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Vorher-Nachher

Clker-Free-Vector-Images (CC0), Pixabay
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Die Verwendung von Vorher-Nachher-Bildern von Patientinnen zur Bewerbung ästhetisch-plastischer Operationen verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz und ist unzulässig. Die Wettbewerbs-zentrale hat erfolgreich Klage gegen den Inhaber einer Klinik für plastisch-chirurgische Eingriffe eingereicht und die Unterlassung der Werbung gefordert.

Der Beklagte besitzt eine Klinik, in der Schönheitsoperationen durchgeführt werden. Auf seiner Website präsentiert er seine Leistungen unter anderem durch eine Sammlung von Bildern, die Patientinnen vor und nach plastisch-chirurgischen Eingriffen des Beklagten zeigen.

Die Operationen hatten ausschließlich ästhetische Zwecke und waren nicht medizinisch erforderlich. Obwohl die Fotos nur nach vorheriger Registrierung für potenzielle Patienten zugänglich waren, sah die Wettbewerbszentrale darin einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz und forderte den Klinikeigentümer auf, dies zu unterlassen.

Gemäß der Entscheidung des für Wettbewerbssachen zuständigen 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz (Az. 9 U 1362/15) darf eine Klinik im Internet nicht mit Fotos werben, die Patientinnen vor und nach einem plastisch-chirurgischen Eingriff in einem vergleichenden Kontext zeigen. Diese Entscheidung bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Lockerung des Werbeverbots für Vorher-Nachher-Bilder im Jahr 2012, die in § 11 des Heilmittelwerbegesetzes enthalten ist. Gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 HWG ist die Werbung mit solchen Bildern nur dann verboten, wenn sie „in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise“ erfolgt. Dies gilt jedoch nicht für die Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern bei Schönheitsoperationen.

Der Gesetzgeber hat das Verbot für Schönheitsoperationen ausdrücklich beibehalten, indem er § 11 Absatz 1 Satz 3 HWG eingeführt hat. Demnach darf bei operativen plastisch-chirurgischen Eingriffen nicht mit den Auswirkungen der Behandlung durch vergleichende Darstellungen des Körperzustands oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden.

Das Ziel des Gesetzgebers mit § 11 Abs. 1 Satz 3 HWG ist der Schutz der Gesundheit. Das Verbot wurde auf schönheitschirurgische Eingriffe ohne medizinische Notwendigkeit ausgeweitet, da die Zahl solcher Eingriffe rapide zunahm und damit verbundene Gesundheitsrisiken einhergingen. Das Verbot zielt darauf ab, Einflüsse zu begrenzen, die zu unangemessenen Entscheidungen von Patienten führen können

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