aus Düsseldorf zur vorläufigen Insolvenzverwalterin.
Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet
Wichtig ist zunächst: Mit dieser Entscheidung wurde das Insolvenzverfahren noch nicht endgültig eröffnet. Es handelt sich um ein vorläufiges Verfahren. In dieser Phase soll unter anderem geprüft werden, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.
Verfügungen der DPV Deutsche Photovoltaik GmbH über ihr Vermögen sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam.
Zudem dürfen sogenannte Drittschuldner nicht mehr direkt an die Gesellschaft zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wurde ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie eingehende Zahlungen entgegenzunehmen.
Auch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen das Unternehmen wurden grundsätzlich untersagt beziehungsweise bereits begonnene Maßnahmen vorläufig eingestellt. Ausgenommen sind Maßnahmen, die unbewegliche Gegenstände betreffen.
Welche Kunden könnten betroffen sein?
Besonders aufmerksam sollten Kunden sein, die bereits Anzahlungen oder den vollständigen Kaufpreis für eine Photovoltaikanlage geleistet haben, deren Anlage aber noch nicht oder nur teilweise installiert wurde.
Auch Kunden mit offenen Restzahlungen, laufenden Finanzierungen, nicht beseitigten Mängeln oder ausstehenden Garantie- und Gewährleistungsarbeiten sollten ihre Unterlagen sichern und die weitere Entwicklung genau verfolgen.
Der Gerichtsbeschluss beantwortet bislang nicht, wie viele Kunden betroffen sind, wie viele Anlagen noch nicht fertiggestellt wurden und welche Vermögenswerte bei der Gesellschaft vorhanden sind.
Was Kunden jetzt tun sollten
Betroffene sollten sämtliche Vertragsunterlagen zusammentragen. Dazu gehören insbesondere Angebote, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Zahlungsnachweise, Finanzierungsverträge, E-Mails, Messenger-Nachrichten, Fotos vom Baufortschritt sowie Dokumentationen über vorhandene Mängel.
Offene Zahlungen sollten nicht ungeprüft direkt an die DPV Deutsche Photovoltaik GmbH geleistet werden. Der Gerichtsbeschluss enthält ausdrücklich ein Zahlungsverbot für Drittschuldner. Kunden sollten sich daher zunächst bei der vorläufigen Insolvenzverwalterin erkundigen, wohin eine möglicherweise noch geschuldete Zahlung geleistet werden darf.
Bei finanzierten Anlagen ist zusätzlich zu beachten, dass der Darlehensvertrag mit einer Bank oder einem Finanzierungsunternehmen nicht automatisch durch das Insolvenzeröffnungsverfahren endet. Ob Zahlungen zurückgehalten oder Einwendungen gegen die Finanzierung geltend gemacht werden können, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab.
Kunden sollten Zahlungen daher nicht eigenmächtig einstellen, ohne die rechtlichen Folgen prüfen zu lassen.
Unfertige Anlagen und Gewährleistungsansprüche
Ist eine Anlage nur teilweise montiert, sollten Kunden den aktuellen Zustand umfassend mit Fotos und Videos dokumentieren. Auch Seriennummern bereits gelieferter Wechselrichter, Batteriespeicher oder Solarmodule sollten festgehalten werden.
Bevor ein anderes Unternehmen mit der Fertigstellung beauftragt wird, kann eine fachliche Bestandsaufnahme sinnvoll sein. Andernfalls könnte später schwer nachweisbar sein, welche Arbeiten DPV ausgeführt hat und welche Leistungen von einem neuen Betrieb stammen.
Bei bereits fertiggestellten Anlagen können offene Mängel- oder Gewährleistungsansprüche von einem möglichen Insolvenzverfahren betroffen sein. Unabhängige Herstellergarantien für Module, Speicher oder Wechselrichter könnten jedoch unter Umständen weiterbestehen. Kunden sollten deshalb prüfen, wer Garantiegeber ist und ob die Produkte ordnungsgemäß registriert wurden.
Forderungen noch nicht vorschnell anmelden
Eine förmliche Anmeldung von Insolvenzforderungen ist grundsätzlich erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nach Aufforderung durch das Insolvenzgericht beziehungsweise die Insolvenzverwaltung erforderlich.
Betroffene können ihre Ansprüche aber bereits jetzt gegenüber der vorläufigen Insolvenzverwalterin anzeigen und um Auskunft zum weiteren Vorgehen bitten. Dabei sollten Vertragsnummer, Kundennummer, bereits gezahlte Beträge und der aktuelle Leistungsstand genannt werden.
