Allgemeines

Verschwiegen

Pixaline (CC0), Pixabay
Teilen

Betreiber von Fitnessstudios dürfen ihre Kund:innen nicht mit irreführenden Online-Mitteilungen über ihre Rechte nach einer coronabedingten Schließung täuschen. Das entschied das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die East Bank Club The Fitness Factory GmbH, die unter der Marke SuperFit mehrere Studios in Berlin und Potsdam betreibt. In einem weiteren Verfahren gegen SuperFit Sportstudios lässt der vzbv über eine Musterfeststellungsklage klären, ob Mitgliedsbeitrage während der Lockdown-Zeit gezahlt werden müssen. Verbraucher:innen können sich dieser Klage jetzt anschließen.

„Die Rechtslage ist für uns eindeutig: Wenn das Studio wegen der Corona-Pandemie schließen muss, brauchen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Mitgliedsbeiträge nicht zu bezahlen“, sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. „Wollen Verbraucherinnen und Verbraucher ihre bereits gezahlten Beiträge zurückerstattet bekommen, dürfen sie dabei nicht vom Anbieter in die Irre geführt werden.“

Recht auf Beitragserstattung verschwiegen

Während des zweiten Lockdowns hatte das Unternehmen die Mitgliedsbeiträge trotz geschlossener Studios weiter eingezogen. Auf der Internetseite verkündete der Anbieter, dass Mitglieder drei Auswahlmöglichkeiten für ihre Beiträge hätten: Sie könnten das Geld ihrem Studio schenken, ihren Vertrag um einen Monat verlängern oder einen übertragbaren Gutschein für einen Monat Training erhalten. Der vzbv sah darin eine Täuschung der Kund:innen über ihre Rechte. Der Betreiber hätte in der Mitteilung praktisch ausgeschlossen, dass sich Verbraucher:innen die gezahlten Beiträge während der Schließungszeit ohne Gegenleistung auch erstatten lassen können.

Online-Mitteilung war irreführend

Das Landgericht Berlin schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Online-Mitteilung irreführend war. Die Mitglieder würden sie ganz überwiegend so verstehen, dass sie lediglich zwischen den drei angegebenen Möglichkeiten auswählen könnten. Das sei nicht wahr und würde die Mitglieder davon abhalten, ihr Recht auf Rückerstattung der Beiträge geltend zu machen. Das Gericht stellte außerdem klar, dass die vom Betreiber angebotenen Online-Programme kein zumutbarer Ersatz für die Studionutzung waren.

Urteil des LG Berlin vom 09.12.2021, Az. 52 O 158/21 – nicht rechtskräftig

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Immobilienmarkt in den USA: Die Zeit der Bieterschlachten ist vorbei

Jahrelang hatten Verkäufer auf dem US-Immobilienmarkt die besten Karten: Häuser wurden oft...

Allgemeines

iPhone als Verhütungsmittel? Forscher entdecken die wahre Geburtenkontrolle des 21. Jahrhunderts

Jahrelang glaubten Experten, sinkende Geburtenraten hätten etwas mit hohen Mieten, wirtschaftlicher Unsicherheit,...

Allgemeines

Happy 80th, Donald!

Eighty candles, shining bright, Still tweeting storms into the night. A birthday...

Allgemeines

Prinzessin Kate begeistert bei „Trooping the Colour“ 2026 in Hellblau

Prinzessin Kate hat beim diesjährigen „Trooping the Colour“, der traditionellen Geburtstagsparade für...