Das Amtsgericht Charlottenburg hat im Verfahren mit dem Aktenzeichen 3604 IN 4762/26 Sicherungsmaßnahmen über das Vermögen der Außenhandelsvereinigung des Deutschen Einzelhandels e.V. angeordnet.
Mit Beschluss vom 4. August 2026 wurde Rechtsanwalt Martin Herrmann aus Berlin zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Ziel der Maßnahmen ist es, nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage des Vereins bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag zu verhindern.
Verfügungen über Vermögensgegenstände der Schuldnerin sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Über Bankkonten und Außenstände darf der Verein nicht mehr selbst verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in diesen Bereichen wurde auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen.
Herrmann ist außerdem berechtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen, eingehende Zahlungen entgegenzunehmen und Sonderkonten einzurichten. Kreditinstitute, bei denen Konten des Vereins geführt werden, müssen ihm Auskunft erteilen.
Drittschuldner wurden angewiesen, Zahlungen nicht mehr an die Außenhandelsvereinigung selbst, sondern ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.
Darüber hinaus darf der vorläufige Insolvenzverwalter die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftsunterlagen nehmen und alle Informationen verlangen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse sowie zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Zugleich wurden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin grundsätzlich untersagt oder vorläufig eingestellt, soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind.
Der vorläufige Insolvenzverwalter soll nun insbesondere prüfen, ob das vorhandene Vermögen ausreicht, um die Kosten eines möglichen Insolvenzverfahrens zu decken.
Wichtig ist: Mit dem Beschluss ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet. Es handelt sich um ein vorläufiges Verfahren mit Sicherungsmaßnahmen. Über die tatsächliche Eröffnung wird das Amtsgericht Charlottenburg zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Kommentar hinterlassen