Interview mit Verbraucheranwalt Maurice Högel
Redaktion: Herr Högel, was bedeutet die Bestellung einer vorläufigen Insolvenzverwalterin für die Kunden der DPV Deutsche Photovoltaik GmbH?
Maurice Högel:
Das Unternehmen befindet sich zunächst in einem Insolvenzeröffnungsverfahren. Ob das Verfahren tatsächlich eröffnet wird, steht noch nicht fest. Die angeordneten Sicherungsmaßnahmen sollen verhindern, dass Vermögenswerte zum Nachteil der Gläubiger verändert oder entzogen werden.]
Redaktion: Was sollten Kunden tun, die bereits eine hohe Anzahlung geleistet, aber noch keine fertige Photovoltaikanlage erhalten haben?
Maurice Högel:
Diese Kunden sollten sämtliche Unterlagen und Zahlungsnachweise sichern, den Baufortschritt dokumentieren und ihre Ansprüche schriftlich gegenüber der vorläufigen Insolvenzverwalterin anzeigen. Eine Rückzahlung ist dadurch allerdings noch nicht garantiert.]
Redaktion: Sollten noch offene Rechnungen an DPV bezahlt werden?
Maurice Högel:
Zahlungen sollten nicht mehr ungeprüft direkt an die Gesellschaft erfolgen. Aufgrund des gerichtlichen Zahlungsverbots sollte zunächst geklärt werden, ob überhaupt noch gezahlt werden muss und auf welches Konto eine Zahlung gegebenenfalls zu leisten ist.]
Redaktion: Können Kunden ihren Vertrag jetzt einfach kündigen oder von ihm zurücktreten?
Maurice Högel:
Das hängt vom Einzelfall ab. Eine Kündigung oder ein Rücktritt kann an bestimmte Voraussetzungen gebunden sein. Außerdem führt eine Vertragsbeendigung nicht automatisch dazu, dass bereits gezahltes Geld sofort zurückerstattet wird.]
Redaktion: Was gilt bei einer über eine Bank finanzierten Anlage?
Maurice Högel:
Der Finanzierungsvertrag kann rechtlich selbstständig weiterlaufen. Bei verbundenen Verträgen könnten Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen Einwendungen aus dem Kauf- oder Werkvertrag auch gegenüber dem Finanzierungsunternehmen geltend machen. Das muss anhand der Verträge geprüft werden.]
Redaktion: Was sollten Kunden mit einer nur teilweise installierten Anlage beachten?
Maurice Högel:
Der aktuelle Zustand sollte vollständig dokumentiert werden. Vor der Beauftragung eines anderen Installateurs kann eine fachkundige Bestandsaufnahme sinnvoll sein. Außerdem muss geklärt werden, wem bereits gelieferte Komponenten gehören.]
Redaktion: Müssen Kunden ihre Forderungen bereits jetzt zur Insolvenztabelle anmelden?
Maurice Högel:
Eine förmliche Forderungsanmeldung erfolgt normalerweise erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und nach einer entsprechenden Aufforderung. Kunden sollten ihre Ansprüche aber schon jetzt vorbereiten und der vorläufigen Insolvenzverwalterin mitteilen.]
Redaktion: Welche Unterlagen sind besonders wichtig?
Maurice Högel:
Vertrag, Auftragsbestätigung, Rechnungen, Zahlungsnachweise, Finanzierungsunterlagen, Schriftverkehr, Baupläne, technische Dokumentationen, Fotos, Mängelanzeigen und gegebenenfalls Nachweise über zugesagte Liefer- oder Fertigstellungstermine.]
Fazit
Für Kunden der DPV Deutsche Photovoltaik GmbH besteht derzeit erheblicher Klärungsbedarf. Noch ist offen, ob das Insolvenzverfahren eröffnet wird und in welchem Umfang laufende Aufträge erfüllt werden können.
Betroffene sollten besonnen handeln, alle Nachweise sichern und weder offene Zahlungen noch Vertragsbeendigungen ohne vorherige Prüfung vornehmen. Besonders bei hohen Anzahlungen, finanzierten Anlagen oder begonnenen Installationsarbeiten kann eine individuelle rechtliche Beratung sinnvoll sein.
Maßgeblich ist der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 3. August 2026 im Verfahren 34 IN 36/26.
Kommentar hinterlassen